340 Kosten im Subhastationsverfahren.
Kosten im Subhastati fahren
In dem Band 52 S. 129, 257 dieser Zeitschrift
behandelten Frage ist der an ersterer Stelle mitgetheilten
Entscheidung im Ergebnisse beizutreten, und ist es auch
mindestens nicht allgemein richtig, daß sie der Praxis
zuwider laufe. Ob Kosten im Interesse aller Betheiligten
erwachsen sind — was auch der zweite
Artikel als das Maßgebende anerkennt —, ist erst
nach durchgeführtem Versteigerungsverfahren zu beurthellen,
da man andernfalls zu solchen Kosten auch
diejenigen aus einer wieder aufgehobenen oder erloschenen
Beschlagnahme rechnen könnte, weil sie
„damals“, zur Zeit des Betriebs der Beschlagnahme,
im allgemeinen Interesse erwachsen selen. Zu jenen
bevorzugten Kosten nun gehören, wie durch die Bezugnahme
der Gesetzesmotive auf 98 50 ff. (6517)
KO. erhärtet wird, nur diejenigen für das gemeinschaftliche
Verfahren, d. i. jenes, welches zur Veräußerung
der Beschlagnahmegegenstände führt. Gleichwie
nach § 697 CPO. dem Schuldner nur die
nothwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur
Last fallen, so auch der Masse nur die zu ihrer
Bildung nothwendigen. Zu diesen Kosten sind aber
die in einem eingestellten Verfahren erlaufenen nicht
zu rechnen. Solche können in dem nicht seltenen
Falle einer Mehrheit von Gläubigern und von (in
deren Belieben stehenden) Stundungen zu einem
bedeutenden Betrage anwachsen, und ihre Vorwegnahme
aus der Masse würde entschieden der Absicht
des Gesetzes zuwiderlaufen, welches die Kürzung der
Gläubiger durch die von Besch
verursachten Kosten hintanhalten will, wie die Einschränkung
gegenüber der PO. von 1869 — vol.
Bd. 45 S. 463 — und in unzweideutigster Weise
die Motive S. 97 zu Art. 108 Ziff. 5 des Gesetzes