thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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außerordentliche  Einkommensteuer,  wie  durch  deren  Erhebung  erwachsenen  Aufwand  und  daher
zu  der  etwa  geforderten  Entschaͤdigung  für  Mitglieder  der  Abschätzungsausschüsse  sowohl  als
für  ihre  Ortseinnehmer  eine  Gebühr  bewilligt,  welche  bei  einem  Solleinkommen  der  Einkommensteuer
  des  Orts

bis  mit  100  Thlr.  6  9

über  100  Thhr.  500  5
l-  500  14000.  4
1000  .  1500  3
1500  2.

jenes  Solleinkommens  beträgt.

—

Ausgenommen  sind  jedoch  hiervon  Individualbeiträge  über  200  Thlr.  und  ist  die  Ge—
bühr  von  solchen  Beiträgen

über  200  Thlr.  bis  mit  1000  Thlr.  nach  1  9
1000  —  25

in  Ansatz  zu  bringen.

Für  den  nach  Abzug  der  Beiträge  über  200  Thlr.  verbleibenden  Rest  gilt  derjenige
Procentsatz,  welcher  sich  nach  Obigem  für  das  gesammte  Solleinkommen  einschließlich  jener
Beiträge  ergiebt;  so  daß  z.  B.  bei  einem  Solleinkommen  des  betreffenden  Orts  von  1250  Thlr.,
worunter  sich  Ein  Beitrag  über  200  Thlr.,  nämlich  zu  300  Thlr.  befindet,  die  Gebühr

von  diesen  300  Thlr.  nach  1  9  und
von  dem  Reste  der  950  .  3
zu  berechnen  sein  würde.

,  Z4.

Die  Erhebungsgebühren  für  die  außerordentlichen  Grund-,  Gewerbe=  und  Personalsteuern
  sind  nach  den  für  jede  dieser  Staatsabgaben  bestimmten  Sätzen  in  Abzug  zu  bringen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  15ten  November  1848.

Friedrich  August.
.  1.8  Nuobert  Georgi.