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die Nachlese in Gärten, Weinbergen oder
auf Ackern, das Rösten von Flachs in
Privatgewässern, das unbeaufsichtigte
Umherlaufenlassen des Viehs, unbefugtes
und unbeaufsichtigtes Weiden des Viehs
u. dgl. Dabei ist zu beachten, daß nach
dem Einführungsgesetz (+2) zum norddeutschen,
jetzt deutschen Strafgesetzbuch
die feldpolizeilichen Vorschriften der ein-Fünen
Landesgesetzgebungen neben dem
ichsstrafrecht in Geltung geblieben sind.
Übrigens enthält auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch
verschiedene auf die F. bezügliche
Strafvorschriften. So wird namentlich
§ 368 deriemige: welcher polizeilichen
Anordnungen über die Schließung
der Weinberge zuwiderhandelt, oder wer
das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnunzen
gebotene Raupen unterläßt,
endlich erienge welcher unbesußt über
Gärten oder Weinberge oder vor beendeter
Exnte über Wiesen oder bestellte Acker
oder über solche Acker, Wiesen, Weiden
oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung
versehen sind, oder deren Betreten
durch Warnungszeichen untersagt
ist, oder aurf einem durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatweg geht, fährt,
reitet oder Vieh treibt, mit Geldstrafe bis
zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Taen
bedroht. Auch die Bestimmungen des
r 370 gehören hierher, wonach denjenigen,
der unbefugtein fremdes Grundstück, einen
öffentlichen oder Privatweg oder einen
Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen
verringert, eine Geldstrafe bis zu 150 Mk.
oder Haft bis zu sechs Wochen treffen soll.
Mit ebenderselben Strafe soll endlich auch
der belegt werden, der unbefugt von öffentlichen
oder Privatwegen Erde, Steine
oder Rasen oder aus Grundstücken, welche
einem andern gehören, Erde, Lehm, Sand
u. dgl. gräbt oder Rasen, Steine u. dgl.
wegnimmt. Vgl. Rösler, Lehrbuch des
deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 2, S.
507 ff. (1873); Lette und v. Rönne,
Die endedrulturgeset ebung des preußien
Staats, Bd. 2, Abt. 2, S. 705 ff.
854).
Feldwebel Feldweibel, der im
Rang älteste Unteroffizier einer Kompanie,
bei den berittenen Waffen Wacht-Feldwebel
— Festungshast.
meister; das Organ des Hauptmanns
für Regelung des Dienstes; besorgt das
Schreib= und Rechnungswesen der Kompanie;
der Vizefeldwebel nur für den
äußern Dienst.
Feldzeichen, zur Unterscheidung von
Freund und Feind im Feld, Zeichen an
der Uniform, als Binden, Schärpen, auch
die Fahne (s. d.).
PWÖV# meister, s. General.
en (lat. Feriae), Feier-, Ruhetage;
in Lehranstalten, Gerichten 2c. die
gese lich bestimmten Zeiten, wo keine Unterrichtsstunden,
Sitzungen 2c. stattfinden.
Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(&# 201—204) beginnen die Gerichtsferien
15. Juli und endigen 15.
Sept. Während der F. werden nur
in Feriensachen Termine abgehalten
und Entscheidungen erteilt. Feriensachen
sind: 1) Strafsachen; 2) Arrestsachen
und die eine einstweilige Verfügung
betreffenden Sachen; 3) Meß= und
Marktsachen; 4) Streitigkeiten zwischen
Vermietern und Mietern von Wohnungs=
und andern Räumen wegen überlassung,
Benutzung und Räumung derselben
sowie wegen Furückaltung der
vom Mieter in Mietsräume eingebrachten
Sachen; 5) Wechselsachen; 6) Bausachen,
wenn über die Fortsetzung eines angefangenen
Baues gestritten wird. Auf
das Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungs=
und das Konkursverfahren sind
die F. ohne Einfluß. Das Gericht kann
udem auf Antrag auch andre Sachen,
soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen,
als Feriensachen bezeichnen. Die
leiche Befugnis hat vorbehaltlich der Ent-Scheidung
des Gerichts der Vorsitzende.
Zur Erledigung der gerensacen können.
bei den Landgerichten Ferienkammern,
bei den Oberlandsgerichten und dem
Reichegericht Feriensenate gebildet
werden.
*8 s. Haft.
e
estungshaft (Festungsarrest,
ungsstrafe), nach dem deutschen
trafgesetzbuch eine minder schwere Freiheitsstrafe,
welche in Freiheitsentziehung
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung
und der Lebensweise der Gefangenen be-