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ob die neue Asterlehenschaft des Herzogthums Wirtemberg anerkannt
werden koͤnne; und mam verweigẽrte die Anerkenliung.
Hat nicht Kurfuͤrst Joachim I.“ von Braudenburg so“ wenig
ihn doch Protestantismus zum Gegner des Ssteireichischen
Hauses machte, gleich 1553 erklärt, daß wenn auch Ulrich
die Afterlehenschafts-Verbi. dung eingehen würde, daß schwerlich
die. Neichsstände einwilligen würden? *) Und wo denn
haben sie je eingewilligt?
Wie es 1534 ging, so ging es auch im Jahre 1552,
da Herzog Chrisioph im Vertrage zu Passau die Afterlehenschaft
auf's Neue anerkennen mußte. Die Kurfürsten erkannten
den Passauischen Vertrag eben so wenig für vollgüttig,
als den zu Cadan. 22) 6
Wer aber auch ist so kühn, im Namen so gerechter
Monarchen, als, seit die Ferdinandeische Periode vorüber ist,
als gewiß auch die österreichischen Monarchen sind, selbst nur
hopothetisch zu sagen: so dürfte demnach Oesterreich
in jenes Verhältniß gegen- Wirtemberg sich zurücksetzen,
in dem es war, ehe der erste Afilerlehenschafts-Vergleich
geschlossen wurde.
Selbst wenn auch Ulrichs Stamm noch leben würde,
der doch bald schon vor zwei Jabrhunderten verlöscht ist, so
kann es doch fürwahr nie ohne kühne Beleidigung gerechtigkeirsliebender
Monarchen auch bloß hypothetisch vorgeschlagen
werden, in eine Lage, die nie — Recht war, die immer
bloß Faktum war, sich zurücksegen zu sollen. Ferdinand J.
hatte nie Recht gethan, daß er ein Depositum, was ihm sein
Bruder, der Kaiser, selbst nur als Depositum gab, allmählich
*) S. Kurfürst Joachim von Brandenburg, Schreiben vom 9. December
1534.
% Vergl. hierbei Beil. n. 2. in dem bekannten Unumstößlichen
Beweise,