Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  83.  13

Auch  bei  Entreprise-Kontrakten  ist  nur  die  darstellbare  Hälfte
des  Vertragsstempels  mit  10  Sgr.  —  1  M.  —  zu  verwenden.
F.-M.-R.  v.  30.  Juni  1828,  v.  K.-A.  Bd.  12  S.  336.

Die  Behörden  oder  Beamten,  welche  Namens  des  Fiskus
Verträge  abschließen,  werden  für  die  genaue  Beachtung  der
Schlußbestimmung  des  §  3  des  Stempelgesetzes,  wonach  die
Zusicherung  gänzlicher  Stempelfreiheit  unstatthaft  ist,  persönlich
  verantwortlich  gemacht.  Kab.-Ordre  v.  13.Oktbr.  1843.

Bei  Verträgen  zwischen  Fiskus  und  einer  Privatperson  ist,
mit  alleiniger  Ausnahme  der  Lieferungsvberträge,
nach  der  Schlußbestimmung  des  §  3  des  Stempelgesetzes  die
Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempelbetrages  nebst  dem  gewöhnlichen
  Stempel  für  die  ausgefertigten  Neben-Exemplare  auch
dann  nur  in  Ansatz  zu  bringen,  wenn  die  kontrahirende
Privatpartei  den  ganzen  erforderlichen  Stempel  übernommen
hat,  indem  der  gesetzlich  erforderliche  Stempel  nach  der  allegirten
  Bestimmung  eben  in  der  Hälfte  des  Stempels  für  den
Vertrag  besteht,  und  die  Behörden  nicht  berechtigt  sind,  einen
höheren  Betrag,  als  das  Gesetz  erfordert,  an  Stempel  anzusetzen.
  J.  M.-R.  v.  28.  Juni  1854,  1  2767.

Sollte  bei  Verträgen  zwischen  einer  fiskalischen  Behörde
und  einer  Privatperson  letztere  sich  bestimmt  weigern,  den  ihr
gesetzlich  zur  Last  fallenden  Stempel  aus  eigenen  Mitteln  zu
berichtigen,  und  das  Zustandekommen  des  Geschäfts,  worüber
der  Vertrag  lautet,  im  fiskalischen  Interesse  liegen,  so  soll  die
fiskalische  Behörde  befugt  sein,  die  von  der  Privatperson  ausbedungene
  Leistung  um  den  Betrag  der  die  Privatperson  betreffenden
  Stempel-Abgabe  zu  erhöhen.  Kab.-Ordre  vom
18.  Juli  1859.

Es  genießen  Stempelfreiheit  speziell:
(nach  chronologischer  Reihenfolge)

1.  Die  Allgem.  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt.  Allerh.  Pat.  vom
28.  Dezember  1775.

2.  Das  Königl.  Seehandlungs-Institut.  Allerh.  Patent  vom
4.  März  1794.

3.  Die  Haupt-Bibel-Gesellschaft  und  deren  Töchtergesellschaften  in
Bezug  auf  Vermächtnisse  und  Schenkungen.  Allerh.  Kab.-Ordre
vom  29.  Septbr.  1831,  v.  K.-J.  Bd.  39  S.  205.