IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 203
Pensionsbetrages eröffnets), daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand
vorliege.
§. 63. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (§. 62)
innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben
Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hättes2).
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen
Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung
über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt ists).
§. 64. Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand
Einwendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde1), ob
dem Verfahren Fortgang zu geben sei.
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde 2) zu
beauftragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen
Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden
Beamten oder dessen Pflegerss) zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen.
Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Pflegers)
über das Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage
zu hören.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
§. 65. Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde #l)
eingereicht, welche geeigneten Falles eine Vervollständigung der Ermittelungen
anordnet.
Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionirenden
Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen demselben zur Last.
§. 66. Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt
die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser
im Einvernehmen mit dem Bundesrath.
In Betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten
Reichsbehörde #l) zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen
einer Frist von vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den
Bundesrath. Des Rekursrechts ungeachtet kann der Beamte von der
obersten Reichsbehörde 21) sofort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben
werden.
§. 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des
Vierteljahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand
versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde
zugestellt worden ist.
§. 68. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann
581) RBeamt G. 8§ 133.