Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

340  Kosten  im  Subhastationsverfahren.

Kosten  im  Subhastati  fahren

In  dem  Band  52  S.  129,  257  dieser  Zeitschrift
behandelten  Frage  ist  der  an  ersterer  Stelle  mitgetheilten
Entscheidung  im  Ergebnisse  beizutreten,  und  ist  es  auch
mindestens  nicht  allgemein  richtig,  daß  sie  der  Praxis
zuwider  laufe.  Ob  Kosten  im  Interesse  aller  Betheiligten
  erwachsen  sind  —  was  auch  der  zweite
Artikel  als  das  Maßgebende  anerkennt  —,  ist  erst
nach  durchgeführtem  Versteigerungsverfahren  zu  beurthellen,
  da  man  andernfalls  zu  solchen  Kosten  auch
diejenigen  aus  einer  wieder  aufgehobenen  oder  erloschenen
  Beschlagnahme  rechnen  könnte,  weil  sie
„damals“,  zur  Zeit  des  Betriebs  der  Beschlagnahme,
im  allgemeinen  Interesse  erwachsen  selen.  Zu  jenen
bevorzugten  Kosten  nun  gehören,  wie  durch  die  Bezugnahme
  der  Gesetzesmotive  auf  98  50  ff.  (6517)
KO.  erhärtet  wird,  nur  diejenigen  für  das  gemeinschaftliche
  Verfahren,  d.  i.  jenes,  welches  zur  Veräußerung
  der  Beschlagnahmegegenstände  führt.  Gleichwie
  nach  §  697  CPO.  dem  Schuldner  nur  die
nothwendigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  zur
Last  fallen,  so  auch  der  Masse  nur  die  zu  ihrer
Bildung  nothwendigen.  Zu  diesen  Kosten  sind  aber
die  in  einem  eingestellten  Verfahren  erlaufenen  nicht
zu  rechnen.  Solche  können  in  dem  nicht  seltenen
Falle  einer  Mehrheit  von  Gläubigern  und  von  (in
deren  Belieben  stehenden)  Stundungen  zu  einem
bedeutenden  Betrage  anwachsen,  und  ihre  Vorwegnahme
  aus  der  Masse  würde  entschieden  der  Absicht
des  Gesetzes  zuwiderlaufen,  welches  die  Kürzung  der
Gläubiger  durch  die  von  Besch
verursachten  Kosten  hintanhalten  will,  wie  die  Einschränkung
  gegenüber  der  PO.  von  1869  —  vol.
Bd.  45  S.  463  —  und  in  unzweideutigster  Weise
die  Motive  S.  97  zu  Art.  108  Ziff.  5  des  Gesetzes