Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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und  die  dazu  gehörige  Ausführungsverordnung  vom  20.  November  1876  (Seite  550  fg.
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1876)  vorgeschriebenen  Bedingungen
und  Beschränkungen  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  ertheilt.
Es  wird  Solches  und  daß  die  Gesellschaft  für  das  Königreich  Sachsen
Dresden
zum  Sitze  ihrer  Geschäftsverwaltung  gewählt  und  daselbst  ihren  Gerichtsstand  hat,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  30.  Mai  1877.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

.  51.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  einem  Nachtrage  zu  den  Statuten  der  Altersrentenbank
der  Weberinnung  zu  Frankenberg  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
betreffend;

vom  31.  Mai  1877.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung
—  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragenen  Altersrentenbank

  der  Weberinnung  zu  Frankenberg  enthaltene  Ausnahme  von  bestehenden
Gesetzen  bewilligt  worden.

Dresden,  am  31.  Mai  1877.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.
Nachtrag
zu  den  Statuten  der  Altersrentenbank  der  Weberinnung  zu  Frankenberg
vom  15.  Februar  1876.

Zu  &  17.  Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  2c.  lautet  dieser
Paragraph  folgendermaßen: