thumbs : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  203

Pensionsbetrages  eröffnets),  daß  der  Fall  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  vorliege.

§.  63.  Wenn  der  Beamte  gegen  die  ihm  gemachte  Eröffnung  (§.  62)
innerhalb  sechs  Wochen  keine  Einwendung  erhoben  hat,  so  wird  in  derselben
Weise  verfügt,  als  wenn  er  seine  Pensionirung  selbst  nachgesucht  hättes2).

Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe  desjenigen
Vierteljahres,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  ihm  die  Verfügung
über  die  erfolgte  Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgetheilt  ists).

§.  64.  Werden  von  dem  Beamten  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
  Einwendungen  erhoben,  so  beschließt  die  oberste  Reichsbehörde1),  ob
dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei.

In  diesem  Falle  hat  der  damit  von  der  obersten  Reichsbehörde  2)  zu
beauftragende  Beamte  die  streitigen  Thatsachen  zu  erörtern,  die  erforderlichen
Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  dem  zu  pensionirenden
  Beamten  oder  dessen  Pflegerss)  zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.


Zum  Schluß  ist  der  zu  pensionirende  Beamte  oder  dessen  Pflegers)
über  das  Ergebniß  der  Ermittelungen  mit  seiner  Erklärung  und  seinem  Antrage
  zu  hören.

Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.

§.  65.  Die  geschlossenen  Akten  werden  der  obersten  Reichsbehörde  #l)
eingereicht,  welche  geeigneten  Falles  eine  Vervollständigung  der  Ermittelungen
anordnet.

Die  baaren  Auslagen  für  die  durch  die  Schuld  des  zu  pensionirenden
Beamten  veranlaßten  erfolglosen  Ermittelungen  fallen  demselben  zur  Last.

§.  66.  Hat  der  Beamte  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten,  so  erfolgt
  die  Entscheidung  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vom  Kaiser
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath.

In  Betreff  der  übrigen  Beamten  steht  die  Entscheidung  der  obersten
Reichsbehörde  #l)  zu.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Beamte  binnen
einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  deren  Empfang  den  Rekurs  an  den
Bundesrath.  Des  Rekursrechts  ungeachtet  kann  der  Beamte  von  der
obersten  Reichsbehörde  21)  sofort  der  weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben
  werden.

§.  67.  Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablauf  des
Vierteljahres,  das  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  in  Ruhestand
versetzten  Beamten  die  Entscheidung  des  Kaisers  oder  der  obersten  Reichsbehörde
  zugestellt  worden  ist.

§.  68.  Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann

581)  RBeamt  G.  8§  133.