Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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ger  Instanz  unter  Vergleichung  der  Kosten
  bestätigt.

.  Den  3.  December  wurde  in  der  Ationssache

  von  dem  Gerichtshofe  zu  Tübingen
zwischen  der  Ehefrau  des  Rabenwirths
Ludwig  Wörner,  von  Alpirsbach,  Anne

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Marie,  geb.  Seeger,  Bebl.,  Antin,

Wieder-Antin,  und  dem  Kaufmann  Johann
  Friedrich  Finkh  zu  Schiltach,  Großherzogl.
  Badischen  Bezirks-Amtes  Wolfach,
  Kl.,  Aten,  Wieder-Aten,  die  Gültigkeit
  einer  Correal-Verschreibung  betreffend,
  das  Erkenntniß  voriger  Instanz
unter  Vergleichung  der  Kosten  theils  bestätigt,
  theils  abgedndert.

4  In  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

  zu  Ellwangen  zwischen  Friedrich
Blumenstok,  von  Englertshausen,  Kl.,
Anten,  Wieder-Anten,  und  Friedrich
Bek,  von  Onolzheim,  Bekl.,  Aten,
Wieder-Aten,  Wieder-Einsehung  in  den
vorigen  Stand  und  verschiedene  Forderungen
  betreffend,  wurde  durch  Erkenntniß
  vom  18.  Okteber,  publ.  den
2:.  November,  die  eingewandte  Berufung
  für  verlassen  erklárt.  (d.  3.  Dec,)

Eben  so  wurde  erkannt:

.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

  zu  Ellwangen  zwischen  Frledrich
Blumenstok,  von  Englertshausen,  Kl.,
Anten,  Wieder-Anten,  und  Friedrich

Bek,  von  Onolzheim,  Bekl.,  Aten,
Wieder-Aten,  Eigenthum  eines  Korbhauses
  betreffend,  vermöge  Beschlusses
vom  13.  Oktober,  publ.  den  32.  November.
  (d.  5.  Dec.)

5.  In  der  Ationssache  von  dem  Gerichts-*Pb



7.

hofe  zu  Tübingen  zwischen  Jakob  Sauer,
von  Rümlensdorf,  Kl.,  Aren,  nun  Anten,
  und  Friedrich  Walter  von  da,  Vekl.,
Anten,  nun  Aten,  Klage  auf  Aufhebung
eines  Vertrags  über  ein  Wässerungs-Recht
  betreffend,  wurde  durch  Erkenntniß
  vom  5.,  insin,  den  18.  November,
die  eingewandte  Berufung  unter  Verurtheilung
  des  Anten  in  die  Kosten  für
vberlassen  erklárt.  (d.  5.  Dec.)

Den  8.  December  wurden  in  der  Nichtigkeitsklag=
  und  Ationssache  von  dem
Ober-Tribunal  zwischen  Sr.  Königl.  Hobeit
  dem  Prinzen  Paul  von  Wäürttemberg,
  Bekl.,  Anten,  und  der  gewesenen
  Ober  =  Hofmeisterin  von  Jasmund
  zu  Stargard,  Kl.,  Atin,  eine
Pension  betreffend,  die  angebrachten
Nichtigkeiten  als  ungegründet  —  die
Ation  aber  theils  wegen  Versäumung
der  geseßlich  bestimmten  Nothfrist,  theils
als  an  sich  unstatthaft,  unter  Verurtheilung
  des  Herrn  Anten  in  die  Kosten,  verworfen.


Den  10.  December  wurde  in  der  Ations-