Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

346  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

von  den  bayerischen  Gerichten  nicht  wegen  unberechtigter
  Beilegung  eines  Titels  verfolgt  werden.
(E.  v.  29.  August  1872.)  -  :

Art.  132.  Die  Eröffnung  vom  Tanzunterricht
ohne  polizeiliche  Bewilligung  unter  gleichzeitiger  Theilnahme
  von  Personen  beiderlei  Geschlechtes  ist  auch
dann  strafbar,  wenn  der  Unterricht  unentgeldlich  und
mit  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Privatkreis
ertheilt  wird.  (E.  v.  17.  Juni  1872.)

Art.  154.  Wer  in  einem  Vereine,  in  welchen
Jedermann  durch  Einzeichnen  seines  Namens  in  ein
Buch  eintreten  kann,  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß
die  Wirthschaft  ausübt,  macht  sich  einer  unbefugten
Gewerbsausübung  schuldig.  (E.  v.  6.  April  1872.)

Art.  155  Abs.  2  Nr.  2  ckr.  Gewerbeordnung  für
den  norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  8.  110,
111,  112,  127,  144.  Diese  Bestimmung  ist  mitdem
  Inslebentreten  der  deutschen  Gewerbeordnung
in  Bayern,  welche  Fälle  eigenmächtigen  Verlassens
der  Arbeit  lediglich  der  Beurthellung  des  Ciwvilrichters
  überläßt,  als  aufgehoben  zu  betrachten.  (E.  p,
28.  April  1873.)

IV.  Bayerisches  Einführungsvollzugsgesetz
  vom  26.  Dezember  1871.

Art.  9.  Das  Gesetz  bestraft  hier  lediglich  die
Verletzung  der  Antorität  öffentlicher  Stellen  und
Behäörden  bei  ihren  Dienstesverrichtungen  durch  Unter
  geordnete.  Das  ungebührliche  Benehmen  eines
einer  Magistratskommission  beigeordneten  Gemeindebevollmächtigten
  fällt  nicht  unter  dieses  Gesetz.  (E.
v.  17.  Januar  1873.)  «-Ein

  Einzelgericht  der  Pfalz  kann  solche  in  seiner
  Forststrafgerichtssitzung  verübte  Uebertretung  sofort
  aburtheilen.  (E.  v.  6.  Mai  1873.)  »

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