Volltext : Modernes Fürstenrecht

8  3.  Das  Recht  am  Throne,  nicht  durch  den  Staat  entziehbar.  47

an  der  Regierung  nur  den  Nachkommen  des  Begründers  des
Zweiges  Koburg-Gotha,  d.  h.  des  Herzogs  Johann  Ernst  zu
Sachsen-Saalfeld  (1658—1729)  zu.  Daß  es  Sukzessionsrechte
anderer  Speziallinien  des  sächsischen  Gesamthauses  aufrecht
erhalten  wollte,  folgt  auch  nicht  aus  $  1:  „Die  Herzogtümer
Coburg  und  Gotha  bilden  ein  unter  Regierung  des  Herzoglichen
  Hauses  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  vereinigtes,
untrennbares  Ganzes.“  Hieraus  resultiert  lediglich:  daß  die
beiden  Herzogtümer  bei  Wegfall  dieses  Hauses  nicht  vereinigt
und  ungetrennt  bleiben  müssen.  Trotzdem  geht  es  nicht  an,
zu  schließen:  die  Sukzessionsrechte  der  übrigen  Speziallinien
sind  beseitigt.  Sie  sind  ebensogut  aufrecht  erhalten,  wie  in
den  anderen  sächsischen  Staaten.  Ist  es  denkbar,  daß  der
Staat  Koburg-Gotha  z.  B.  die  Sukzessionsansprüche,  die  ihm
aus  dem  Römhilder  Rezeß  des  gothaischen  Gesamthauses
vom  28.  Juli  1791  gegenüber  der  Meininger  und  Altenburger
Linie  zustanden,  für  sich  hätte  bewahren,  die  aber  hieraus
sich  ebenfalls  ableitenden  Erbrechte  der  beiden  anderen  Zweige
des  gothaischen  Gesamthauses  ihm  gegenüber  hätte  beseitigen
wollen?  Was  er  getan  hat,  ist  lediglich:  er  hat  die  letzteren
nicht  zu  verfassungsrechtlichen  erhoben.  Vernichtet  hat  er
dieselben  nicht,  denn  sonst  müßte  angenommen  werden,  daß
er  auch  auf  seine  Thronfolgerechte  Verzicht  geleistet  habe.
Er  hat  sie  nur  staatsrechtlich  nicht  anerkannt,  wohl  wissend,
daß  sie  hierdurch  nicht  aufhören,  hausrechtlich  zu  existieren;
somit  ein  Beweis  für  die  Tatsache,  daß  Hausrecht  nicht  einseitig
  durch  Staatsrecht  vernichtet  zu  werden  vermag.
Lediglich  in  dieser  Nichtanerkennung  als  auch  staatsrechtlicher
  Erbansprüche  liegt  der  Unterschied  gegenüber  den
Verfassungen  der  übrigen  Zweige  des  gothaischen  Hauses.
Nicht  hat  das  koburg-gothaische  Landesgrundgesetz  jene
Sukzessionsrechte  der  anderen  Linie  vernichten  wollen.  Wie
hätte  sonst  unmittelbar  nach  Erlaß  dieser  Verfassungsurkunde
vom  3.  Mai  1852  gerade  von  dem  Hause  Koburg-Gotha
—  Prinz  Albert,  der  Gemahl  der  Königin  von  England  tat
es  (siehe  Schulze  Bd.  III  S.  654)  —  der  Gedanke  Anregung
finden  können,  für  die  drei  Speziallinien  des  gothaischen
Hauses,  Meiningen,  Altenburg,  Koburg-Gotha,  ein  gemein-