346 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
von den bayerischen Gerichten nicht wegen unberechtigter
Beilegung eines Titels verfolgt werden.
(E. v. 29. August 1872.) - :
Art. 132. Die Eröffnung vom Tanzunterricht
ohne polizeiliche Bewilligung unter gleichzeitiger Theilnahme
von Personen beiderlei Geschlechtes ist auch
dann strafbar, wenn der Unterricht unentgeldlich und
mit Beschränkung auf einen bestimmten Privatkreis
ertheilt wird. (E. v. 17. Juni 1872.)
Art. 154. Wer in einem Vereine, in welchen
Jedermann durch Einzeichnen seines Namens in ein
Buch eintreten kann, ohne obrigkeitliche Erlaubniß
die Wirthschaft ausübt, macht sich einer unbefugten
Gewerbsausübung schuldig. (E. v. 6. April 1872.)
Art. 155 Abs. 2 Nr. 2 ckr. Gewerbeordnung für
den norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 8. 110,
111, 112, 127, 144. Diese Bestimmung ist mitdem
Inslebentreten der deutschen Gewerbeordnung
in Bayern, welche Fälle eigenmächtigen Verlassens
der Arbeit lediglich der Beurthellung des Ciwvilrichters
überläßt, als aufgehoben zu betrachten. (E. p,
28. April 1873.)
IV. Bayerisches Einführungsvollzugsgesetz
vom 26. Dezember 1871.
Art. 9. Das Gesetz bestraft hier lediglich die
Verletzung der Antorität öffentlicher Stellen und
Behäörden bei ihren Dienstesverrichtungen durch Unter
geordnete. Das ungebührliche Benehmen eines
einer Magistratskommission beigeordneten Gemeindebevollmächtigten
fällt nicht unter dieses Gesetz. (E.
v. 17. Januar 1873.) «-Ein
Einzelgericht der Pfalz kann solche in seiner
Forststrafgerichtssitzung verübte Uebertretung sofort
aburtheilen. (E. v. 6. Mai 1873.) »
Art.12clk.§.2Abf·,3EiixfühkungngMVW