28 Erster Zeitraum.
wy dy, so hangen wy dy!“ Aber der Kurfürst sandte bewaffnete Reiter
durchs Land, ließ überall das Raubgesindel aufgreifen und siebzig derselben,
darunter vierzig vom Adel, hinrichten. Auch veranlaßte er die Städter und
Bauern, durch Landreiter die Straßen bewachen zu lassen. Als sich der Adel
mit Klagen an des Kurfürsten Oheim in Ansbach wandte und dieser seinem
Neffen darüber Vorstellungen machte, daß er adliges Blut vergossen habe,
erwiderte Joachim: „Ich habe kein adliges Blut vergossen, sondern nur
einige Schelme und Mörder nach Verdienst gestraft. Wären diese recht—
schaffene Edelleute gewesen, sie hätten so etwas nicht gethan.“ Bald darauf
wurde ein mecklenburgischer Raubritter auf brandenburgischem Gebiet ge—
fangen und bot hohes Lösegeld; der Kurfürst aber antwortete: „Es geziemt
sich nicht, daß ein Fürst die Gerechtigkeit feil habe.“ Er schützte am eifrigsten
den Bürgerstand; soll er doch einst gesagt haben: „Der Adel ist der Kopf
des Staatskörpers, der Bürgerstand das Herz, die Bauern sind die Füße."
Aber auch die Bürger durften ihre Rechte nicht überschreiten. Als die Frankfurter
einen Raubritter fingen und auf eigene Hand hinrichten ließen, bestrafte
sie der Kurfürst durch Entziehung der Gerichtsbarkeit. Um Bürgern
und Bauern jeden Vorwand zur Selbsthilfe zu nehmen, that der Kurfürst
einen weiteren wichtigen Schritt in der Verbesserung der Rechtspflege durch
Errichtung des Kammergerichts, das auch über Grafen, Ritter, fürstliche
Räte, über alle, welche bisher keinem Gerichte unterworfen waren, richten
und zugleich die letzte Entscheidung in den Urteilen der übrigen Gerichte
treffen sollte. Es bestand aus zwölf Rechtsgelehrten, von denen vier von dem
Kurfürsten, acht von den Ständen ernannt wurden, und trat jährlich dreimal
in Berlin, einmal in Tangermünde zusammen. Der Kurfürst verlangte ausdrücklich,
daß den armen Leuten unentgeltlich Recht gesprochen werden solle.
Infolge dieser einheitlichen Gerichtsverfassung bildete sich auch ein einheitliches
Recht aus; an die Stelle des Sachsenspiegels (S. 10) trat — wie auch im
übrigen Deutschland — das römische Recht. Um Recht und Ordnung im
städtischen Verkehr und diesen selber zu fördern, erließ der Kurfürst eine
Städteordnung, durch welche gleiche Maße und Gewichte für das ganze
Land eingeführt und die städtischen Obrigkeiten beanftragt wurden, streng
darüber zu wachen, daß Schlächter und Bäcker gute und vollwichtige Ware
lieferten. „Als gemeiner Landesfürst der Armen und der Reichen“ nahm
er sich der Bauern an, indem er überall den Versuchen der Gutsherren,
die freien Bauern zu Hörigen herabzudrücken oder sie auszubenten, entschieden
entgegentrat.
Nicht minder wichtig für die Hebung des Landes war die Gründung
der Universität zu Frankfurt, die Joachim ebenso sehr aus eigener Neigung
zu den Wissenschaften, als um das Andenken seines Vaters zu ehren, vollendete
und 1506 feierlich einweihte. Um diese neuen Einrichtungen unterhalten und
seinen glänzenden Hofhalt führen zu können, bedurfte er weit größerer Einnahmen,
als sein Vater gehabt hatte. Die Städte wagten ihm gegenüber
keinen Widerspruch mehr, so daß die einträgliche Bierziese wie auch der
Hufenschoß (Grundsteuer) eine stehende Abgabe wurden. Trotz der in der
Mark aufgerichteten „Leuchte der Wissenschaft“ stand der Aberglaube dort noch