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So weit ist's also klar, wie man es 65 Jahre lang bei
Besetzung der Städtedeputirten gehalten habe.)
*) Isks daher nicht seltsam, daß es demungeachtet im Ausschuß-Scaate
hieß, „dann diejenige, so zu beeden Usschuzen gezogen,
nit nach den Orthen, sondern nach Tauglichkeit der
Personen“ ...
Diese Stelle, die, verglichen mit der ganzen damaligen Einrichtung
der Besetzung des großen Ausschusses, einen wahren
Widerspruch enthält, ist auch nicht erst 1608 hineingekommen,
oder etwa bloß als ein Druckfehler im Corp. Compactat. S. 369
anzusehen, denn sie befindet sich auch schon im Ausschuhstgate von
4595, und war alro in den Jahren 1599 und k608 bei der
Revisson und neuen Redigirung desselben bloß geblieben.
Sieht man die Stelle in ihrer ursprünglichen Form an,
wie sie 1583 eingerückt worden, so geräth man leicht auf eine
eregetische Hppothese, bei der man zwar vom gewöhnlichen
Sprachgebrauche der Worte gewaltig abgehen muß, durch die
aber doch allein noch die klare Unwahrheit hinweggeräumt wird.
Die Stelle hieß nämlich ursprünglich:
H„eann diejenige, so zu beiden gemeiner Prélaten und Landschaft-Ausschüssen
gezogen, nicht nach den Orten, (ondern
nach Tauglichkeit der Personen zu erkiesen,“
daß man also unter den Worten beide Ausschusse nicht
den großen und kleinen, sondern den Prälaten-Ausschuß
und den städtischen Ausschuß, wie beide im kleinen Ausschusse
vereinigt sepen, verstehen müßte. Die Erklärung hat
viel Hartes; allein was thut man nicht, um zu retten.
Doch selbst dieses letzte Rettungsmittel ist vereitelt, wenn
man den Ausschußstaat von 1595 ansieht. Hier heißen die
Worte:
„denn solche, so zu beeden kleinen und grossen Uschuzen
gezogen, nicht nach den Stätten, sondern nach Gelegenheit
der taugenlichen Personen u. s. w.“
Also gleich sieben Jahre nach der ersten Einrückung jener
Stelle gibt der Landtag selbst durch die veränderte neue Fassung
derselben eine authentische Erklärung, die jede Msglichkeit
abschneider, die Ehre desselben zu retten.