Full text : Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

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2.  Konstitutionelle  Monarchie.

Die  konstitutionelle  Monarchie  ist  geschichtlich  auf  der  absoluten
erwachsen.  Der  Monarch  ist  Grund  und  Quelle  aller  Staatsgewalt,
infolge  der  Wahrung  der  Rechtskontinuität  Verkörperung  der  Staatspersönlichkeit,
  doch  in  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  gebunden.

Die  Beschränkung  des  Monarchen  in  der  Ausübung  der
Staatsgewalt  geht  nicht  von  einer  höheren  Gewalt  über  ihm  aus,
da  es  eine  solche  richt  gibt,  sondern  ist  verfassungsmäßige  Selbstbeschränkung.
  Die  Verfassungsurkunden  finden  ihren  Rechtsgrund
in  dem  Willen  des  Monarchen  als  absoluten  Gesetzgebers.  Darin
setzt  der  Monarch  für  die  Zukunft  die  Formen  der  Ausübung  der
Staatsgewalt  fest,  denen  er  sich  unterwirft.  Indem  er  auch  die
Abänderung  der  Verfassungsurkunde  selbst  besonders  erschwerten
Formen  unter  Mitwirkung  selbständiger  Faktoren  unterstellt,  wird
die  Selbstbeschränkung  zu  einer  dauernden,  von  der  sich  auch  der
Monarch  selbst  trotz  der  ihm  innewohnenden  höchsten  Staatsgewalt
nicht  mehr  einseitig  befreien  kann.

Der  Monarch  bindet  sich  verfassungsmäßig  allgemein  an  die
ministerielle  Gegenzeichnung  vorbehaltlich  gewisser  Ausnahmen,  bei
Ausübung  der  Gesetzgebung  an  die  vorherige  Zustimmung  der
Volksvertretung,  bei  Ausübung  der  Rechtsprechung  an  die  Entscheidung
  durch  unabhängige  Gerichte  unter  Ausschluß  jeder  Kabinettsjustiz.
  Die  Beschränkung  geht  aber  nur  so  weit,  als  sie  gesetzlich
ausgesprochen  ist.  Die  Vermutung  spricht  daher  immer  für  die
freie  Regierung  des  Monarchen.

Indem  der  Monarch  rechtlich  alle  Befugnisse  der  Staatsgewalt
  in  sich  vereinigt,  hat  er  sich  auch  politisch  eine  ausschlaggebende
  Stellung  bewahrt.  Alle  Versuche,  das  parlamentarische
System  des  Ministerwechsels  durchzusetzen,  sind  daher  an  der
monarchischen  Stellung  gescheitert.

Die  konstitutionelle  Monarchie  ist  die  besonders  auf  dem
Boden  deutschen  Staatslebens  geschichtlich  erwachsene  Staatsform.
  Indem  hier  keine  Revolution  die  Rechtskontinuität  der
einzelstaatlichen  Entwicklung  unterbrach,  wandelte  sich  die  absolute
Monarchie  in  die  konstitutionelle.  In  dem  gleichen  Bannkreise
liegt  als  deutsches  Staatswesen  auch  Osterreich.