34 Oberstrichlerliche Entscheidungen.
Willen den für das Recht in Betracht kommenden Lebensverhältnissen
in einer deren Natur und Zweck im Wesentlichen
entsprechenden Weise anzupassen, insonderheit, wenn
der Kranke außer Stand ist, die ihm nach seiner Lebensstellung
gewöhnlich obliegenden Rechtsacte selbständig so
vorzunehmen, wie es erfahrungsgemäß in der menschlichen
Gesellschaft zu geschehen pflegt. Hienach kann es recht
wohl vorkommen, daß eine Person nach medicinisch wissenschaftlicher
oder auch nach der Auffassung des gewöhnlichen
Lebens als geisteskrank angesehen wird, gleichwohl
aber im Besitze der Fähigkeit zur selbständigen Besorgung
ihrer Angelegenheiten bleibt, wie es andererseits nicht ausgeschlossen
ist, daß ein an einer fixen Idee, an partiellem
Wahnsinn Leidender juristisch als handlungsunfähig erklärt
werden muß. Die Entscheidung hängt von der Beschaffenheit
des concreten Falles ab. Dem wird diesseits
beigetreten. Urtheil vom 6. Mai 1896; Reg.-Nr. 1 4 96.
Unüberwindliche Abneigung als Ehescheidungsgrund
nach protestantischem Eherechte.
Nach dem in dem vorliegenden Falle zur Anwendung
kommenden gemeinen protestantischen Eherechte bildet unüberwindliche
gegenseitige oder auch nur einseitige Abneigung
der Ehegatten einen Ehescheidungsgrund, weil
durch ein solches Verhältniß der Zweck des Ehestandes
vereitelt wird. Jedoch kann die Trennung des Ehebandes
erst dann eintreten, wenn alle Mittel, den ehelichen
Frieden wieder herzustellen, vergeblich versucht worden
sind. Zu diesen Mitteln gehört insbesondere die temporäre
Scheidung von Tisch und Bett. Der Fortbestand
der Ehe, einer nach sittlicher und rechtlicher Auffassung
zur vollständigen Lebensgemeinschaft eingegangenen Verbindung,
darf aber nicht von dem subjectiven Ermessen,
den Launen der Ehegatten abhängig gemacht werden.
Jeder Ehegatte ist verpflichtet, seine Verstimmung über
ihm nicht zusagende Eigenschaften des anderen zu be-