Metadata : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

368  Achter  Abschnitt:  Die  Landesverwaltg.  III.  Die  Verwaltg.  d.  Kirchen=  u.  Schulwesens.  §  105.

kollegialischen  Beschlußnahme  unterliegen  alle  die  Universität  und  die  akademischen  Studien
im  Allgemeinen  betreffenden  Angelegenheiten;  die  Vorschläge  zur  Besetzung  der  Stellen
bei  der  Universität;  die  Entwerfung  des  Etats  der  Universität  und  ihrer  einzelnen  Institute;
  die  Rekurse  der  Studirenden  gegen  Straferkenntnisse  der  Disziplinarkommission.
Die  Zahl  der  Fakultäten  ist  dermalen  sieben  1).  Jede  Fakultät  besteht  aus  den
ordentlichen  und  aus  den  vom  Könige  zu  Mitgliedern  ernannten  außerordentlichen  Professoren
  unter  dem  Vorsitze  eines  nach  einer  bestimmten  Reihenfolge  jährlich  wechselnden

Dekans  aus  der  Zahl  der  ordentlichen  Professoren.

Die  akademische  Disziplin  wird  in  den  leichteren  Fällen  vom  Rektor  gehandhabt,
  dessen  Strafgewalt  sich  auf  achttägige  Inkarzeration  und  auf  Geldbuße  bis  zu  15  Mark
erstreckt?).  Zur  Abrügung  der  bedeutenderen  Verfehlungen  der  Studirenden  ist  eine  unter  dem
Vorsitze  des  Rektors  aus  sieben  ordentlichen  Professoren  (einem  aus  jeder  Fakultät)  und  dem
Universitätsamtmannn  bestehende  Disziplinarkommission  berufen.  Diese  kann  Gefängniß
  (Karzer)  bis  zur  Dauer  von  höchstens  vier  Wochen  mit  der  Unterschrift  des  consilium
abeundi  oder  mit  wirklicher  Entfernung  von  der  Universität  von  6  Monaten  bis  zu  2  Jahren
verhängen.  Eine  länger  dauernde  Wegweisung  kann  nur  von  dem  Senate  nach  vorgängigem
Gutachten  der  Disziplinarkommission  und  bei  einer  Dauer  über  4  Jahre  nur  mit  Genehmigung
des  Kultusministeriums  verfügt  werden  7).

Von  der  Disziplinarkommission  geht  der  Rekurs  an  den  Senat,  gegen  eine  vom  Senat  in
erster  Instanz  ausgesprochene  Wegweisung  aber  an  das  Kultministerium  und  wenn  das  Urtheil
vorher  der  Genehmigung  des  letzteren  unterstellt  worden  war  —  seit  dem  Ges.  v.  16.  Dez.  1876,
Art.  73  —  an  den  Verwaltungsgerichtshof#).

Für  die  ökonomische  Verwaltung  der  Universität  und  ihrer  Institute  5)  besteht
ein  unter  dem  Vorsitze  des  Rektors  aus  sieben  Professoren  von  sämmtlichen  Fakultäten,  dem
Universitätsamtmann  und  dem  Kassier  (letzterer  ohne  Stimmrecht)  zusammengesetzter  Verwaltungsausschusß.


Als  Geschäftsmann  ist  dem  Rektor  und  den  übrigen  akademischen  Behörden  der  Universitätsamtmann
  beigegeben,  welcher  auf  Vorschlag  des  Senats  vom  Könige  ernannt
wird.  Derselbe  ist  für  alle  Rechts-,  Disziplinar=  und  Verwaltungssachen  der  Referent  der  vorhin
genannten  drei  akademischen  Kollegien,  führt  die  Untersuchungen  in  Disziplinarsachen  und  hat
das  Schuldenwesen  der  Studirenden,  soweit  solches  nach  dem  Gesetze  v.  11.  Sept.  1865  (M.f.
v.  12.  Okt.  1865)  noch  der  disziplinären  Behandlung  unterliegt,  zu  besorgen  .

2.  Die  technische  Hochschule  zu  Stuttgart.  Diese  erhielt  ihre  gegenwärtige  Organisation
durch  die  Minist.  Verf.  vom  21.  Aug.  1876,  welche  dann  im  Wesentlichen  unverändert

 

1)  Die  kath.--theologische  Fakultät  wurde  sammt  dem  kath.  Konvikt  (s.  u.)  durch  Königl.
V.O.  v.  25.  Okt.  1817  unter  Aufhebung  der  bisherigen  kath.-theologischen  Lehranstalt  Ellwangen
gegründet,  vgl.  auch  die  organischen  Bestimmungen  v.  22.  Jan.  1818  und  Mohl  II  S.  424
Note  15.  Die  naturwissenschaftliche  Fakultät  entstand  durch  die  M.V.  v.  5.  Aug.  1863
mittels  Vereinigung  von  bisher  theils  der  medizinischen,  theils  der  philosophischen  Fakultät  zugetheilt
gewesenen  Professuren.  Mit  der  seit  1.  Oktober  1817  gegründeten  „staatswirthschaftlichen",  jetzt
„staatswissenschaftlichen"  Fakultät  ist  durch  Verf.  v.  5.  April  1881  der  früher  an  der
Akademie  in  Hohenheim  ertheilte  forstwissen  schaftliche  Unterricht  verbunden  und  aus  diesem
Anlasse  auch  die  forstliche  Versuchsstation  von  Hohenheim  nach  Tübingen  verlegt  worden.  Vgl.  auch
die  Verf.  v.  14.  Okt.  1878  und  31.  Jan.  1882,  20.  Febr.  1883;  und  zur  Geschichte  der  staatswissensch.
  Fakultät:  Jolly  in  Schmollers  Jahrb.  XIII  159  ff.

2)  Königl.  V.O.  v.  18.  April  1831  §§  3  u.  9,  Ges.  v.  18.  Juni  1875  Art.  2.

3)  Das  Nähere,  insbesondere  über  die  Gründe  der  Entfernung  s.  in  dem  Statut  von  1829
§§  11,  16,  17  und  in  der  M.V.  v.  12.  Okt.  1865  §8  10  u.  11.

4)  §  18  des  angef.  Statuts.

5)  Die  Einnahmen  aus  dem  eigenen  Vermögen  der  Universität  wurden  im  Jahre  1876  zu
73694  M.  angegeben;  der  Staatszuschuß  beträgt  nach  dem  neuesten  Etat  (1893/95)  801  045  M.;
vgl.  auch  Mohl,  II  S.  417;  Riecke  a.  a.  O.  S.  254  f.  Bei  der  Quieszirung  und  Pensionirung
der  ordentlichen  Professoren  wird  ein  Dritttheil  des  Normalgehalts  der  Klasse,  in  welcher  sie  stehen,
als  Entschädigung  für  Kollegiengelder  in  Berechnung  genommen;  Art.  7  des  Ges.  vom  30.  März
1828;  Beamten  Ges.  Art.  11.

6)  S.  übrigens  meinen  Komm.  zur  C.Pr.  O.  2.  Aufl.  B.  II  S.  547  N.  3.  Ueber  die  verschiedenen
  Seminarien  s.  Staats  Hdb.  S.  700.