Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  54.  787

4.  Durch  die  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe  wird  der  Lauf  der  pensionsfähigen
Dienstzeit  nicht  ohne  weiteres  unterbrochen.  Im  einzelnen  wird  in  dieser  Hinsicht  auf  §  13
dieser  Bekanntmachung  verwiesen.

5.  Hinsichtlich  der  Frage,  ob  einem  aus  dem  Dienste  ausgeschiedenen  und  später  wieder
in  den  Staatsdienst  aufsgenommenen  Beamten  die  vor  der  Lösung  des  Dienstverhältnisses
zurückgelegte  Dienstzeit  bei  der  Bemessung  des  Ruhegehalts  angerechnet  werden  kann,  wird
auf  den  §  15  dieser  Bekanntmachung  Bezug  genommen.

6.  Aus  den  vorstehenden  Darlegungen  ergibt  sich,  daß  der  Lauf  der  anrechnungsfähigen
Dienstzeit  nicht  immer  ein  ununterbrochener  sein  muß.  Die  pensionsfähige  Dienstzeit  kann
sich  vielmehr  aus  verschiedenen  Zeiträumen  zusammensetzen.  Sovweit  sich  dabei  nicht  volle
Jahre  ergeben,  ist  die  Zeit  nur  nach  Tagen  zu  berechnen  und  bei  der  Zusammenrechnung
das  Jahr  in  Anwendung  des  §  191  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  365  Tagen  anzusetzen.
  Kommen  beispielsweise  für  einen  Beamten  Dienstzeiten  vom  1.  Oktober  1880  bis
15.  Juli  1893,  1.  November  1893  bis  15.  Juli  1899,  1.  Dezember  1899  bis  1.  April
1900  und  vom  16.  April  1900  bis  30.  April  1909  in  Betracht,  so  ergibt  sich  folgende
Berechnung:

1.  Oktober  1880  bis  15.  Juli  1893:  12  Jahre  288  Tage,
1.  November  1893  bis  15.  Juli  18999  5  „  257  „  „
1.  Dezember  1899  bis  1.  April  1900;:  —  „  122  „„
16.  April  1900  bis  30.  April  190002)2  9  „  15  „„

 

26  Jahre  682  Tage,
217  Jahre  317  Tage.

§  9.

1.  In  erster  Linie  hat  für  die  Festsetzung  des  Ruhegehalts  die  Zeit  zur  Anrechnung  zu
kommen,  die  als  etatsmäßige  Dienstzeit  im  Sinne  des  Beamtengesetzes  zu  erachten  ist.
Als  etatsmäßige  Dienstzeit  in  diesem  Sinne  gilt  hiebei  im  Hinblick  auf  die  Darlegungen
in  dem  §  7  Abs.  3  dieser  Bekanntmachung  nicht  nur  die  nach  dessen  Inkrafttreten  nach
Maßgabe  des  Artikel  2  in  etatsmäßiger  Eicgenschaft  zurückgelegte  Zeit,  sondern
für  die  Beamten,  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1909  im  Dienste  standen  und  in  eine
in  der  Gehaltsordnung  aufgeführte  Beamtenklasse  übergeleitet  wurden,  auch  die  Zeit,  welche
sie  vorher  in  pragmatischer  oder  in  nichtpragmatischer  statusmäßiger  Diensteseigenschaft
  zurückgelegt  haben.

2.  Der  Artikel  53  des  Beamtengesetzes  greift  indes  über  die  etatsmäßige  Dienstzeit  hinaus
und  erklärt  auch  die  Dienstzeit  als  anrechnungsfähig,  in  der  dem  Beteiligten  wenigstens  die
Eigenschaft  eines  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  1  dieses  Gesetzes  zukam.