Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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gelegten  Entwurf  eines  Vermögenssteuergesetzes  so  umarbeiten
zu  lassen,  daß  der  Grundbesitz  aus  dem  Bereiche  der  Vermögenssteuer
  ganz  ausgeschieden,  für  den  Grundbesitz  die  Grundsteuer
als  Vorausbesteuerung  beibehalten  und  die  Ergänzungssteuer
nur  auf  das  von  der  Grundsteuer  nicht  betroffene  Vermögen
gelegt  werde.“  Auch  hier  forderte  sie  eine  baldige  Revision  der
Grundsteuerbonitierung  und  zwar  zunächst  in  den  Städten.
Den  Hauptvorzug  des  ersteren  Antrags  (A)  erblickte  die
Deputationsminderheit  darin,  daß  durch  die  neue  Steuer  die
Steuerzahler  kaum  mehr  als  seither  belästigt  würden  und  daß
ein  tieferes  Eindringen  in  die  Privatverhältnisse  der  einzelnen
fast  ganz  ausgeschlossen  sei.  Denjenigen  Teil  des  gewerblichen
Einkommens  zu  ermitteln,  der  auf  das  gewerbliche  Kapital  zurückzuführen
  ist,  werde  —  so  meinte  sie  —  durch  die  Einkommensteuerkommission
  auf  ‚das  einfachste  und  leichteste“
durchzuführen  sein.  Auch  sei  es  als  ein  großer  Vorzug  dieser
Steuer  zu  bezeichnen,  daß  für  Steuerzwecke  kein  neuer  Verwaltungsapparat
  nötig  würde  und  die  Kosten  nur  ganz  unerheblich
ins  Gewicht  fielen.  —  Der  Eventualantrag  (B)  deckte  sich  mit
dem  Antrage  Dr.  Mehnert-Georgi  (Ber.  I  1901/02  Nr.  125).

Die  Reformvorschläge  der  Minorität  (A  u.  B)  fanden,  wie
vorauszusehen  war,  von  seiten  der  Regierung  wie  der  Deputationsmajorität
  die  schärfste  Verurteilung.  Die  Regierung
hielt  es  einmal  theoretisch  für  richtiger,  die  zur  Ergänzung  der
Einkommensteuer  dienende  Nebensteuer  nach  dem  Vermögen
selbst,  nicht  nach  dessen  Erträgen  zu  bemessen.  Sodann  und
namentlich  suchte  sie  Gründe  praktischer  Art  gegen  jenen
Gedanken  der  Höherbesteuerung  fundierter  Bezüge  innerhalb
der  Einkommensteuer  selbst  bzw.  durch  teilweise  Ertragssteuern
  (Beibehaltung  der  Grundsteuer)  geltend  zu  machen.
Insbesondere  wies  sie  auf  die  unüberwindlichen  Schwierigkeiten
hin,  im  einzelnen  Falle  dem  Grade  der  Fundierung  innerhalb
der  Unternehmereinkünfte  in  gerechter  Weise  Rechnung  zu
tragen.

„Der  Ertrag  eines  Gewerbebetriebs“,  so  wandte  die  Regierung  gegen
den  Hauptantrag  (A)  ein,  „setzt  sich  zusammen  aus  Arbeitsverdienst  des
Unternehmers,  Rente  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  und  Risikoprämie.
Der  Nebensteuer  vom  fundierten  Einkommen  würde  nur  die  Rente  vom
Anlage-  und  Betriebskapital  zu  unterwerfen  sein.  Um  deren  Höhe  zu  ermitteln,
  müßte  man  von  dem  Betrage  des  gewerblichen  Einkommens  den
Arbeitsverdienst  des  Unternehmers  einschließlich  der  Risikoprämie  abziehen.
Für  die  Bewertung  dieser  Abzüge  aber  fehlte  es  den  Einschätzungsorganen
völlig  an  positiven  Anhaltspunkten.  Wollte  man  eine  Tabelle  von  Abzugsprozenten
  aufstellen,  so  würde  man  zu  ganz  unhaltbaren  Ergebnissen  gelangen.
  Es  bleibt  also  nur  übrig,  den  Abzug  nach  den  Verhältnissen  des
Einzelfalls  frei  zu  schätzen.  Daß  eine  solche  freie  Schätzung  je  nach  dem
Ermessen  des  Schätzenden  sehr  verschieden  ausfallen  muß,  liegt  auf  der

Hand  Keinesfalls  erscheint  es  angängig,  einen  derartigen  Veranlagungsmodus

  zur  gesetzlichen  Regel  zu  machen.
„Knüpft  man  die  Ergünzungssteuer  an  das  Einkommen,  so  erlangt