Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kind
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für  die  Person  und  das  Vermögen
des  ehelichen  K.  zu  sorgen.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vaters

für  die  Person  und  das  Vermögen
des  ehelichen  K.  zu  sorgen,  erstreckt
sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des  K.,
für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.
Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder
die  Sorge  für  das  Vermögen  des
ehelichen  K.  einem  Pfleger  zu,  so
entscheidet  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und
dem  Pfleger  über  die  Vornahme  einer
sowohl  die  Person  als  das  Vermögen
des  K.  betreffenden  Handlung  das
Vormundschaftsgericht.
Die  Sorge  für  die  Person  und  das
Vermögen  umfaßt  die  Vertretung  des
ehelichen  K.

Die  Vertretung  steht  dem  Vater

insoweit  nicht  zu,  als  nach  §  1795

ein  Vormund  von  der  Vertretung
des  Mündels  ausgeschlossen  ist.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater
nach  §  1796  die  Vertretung  entziehen.


Die  Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
  K.  umfaßt  das  Recht  und  die
Pflicht,  das  K.  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen
  und  seinen  Aufenthalt  zu
bestimmen.

Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts

  angemessene  Zuchtmittel
gegen  das  K.  anwenden.  Auf  seinen
Antrag  hat  das  Vormundschaftsgericht
ihn  durch  Anwendung  geeigneter
Zuchtmittel  zu  unterstützen.
Die  Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
  K.  umfaßt  das  Recht,  die  Herausgabe
  des  K.  von  jedem  zu  verlangen,
  der  es  dem  Vater  widerrechtlich
  vorenthält.

Ist  eine  eheliche  Tochter  verheiratet,
so  beschränkt  sich  die  Sorge  für  ihre

Person  auf  die  Vertretung  in  den

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die  Person  betreffenden  Angelegenheiten.


Neben  dem  Vater  hat  während  der
Dauer  der  Ehe  die  Mutter  das  Recht
und  die  Pflicht,  für  die  Person  des
ehelichen  K.  zu  sorgen;  zur  Vertretung
  des  K.  ist  sie  nicht  berechtigt,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1685
Abs.  1.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  Eltern  geht
die  Meinung  des  Vaters  vor.  1698.
Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§8§  1565—  1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  ehelichen  K.,
wenn  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig
erklärt  ist,  dem  anderen  Ehegatten
zu;  sind  beide  Ehegatten  für  schuldig
erklärt,  so  steht  die  Sorge  für  einen
Sohn  unter  sechs  Jahren  oder  für
eine  Tochter  der  Mutter,  für  einen
Sohn,  der  über  sechs  Jahre  alt  ist,
dem  Vater  zu.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  eine  abweichende  Anordnung
  treffen,  wenn  eine  solche  aus
besonderen  Gründen  im  Interesse  des
K.  geboten  ist;  es  kann  die  Anordnung
  aufheben,  wenn  sie  nicht  mehr
erforderlich  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung
  des  K.  bleibt  unberührt.  1636.
Der  Ehegatte,  dem  nach  §  1635  die
Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
K.  nicht  zusteht,  behält  die  Befugnis,
mit  dem  K.  persönlich  zu  verkehren.
  Das  Vormundschaftsgericht
kann  den  Verkehr  näher  regeln.

Ist  die  Ehe  nach  §  1348  Abs.  2
aufgelöst,  so  gilt  in  Ansehung  der
Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
K.  das  Gleiche,  wie  wenn  die  Ehe
geschieden  ist  und  beide  Ehegatten  für
schuldig  erklärt  sind.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das
Vermögen  des  ehelichen  K.  zu  sorgen