Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

J.  Landgemeindeordnung.

Insbesondere  ist  in  dem  Statute  zu  bestimmen:
a)  ob  und  inwieweit  dem  Guts-  oder  Waldbesitzer,

b

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nach  Maßgabe  des  größeren  Umfangs  oder
Werths  seines  Besitzthums,  besondere  Rechte  beigelegt
  werden  sollen,  namentlich  das  Recht,  in
der  Gemeindeversammlung  mehrere  Stimmen  zu
führen,  bei  der  Wahl  von  Gemeindeverordneten
Einen  oder  Mehrere  derselben  allein  zu  wählen,
oder  an  deren  Versammlung  selbstständig  Theil
zu  nehmen,  in  der  Versammlung  der  Gemeinde
oder  deren  Verordneten  sich  durch  Pächter,
Wirthschafts=  oder  Forstbeamte  seiner  Grundstücke
  vertreten  zu  lassen;

ob  und  inwieweit  die  Wiederauflösung  der  Vereinigung
  des  Gutsbezirks  oder  Waldgrundstücks
mit  dem  Gemeindebezirke  von  dem  einseitigen
Antrage  des  Guts=  oder  Waldbesitzers,  oder
von  dem  der  übrigen  Gemeindeglieder  abhängig
sein  soll.

Ein  solches  Statut  ist  nach  den  Erklärungen  der

Betheiligten  von  dem  Landrathe  zu  entwerfen  und  dem
Kreisausschusse  zur  Bestätigung  vorzulegen.

§  3.  Die  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  und

die  Art  der  Ausübung  desselben  in  der  Gemeindeversammlung
  wird  durch  die  bestehende  Ortsverfassung  bestimmt?).


6)  Den  Vorsitz  in  der  Gemeindeversammlung  darf  das

Statut  dem  Gemeindevorsteher  nicht  entziehen.

7)  Für  die  Ortsverfassung  ist  auch  das  durch  Observanz