Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 83. 13
Auch bei Entreprise-Kontrakten ist nur die darstellbare Hälfte
des Vertragsstempels mit 10 Sgr. — 1 M. — zu verwenden.
F.-M.-R. v. 30. Juni 1828, v. K.-A. Bd. 12 S. 336.
Die Behörden oder Beamten, welche Namens des Fiskus
Verträge abschließen, werden für die genaue Beachtung der
Schlußbestimmung des § 3 des Stempelgesetzes, wonach die
Zusicherung gänzlicher Stempelfreiheit unstatthaft ist, persönlich
verantwortlich gemacht. Kab.-Ordre v. 13.Oktbr. 1843.
Bei Verträgen zwischen Fiskus und einer Privatperson ist,
mit alleiniger Ausnahme der Lieferungsvberträge,
nach der Schlußbestimmung des § 3 des Stempelgesetzes die
Hälfte des tarifmäßigen Stempelbetrages nebst dem gewöhnlichen
Stempel für die ausgefertigten Neben-Exemplare auch
dann nur in Ansatz zu bringen, wenn die kontrahirende
Privatpartei den ganzen erforderlichen Stempel übernommen
hat, indem der gesetzlich erforderliche Stempel nach der allegirten
Bestimmung eben in der Hälfte des Stempels für den
Vertrag besteht, und die Behörden nicht berechtigt sind, einen
höheren Betrag, als das Gesetz erfordert, an Stempel anzusetzen.
J. M.-R. v. 28. Juni 1854, 1 2767.
Sollte bei Verträgen zwischen einer fiskalischen Behörde
und einer Privatperson letztere sich bestimmt weigern, den ihr
gesetzlich zur Last fallenden Stempel aus eigenen Mitteln zu
berichtigen, und das Zustandekommen des Geschäfts, worüber
der Vertrag lautet, im fiskalischen Interesse liegen, so soll die
fiskalische Behörde befugt sein, die von der Privatperson ausbedungene
Leistung um den Betrag der die Privatperson betreffenden
Stempel-Abgabe zu erhöhen. Kab.-Ordre vom
18. Juli 1859.
Es genießen Stempelfreiheit speziell:
(nach chronologischer Reihenfolge)
1. Die Allgem. Wittwen-Verpflegungs-Anstalt. Allerh. Pat. vom
28. Dezember 1775.
2. Das Königl. Seehandlungs-Institut. Allerh. Patent vom
4. März 1794.
3. Die Haupt-Bibel-Gesellschaft und deren Töchtergesellschaften in
Bezug auf Vermächtnisse und Schenkungen. Allerh. Kab.-Ordre
vom 29. Septbr. 1831, v. K.-J. Bd. 39 S. 205.