Ueber den Zusammenfluß von Verbrechen und WVergehen. 8
Frage, an welches Gericht die Sache zur Aburtheilung
zu verweisen ist, von Einfluß sein kann.
Ein Zusammenfluß im gesetzlichen Sinne ist
aber auch dann vorhanden, wenn ein Uebelthäter,
ehe er die ihm bereits zuerkannte Strafe abgebüßt
hat, wegen einer anderen strafbaren Handlung
neuerlich in Untersuchung geräth, denn unter
dem in Art. 108 gebrauchten Ausdrucke „noch
nicht bestrafte Verbrechen“ sind nicht nur
die noch nicht abgeurtheilten, sondern auch die noch
nicht — durch vollständige Erstehung der zuerkannten
Strafe — gesühnten Verbrechen begriffen, was
aus dem Zusammenhalte mit der im Art. 111 gewählten
Ausdrucksweise„nach erlittener Strafe“
deutlich hervorgeht. (Anmerk. Bo. I S. 251.)
Nach dem früheren Verfahren — Art. 399
Nr. 2 Th. II des StGB. — wurde in dem Falle,
wenn eine Person zu einer Kriminalstrafe verurtheilt
worden war, nachher aber ein neues vorher
nicht bekanntes Verbrechen derselben oder verschiedener
Gattung sich entdeckte, weswegen, wenn es
früher sich geoffenbaret hätte, Inquisit gemäß den
Gesetzen über den Zusammenfluß der Verbrechen
entweder zur Todes= oder Kettenstrafe, oder in eine
sowohl rücksichtlich der Art als Dauer schwerere
Freiheitsstrafe verurtheilt worden wäre, — die Untersuchung
auf Verfügung des Kriminalgerichtes
wieder ausgenommen, und sodann in einem
neuen Erkenntnisse über beide Reate abgeurtheilt.
Der Art. 399 Th. II des StGB. wurde in
Art. 368 des St PMG. vom 10. Nov. 1848 ausdrücklich
aufgehoben, und in letzterem Gesetze durch
Art. 213 lediglich der Fall vorgesehen, wenn sich
im Laufe der öffentlichen Verhandlung
neue in der Anklageschrift nicht enthaltene Thatsachen
ergeben, welche den Verdacht eines andern Verbrechens
oder Vergehens gegen den Angeklagten begründen.
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