Württemberg, das zur Führung dieser Reichsfahne
und zugleich zur Bekleidung des Amtes,
das Reichsbanner dem Kaiser vorzutragen,
mit bestem Fuge zu behaupten trachtete,
widersprach feierlich; auch Kursachsen
machte bei dieser Gelegenheit noch besonderen
Anspruch, da es diese Amts-Verrichtung
als ein Zubehör zum Erzmarschallamte
zu verteidigen Anlass nahm. Indessen
wurde es bei diesem Falle für gut befunden,
die Sache auf sich beruhen zu lassen. Kurhannover
stand von diesem ihın zugedachten
Erzamte ab, und die Hauptfrage blieb unentschieden.
Fulda erhielt in gewissem Betrachte das
Reichspannier im Jahre 1360, Karl IV. gab
dem Fürstabte Heinrich von Craluck das
Privilegium, sich des Reichspanniers zu bedienen
und unter diesem ehrwürdigen
Zeichen wider seine Feinde zu ziehen. In
der hierüber ausgestellten Urkunde heisst
es: »Evann Wir deiner Andechtigkeit sunderlich
gelauben und getrawen, so gunnen und
erlauben wir dir, daz du unser und das
Reichs Banyr uffwerfen und darunter ziehen
mugst, so du Reuber und andere schedliche
Leute, suchen und schedigen meynest, und
zu rate wirdest, also daz du dieselbe unser
Banyr bestelltest, daz es uns und dem Reich
etliche sey.«
Diese Verleihung hatte nun freilich nicht
zur Folge, dass die Fuldaischen Fürstäbte,
vermöge derselben, befugt gewesen wären,
bei allgemeinen Reichsfeierlichkeiten, Wahlen,
Krönungen, Römerzügen usw. deswegen
einen gewissen Dienst, z. B. durch Vortragung
zu bekleiden, sondern sie durften
nur die Reichsfahne mit dem Zeichen des
Adlers führen und unter solcher wider ihre
Feinde ziehen. Dieses war in dem damaligen
finsteren Zeitpunkte der Befehdung nicht
blos Ehre, sondern ein unter dem Reichs-12
pannier herziehendes Vasallenkorps des
Fürsten, war dem Feinde weit fürchterlicher,
weil dieser, unter diesem erhabenen Zeichen
auf die besondere Verbindung des Stiftes
mit dem Kaiserlichen Hofe, somit auch auf
eine jenseitige grössere Unterstütznng ganz
sicher schliessen konnte. Fürstabt Heinrich
VII. und seine Nachfolger benutzten
daher diese erhaltene Wohltat mit bester
Wirkung und zogen unter diesem Zeichen
wider ihre befehdende Feinde zu Felde.
Ueberhaupt war dieses Kriegszeichen um
so bedeutender, als auch alles das, was
darunter erobert wurde, unstreitig als das
Stifts-Eigentum geachtet werden sollte,
welches aus einer anderen Urkunde Kaiser
Karls IV. erhellt.
Da in der Folge der Geist der Befehdungen
verdrängt wurde, so ward auch der
Gebrauch dieser Fahne wenigstens in der
hier beschriebenen Weise nach und nach
abfällig. Die Fürstbischöfe liessen daher
die Reichsfahne nur noch bei grossen und
offenen eigenen Reichs-Feierlichkeiten mit
den übrigen bischöflichen und reichsfürstlichen
Insignien vortragen und führten sie
auch im offenen Wappen fort. Dies, sind
die beiden Fähnlein, welche auf der Inful
aufgesteckt sind, das Sinnbild des Reichspanniers.
Das Gemälde stellt Kaiser Karl IV. vor,
wo er dem Abte Heinrich VIl. das Recht
verleiht, unter dem Reichspanniere gegen
seine Feinde zu ziehen. Heinrich erscheint
mit einem gerüsteten Vasallenzuge. Der
Marschall reitet mit dieser Fahne voran, in
Helm und Harnisch, dann folgt der Abt
mit seinem Zuge zu Pferde. Im Hintergrunde
einer ländlichen Gegend ist ein Raubschloss
auf einem Berge. Die Unterschrift ist: Jus
Vexilli Imperii Ao. 1360.