Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

Ueber  den  Zusammenfluß  von  Verbrechen  und  WVergehen.  8

Frage,  an  welches  Gericht  die  Sache  zur  Aburtheilung
  zu  verweisen  ist,  von  Einfluß  sein  kann.

Ein  Zusammenfluß  im  gesetzlichen  Sinne  ist
aber  auch  dann  vorhanden,  wenn  ein  Uebelthäter,
ehe  er  die  ihm  bereits  zuerkannte  Strafe  abgebüßt
  hat,  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung
  neuerlich  in  Untersuchung  geräth,  denn  unter
dem  in  Art.  108  gebrauchten  Ausdrucke  „noch
nicht  bestrafte  Verbrechen“  sind  nicht  nur
die  noch  nicht  abgeurtheilten,  sondern  auch  die  noch
nicht  —  durch  vollständige  Erstehung  der  zuerkannten
  Strafe  —  gesühnten  Verbrechen  begriffen,  was
aus  dem  Zusammenhalte  mit  der  im  Art.  111  gewählten
  Ausdrucksweise„nach  erlittener  Strafe“
deutlich  hervorgeht.  (Anmerk.  Bo.  I  S.  251.)

Nach  dem  früheren  Verfahren  —  Art.  399
Nr.  2  Th.  II  des  StGB.  —  wurde  in  dem  Falle,
wenn  eine  Person  zu  einer  Kriminalstrafe  verurtheilt
  worden  war,  nachher  aber  ein  neues  vorher
nicht  bekanntes  Verbrechen  derselben  oder  verschiedener
  Gattung  sich  entdeckte,  weswegen,  wenn  es
früher  sich  geoffenbaret  hätte,  Inquisit  gemäß  den
Gesetzen  über  den  Zusammenfluß  der  Verbrechen
entweder  zur  Todes=  oder  Kettenstrafe,  oder  in  eine
sowohl  rücksichtlich  der  Art  als  Dauer  schwerere
Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden  wäre,  —  die  Untersuchung
  auf  Verfügung  des  Kriminalgerichtes
wieder  ausgenommen,  und  sodann  in  einem
neuen  Erkenntnisse  über  beide  Reate  abgeurtheilt.

Der  Art.  399  Th.  II  des  StGB.  wurde  in
Art.  368  des  St  PMG.  vom  10.  Nov.  1848  ausdrücklich
  aufgehoben,  und  in  letzterem  Gesetze  durch
Art.  213  lediglich  der  Fall  vorgesehen,  wenn  sich
im  Laufe  der  öffentlichen  Verhandlung
neue  in  der  Anklageschrift  nicht  enthaltene  Thatsachen
ergeben,  welche  den  Verdacht  eines  andern  Verbrechens
  oder  Vergehens  gegen  den  Angeklagten  begründen.

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