Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  ist
seit  einer  Reihe  von  Jahren  die  Landeshoheit  über  nachbenannte,  in  der  Flur  Netzschkau
  am  linken  Ufer  des  Göltzschflusses  gelegene  drei  Waldgrundstücke  streitig  gewesen,
nämlich:

1.  die  Parzelle  Nr.  12  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  früher  dem

Pfarrlehne  in  Reinsdorf,  jetzt  dem  Webermeister  Dahnert  in  Schönfeld  gehörig,

2.  die  Parzelle  Nr.  11  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  vormals

David  Heidrich,  jetzt  Friedrich  Karl  Eichler  in  Reinsdorf  gehörig  und
3.  die  Parzelle  Nr.  14  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  vormals
Karl  Thümmler  in  Reinsdorf,  jetzt  Friedrich  Wilhelm  Albert  in  Greiz  gehörig.

Nachdem  die  betheiligten  Regierungen  unter  einander  dahin  übereingekommen
waren,  daß  diese  Streitigkeit  durch  Einholung  eines  Schiedsspruches  geschlichtet  werde,
ist  von  dem  Oberappellationsgerichte  zu  Lübeck  durch  Urtheil  vom  31.  Mai  1876  endgiltig
  dahin  entschieden  worden,  daß  die  Landeshoheit  über  die  vorgenannten  drei
streitigen  Waldgrundstücke  der  Krone  Sachsen  zuzusprechen,  der  Fürstlich  Reußischen
Regierung  jedoch  an  den  beiden  ehemals  Thümmler'schen  und  Heidrich'schen,  jetzt
Albert'schen  und  Eichler'schen  Grundstücken,  sowohl  das  Recht  des  Grundsteuerbezugs,
als  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  soweit  sie  sich  auf  Rechtsgeschäfte  über  die  Reinsdorfer
  Bauergüter  bezieht,  deren  Pertinenzen  die  gedachten  Grundstücke  sind,  vorzubehalten
  sei.

Zu  möglichster  Klarstellung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  betheiligten  Staaten
und  der  Grenzlinie  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  sind  nun  die  vorgedachten
  beiden  Staatsregierungen  ferner  dahin  unter  einander  übereingekommen,  die
dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  nach  dem  nurerwähnten  Schiedsspruche  an  einem
Theile  des  Königlich  Sächsischen  Staatsgebiets  vorbehaltenen  Rechte  des  Grundsteuerbezugs
  und  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  im  Wege  der  Ablösung  zu  beseitigen.

Demgemäß  ist  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  und  der  Regierung
  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  am  endesgesetzten  Tage  folgender

Staatsvertrag
abgeschlossen  worden.

§  1.  Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  überträgt  die  laut  des  vorgedachten
Schiedsspruchs  ihr  vorbehaltenen  Rechte  des  Grundsteuerbezugs  und  der  freiwilligen