182 Strafrechtlicher Schutz des gesetzlichen Pfanbrechts des Vermieters?
bereit, dieselben, wie üblich, sofort bar zu bezahlen. Der Zechpreller ruft bei
dem Wirte direkt durch sein Tun den Glauben an seine Zahlungsfähigkeit
hervor, er ist verpflichtet, diesen falschen Glauben zu zerstören. Der Mieter
weckt bei dem Vermieter keine weitere Meinung, als daß er seine Miete bezahlen
wolle und könne. Diese Meinung ist richtig — nach den Ausführungen
über den Zeitpunkt der Vollendung des Betrugs ist dieses Delikt auch dann
egeben, wenn der Mietzins pünktlich bezahlt wird —, es besteht sonach keine
Veranlassung für den Mieter, dem Vermieter irgend eine weitere Mitteilung
über seine Vermögensverhältnisse zu machen.
Besteht aber für den Mieter keine Rechtspflicht zum Reden, so kann
auch von einem Unterdrücken nicht gesprochen werden und schon aus diesem
Grunde muß die Annahme eines Betrugs fallen.
Es fehlt aber auch an den weiteren Merkmalen des Betrugs. Der Getäuschte,
also hier der Vermieter, muß in einen Irrtum versetzt oder in diesem
erhalten werden und dadurch veranlaßt werden, sich selbst an seinem Vermögen
zu schädigen. Es wäre nun interessant, zu erfahren, durch welche Handlung
der Vermieter eine ungünstigere Gestaltung seiner Vermögenslage herbeiführt,
oder mit anderen Worten, durch welche Handlung der Vermieter so auf sein
Vermögen einwirkt, daß dasselbe nach der Täuschung einen geringeren Gesamtwert
als vor derselben darstellt (Definition der Vermögensbeschädigung
nach Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 20. April 1887, Entsch.
Bd. 16 S. 1). Der Verfasser beantwortet diese Frage eigentlich nicht.
Er will die Vermögensbeschädigung in einer Entziehung des Pfandrechts
an den eingebrachten Sachen sehen. Nun ist es zwar zweifellos richtig, daß
an und für sich in der Entziehung eines Pfandrechts eine Vermögensbeschädigung
liegt. Allein von einer Entziehung kann immer erst daun gesprochen
werden, wenn jemand bereits ein Pfandrecht gehabt hat. Der Vermieter
hat hier niemals ein Pfandrecht gehabt, ganz gewiß aber hat er sich
dasselbe nicht selbst entzogen. Die einzige Handlung, die er selbst vornimmt,
ist die Überlassung der Wohnung an den Mieter; daß er durch diese
Handlung aber sein Vermögen vermindert, daß er durch diese Handlung sich
eines Pfandrechts oder auch nur des Anspruchs auf ein Pfandrecht beraubt,
wird niemand behaupten lönnen. Im Gegenteil. Während er bisher nur
eine leere Wohnung hatte, die ihm nichts eintrug, hat er sich durch die Vermietung
einen Mietzinsanspruch verschafft, also eine Vermögensmehrung herbeigeführt.
Denn dieser Anspruch bleibt ihm — mag er ihn vielleicht auch nicht
sofort realisieren können — erhalten.
Ebensowenig wie der Vermieter sein Vermögen schädigt, verschafft sich
der Mieter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil; es ist zwar ebenfalls
richtig, daß man an und für sich in der Tatsache, daß jemand in den Besitz
einer Wohnung gelangt, einen Vermögensvorteil erblicken kann. Indes fehlt
es an der Rechtswidrigkeit. Würde in der Verpfändung des Mobiliars der
Gegenwert für die Uberlassung der Wohnung liegen, so könnte man bei Vorliegen
der anderen Voraussetzungen einen Betrug annehmen; denn es hätte
sich dann der Mieter einen Vermögensvorteil verschafft, auf den er wegen
nicht richtiger Leistung des Entgeltes keinen Anspruch hatte. Der Gegenwert
ist aber lediglich in dem Mietzinse zu sehen, der von dem Mieter gezahlt
werden will (es fehlt also auch die Absicht) und vielleicht auch gezahlt wird.
Ob der Mietzins tatsächlich entrichtet oder nicht entrichtet wird, ist für
die Beurteilung des Falles völlig gleichgültig; es beginge sonach auch derjenige
einen Betrng nach der Meinung des Verfassers, der pünktlich seine