Kind
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für die Person und das Vermögen
des ehelichen K. zu sorgen.
Das Recht und die Pflicht des Vaters
für die Person und das Vermögen
des ehelichen K. zu sorgen, erstreckt
sich nicht auf Angelegenheiten des K.,
für die ein Pfleger bestellt ist.
Steht die Sorge für die Person oder
die Sorge für das Vermögen des
ehelichen K. einem Pfleger zu, so
entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit
zwischen dem Vater und
dem Pfleger über die Vornahme einer
sowohl die Person als das Vermögen
des K. betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
Die Sorge für die Person und das
Vermögen umfaßt die Vertretung des
ehelichen K.
Die Vertretung steht dem Vater
insoweit nicht zu, als nach § 1795
ein Vormund von der Vertretung
des Mündels ausgeschlossen ist. Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vater
nach § 1796 die Vertretung entziehen.
Die Sorge für die Person des ehelichen
K. umfaßt das Recht und die
Pflicht, das K. zu erziehen, zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu
bestimmen.
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts
angemessene Zuchtmittel
gegen das K. anwenden. Auf seinen
Antrag hat das Vormundschaftsgericht
ihn durch Anwendung geeigneter
Zuchtmittel zu unterstützen.
Die Sorge für die Person des ehelichen
K. umfaßt das Recht, die Herausgabe
des K. von jedem zu verlangen,
der es dem Vater widerrechtlich
vorenthält.
Ist eine eheliche Tochter verheiratet,
so beschränkt sich die Sorge für ihre
Person auf die Vertretung in den
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Kind
die Person betreffenden Angelegenheiten.
Neben dem Vater hat während der
Dauer der Ehe die Mutter das Recht
und die Pflicht, für die Person des
ehelichen K. zu sorgen; zur Vertretung
des K. ist sie nicht berechtigt,
unbeschadet der Vorschrift des § 1685
Abs. 1. Bei einer Meinungsverschiedenheit
zwischen den Eltern geht
die Meinung des Vaters vor. 1698.
Ist die Ehe aus einem der in den
§8§ 1565— 1568 bestimmten Gründe
geschieden, so steht, solange die geschiedenen
Ehegatten leben, die Sorge
für die Person des ehelichen K.,
wenn ein Ehegatte allein für schuldig
erklärt ist, dem anderen Ehegatten
zu; sind beide Ehegatten für schuldig
erklärt, so steht die Sorge für einen
Sohn unter sechs Jahren oder für
eine Tochter der Mutter, für einen
Sohn, der über sechs Jahre alt ist,
dem Vater zu. Das Vormundschaftsgericht
kann eine abweichende Anordnung
treffen, wenn eine solche aus
besonderen Gründen im Interesse des
K. geboten ist; es kann die Anordnung
aufheben, wenn sie nicht mehr
erforderlich ist.
Das Recht des Vaters zur Vertretung
des K. bleibt unberührt. 1636.
Der Ehegatte, dem nach § 1635 die
Sorge für die Person des ehelichen
K. nicht zusteht, behält die Befugnis,
mit dem K. persönlich zu verkehren.
Das Vormundschaftsgericht
kann den Verkehr näher regeln.
Ist die Ehe nach § 1348 Abs. 2
aufgelöst, so gilt in Ansehung der
Sorge für die Person des ehelichen
K. das Gleiche, wie wenn die Ehe
geschieden ist und beide Ehegatten für
schuldig erklärt sind.
Das Recht und die Pflicht, für das
Vermögen des ehelichen K. zu sorgen