Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

34  Oberstrichlerliche  Entscheidungen.

Willen  den  für  das  Recht  in  Betracht  kommenden  Lebensverhältnissen
  in  einer  deren  Natur  und  Zweck  im  Wesentlichen
  entsprechenden  Weise  anzupassen,  insonderheit,  wenn
der  Kranke  außer  Stand  ist,  die  ihm  nach  seiner  Lebensstellung
  gewöhnlich  obliegenden  Rechtsacte  selbständig  so
vorzunehmen,  wie  es  erfahrungsgemäß  in  der  menschlichen
Gesellschaft  zu  geschehen  pflegt.  Hienach  kann  es  recht
wohl  vorkommen,  daß  eine  Person  nach  medicinisch  wissenschaftlicher
  oder  auch  nach  der  Auffassung  des  gewöhnlichen
  Lebens  als  geisteskrank  angesehen  wird,  gleichwohl
aber  im  Besitze  der  Fähigkeit  zur  selbständigen  Besorgung
ihrer  Angelegenheiten  bleibt,  wie  es  andererseits  nicht  ausgeschlossen
  ist,  daß  ein  an  einer  fixen  Idee,  an  partiellem
Wahnsinn  Leidender  juristisch  als  handlungsunfähig  erklärt
  werden  muß.  Die  Entscheidung  hängt  von  der  Beschaffenheit
  des  concreten  Falles  ab.  Dem  wird  diesseits
beigetreten.  Urtheil  vom  6.  Mai  1896;  Reg.-Nr.  1  4  96.

Unüberwindliche  Abneigung  als  Ehescheidungsgrund
  nach  protestantischem  Eherechte.
Nach  dem  in  dem  vorliegenden  Falle  zur  Anwendung
kommenden  gemeinen  protestantischen  Eherechte  bildet  unüberwindliche
  gegenseitige  oder  auch  nur  einseitige  Abneigung
  der  Ehegatten  einen  Ehescheidungsgrund,  weil
durch  ein  solches  Verhältniß  der  Zweck  des  Ehestandes
vereitelt  wird.  Jedoch  kann  die  Trennung  des  Ehebandes
erst  dann  eintreten,  wenn  alle  Mittel,  den  ehelichen
Frieden  wieder  herzustellen,  vergeblich  versucht  worden
sind.  Zu  diesen  Mitteln  gehört  insbesondere  die  temporäre
  Scheidung  von  Tisch  und  Bett.  Der  Fortbestand
der  Ehe,  einer  nach  sittlicher  und  rechtlicher  Auffassung
zur  vollständigen  Lebensgemeinschaft  eingegangenen  Verbindung,
  darf  aber  nicht  von  dem  subjectiven  Ermessen,
den  Launen  der  Ehegatten  abhängig  gemacht  werden.
Jeder  Ehegatte  ist  verpflichtet,  seine  Verstimmung  über
ihm  nicht  zusagende  Eigenschaften  des  anderen  zu  be-