Full text : Staats-Lexikon.

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die  Nachlese  in  Gärten,  Weinbergen  oder
auf  Ackern,  das  Rösten  von  Flachs  in
Privatgewässern,  das  unbeaufsichtigte
Umherlaufenlassen  des  Viehs,  unbefugtes
und  unbeaufsichtigtes  Weiden  des  Viehs
u.  dgl.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  nach
dem  Einführungsgesetz  (+2)  zum  norddeutschen,
  jetzt  deutschen  Strafgesetzbuch
die  feldpolizeilichen  Vorschriften  der  ein-Fünen
  Landesgesetzgebungen  neben  dem
ichsstrafrecht  in  Geltung  geblieben  sind.
Übrigens  enthält  auch  das  deutsche  Reichsstrafgesetzbuch
  verschiedene  auf  die  F.  bezügliche
  Strafvorschriften.  So  wird  namentlich
  §  368  deriemige:  welcher  polizeilichen
  Anordnungen  über  die  Schließung
der  Weinberge  zuwiderhandelt,  oder  wer
das  durch  gesetzliche  oder  polizeiliche  Anordnunzen
  gebotene  Raupen  unterläßt,
endlich  erienge  welcher  unbesußt  über
Gärten  oder  Weinberge  oder  vor  beendeter
  Exnte  über  Wiesen  oder  bestellte  Acker
oder  über  solche  Acker,  Wiesen,  Weiden
oder  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung
  versehen  sind,  oder  deren  Betreten
  durch  Warnungszeichen  untersagt
ist,  oder  aurf  einem  durch  Warnungszeichen
  geschlossenen  Privatweg  geht,  fährt,
reitet  oder  Vieh  treibt,  mit  Geldstrafe  bis
zu  60  Mk.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Taen
  bedroht.  Auch  die  Bestimmungen  des
r  370  gehören  hierher,  wonach  denjenigen,
der  unbefugtein  fremdes  Grundstück,  einen
öffentlichen  oder  Privatweg  oder  einen
Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen
verringert,  eine  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.
oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  treffen  soll.
Mit  ebenderselben  Strafe  soll  endlich  auch
der  belegt  werden,  der  unbefugt  von  öffentlichen
  oder  Privatwegen  Erde,  Steine
oder  Rasen  oder  aus  Grundstücken,  welche
einem  andern  gehören,  Erde,  Lehm,  Sand
u.  dgl.  gräbt  oder  Rasen,  Steine  u.  dgl.
wegnimmt.  Vgl.  Rösler,  Lehrbuch  des
deutschen  Verwaltungsrechts,  Bd.  2,  S.
507  ff.  (1873);  Lette  und  v.  Rönne,
Die  endedrulturgeset  ebung  des  preußien
  Staats,  Bd.  2,  Abt.  2,  S.  705  ff.

854).
Feldwebel  Feldweibel,  der  im
Rang  älteste  Unteroffizier  einer  Kompanie,

  bei  den  berittenen  Waffen  Wacht-Feldwebel

  —  Festungshast.

meister;  das  Organ  des  Hauptmanns
für  Regelung  des  Dienstes;  besorgt  das
Schreib=  und  Rechnungswesen  der  Kompanie;
  der  Vizefeldwebel  nur  für  den
äußern  Dienst.

Feldzeichen,  zur  Unterscheidung  von
Freund  und  Feind  im  Feld,  Zeichen  an

der  Uniform,  als  Binden,  Schärpen,  auch

die  Fahne  (s.  d.).
PWÖV#  meister,  s.  General.
en  (lat.  Feriae),  Feier-,  Ruhetage;

  in  Lehranstalten,  Gerichten  2c.  die
gese  lich  bestimmten  Zeiten,  wo  keine  Unterrichtsstunden,
  Sitzungen  2c.  stattfinden.
Nach  dem  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  (&#  201—204)  beginnen  die  Gerichtsferien
  15.  Juli  und  endigen  15.
Sept.  Während  der  F.  werden  nur
in  Feriensachen  Termine  abgehalten
und  Entscheidungen  erteilt.  Feriensachen
sind:  1)  Strafsachen;  2)  Arrestsachen
und  die  eine  einstweilige  Verfügung
betreffenden  Sachen;  3)  Meß=  und
Marktsachen;  4)  Streitigkeiten  zwischen
Vermietern  und  Mietern  von  Wohnungs=
  und  andern  Räumen  wegen  überlassung,
  Benutzung  und  Räumung  derselben
  sowie  wegen  Furückaltung  der
vom  Mieter  in  Mietsräume  eingebrachten
Sachen;  5)  Wechselsachen;  6)  Bausachen,
wenn  über  die  Fortsetzung  eines  angefangenen
  Baues  gestritten  wird.  Auf
das  Mahnverfahren,  das  Zwangsvollstreckungs=
  und  das  Konkursverfahren  sind
die  F.  ohne  Einfluß.  Das  Gericht  kann
udem  auf  Antrag  auch  andre  Sachen,
soweit  sie  besonderer  Beschleunigung  bedürfen,
  als  Feriensachen  bezeichnen.  Die
leiche  Befugnis  hat  vorbehaltlich  der  Ent-Scheidung
  des  Gerichts  der  Vorsitzende.
Zur  Erledigung  der  gerensacen  können.
bei  den  Landgerichten  Ferienkammern,
bei  den  Oberlandsgerichten  und  dem
Reichegericht  Feriensenate  gebildet
werden.

*8  s.  Haft.
e

estungshaft  (Festungsarrest,
ungsstrafe),  nach  dem  deutschen
trafgesetzbuch  eine  minder  schwere  Freiheitsstrafe,
  welche  in  Freiheitsentziehung
mit  Beaufsichtigung  der  Beschäftigung
und  der  Lebensweise  der  Gefangenen  be-