620 Die Hypothekenübernahme: Verhältniß d. Veräußerers u. Erwerbers. [8 143.
Kaufvertrags wesentlich war, das Kaufgeld nicht in baar zu zahlen,
sondern die Hypothek zu übernehmen.)
Dasselbe trifft zu, wenn die mitübernommene Korrealhypothek
bereits zur Zeit der Auflassung und Eintragung auf dem veräußerten
Grundstück in Folge Befriedigung des Gläubigers aus einem anderen
mitverhafteten Grundstück erloschen und somit die übernommene Hypothek
nicht mehr existent war.?)
Die Verpflichtung des Uebernehmers geht bei der Korrealhypothek
auch event. auf Befreiung von der dinglichen Belastung. Das Reichs—
gericht hat folgenden Fall entschieden: Die auf dem Grundstücke des
A haftende Hypothek war bei Veräußerung einer Parzelle an B auf
das neue Grundbuchblatt übertragen. Dann hatte C von A die
Stammstelle unter Uebernahme der Hypothek in Anrechnung auf den
Kaufpreis erworben, später die Hypothek sich cediren lassen, seine
Stammstelle aus der Pfandverhaftung entlassen und seine Eintragung
als Gläubiger der erworbenen Hypothek auf der mithaftenden Parzelle
des B bewirkt. Nunmehr stellte C die dingliche Klage gegen B auf
rückständige Zinsen an. B, welcher sich von A seine Rechte gegen □
aus der in dem Kaufvertrage mit diesem enthaltenen Schuldübernahme
hatte abtreten lassen, erhob Widerklage mit dem Antrage, den C zur
Bewilligung der Löschung der Hypothek auf seiner Parzelle zu verurtheilen.
C wurde wegen Arglist abgewiesen und auf die Widerklage
des B zur Löschung verurtheilt.10)
Dieser Fall würde nach § 1173 Abs. 1 S. 2 B. G.B. ebenfalls
zur Abweisung geführt haben, weil wegen der Uebertragung des
Gläubigerrechts auf den Eigenthümer die Hypothek an den übrigen
Grundstücken erloschen war.
3. Die Cession 3. Bei mehrfachen Veräußerungen desselben Grundstücks unter
der Rechte jedesmaliger Schuld= bezw. Erfüllungsübernahme besteht an sich keine
des Veräußerers
auf
Schuldbefreiung.
„Rechtsbeziehung zwischen dem ersten Verkäufer und den späteren Abkäufern.
Nach bisherig. Pr. N Recht konnte daher der erste Veräußerer,
welcher die Schuld hatte bezahlen müssen, nur dann Regreß gegen den
zweiten oder dritten Erwerber nehmen, wenn ihm dessen Vormann sein
Recht auf Exnexuation abgetreten hatte.
Nach B. G. B. ist dem durch § 1164 abgeholfen worden, indem
die Hypothek insoweit auf ihn kraft Gesetzes übergeht, als er von dem
5) Vgl. N.E. in Gruchot Bd. 31 S. 936.
") Vgl. Bolze V Nr. 501, X Nr. 444.
10) Vgl. Turnau S. 810 Anm. 34 a. E.