J. Landgemeindeordnung.
Insbesondere ist in dem Statute zu bestimmen:
a) ob und inwieweit dem Guts- oder Waldbesitzer,
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nach Maßgabe des größeren Umfangs oder
Werths seines Besitzthums, besondere Rechte beigelegt
werden sollen, namentlich das Recht, in
der Gemeindeversammlung mehrere Stimmen zu
führen, bei der Wahl von Gemeindeverordneten
Einen oder Mehrere derselben allein zu wählen,
oder an deren Versammlung selbstständig Theil
zu nehmen, in der Versammlung der Gemeinde
oder deren Verordneten sich durch Pächter,
Wirthschafts= oder Forstbeamte seiner Grundstücke
vertreten zu lassen;
ob und inwieweit die Wiederauflösung der Vereinigung
des Gutsbezirks oder Waldgrundstücks
mit dem Gemeindebezirke von dem einseitigen
Antrage des Guts= oder Waldbesitzers, oder
von dem der übrigen Gemeindeglieder abhängig
sein soll.
Ein solches Statut ist nach den Erklärungen der
Betheiligten von dem Landrathe zu entwerfen und dem
Kreisausschusse zur Bestätigung vorzulegen.
§ 3. Die Theilnahme an dem Stimmrechte und
die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversammlung
wird durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt?).
6) Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung darf das
Statut dem Gemeindevorsteher nicht entziehen.
7) Für die Ortsverfassung ist auch das durch Observanz