Full text : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

156  Otto  Schwarz,  Die  öffentlichen  Kredite.  BE

 

Bisher  ist  es  in  der  Tat  gelungen,  die  reichsgesetzlich  angeordnete  Tilgung  in  den  Etats
aufrecht  zu  erhalten,  und  es  ist  zu  hoffen,  dass  dies  auch  in  der  Zukunft  geschehen  könne.
Neuerdings  haben  sogar  noch  über  dieses  Mass  hinaus  erhebliche  ausserordentliche
Tilgungen  aus  Überschüssen  im  Reichsetat  und  bei  den  Überweisungssteuern  stattgefunden.
S.  dazu  R.G.  vom  15.  Juli  1909  $  3  (RGBl.  S.  743),  v.  21.  3.  1910  $  6  (RGBl.  S.  525)
u.  RG.  v.  7.  4.  1911  $  4  (RGBl.  S.  113).  —

Die  Übernahme  (Emission)  von  Anleihen  erfolgt  in  Deutschland  in  der  Regel  durch  ein
Konsortium  auf  eigene  Rechnung.  Dabei  hät  sich  im  Laufe  der  Zeit,  beginnend
mit  den  50er  Jahren,  für  preussische  und  später  auch  für  die  Reichsanleihen  eine  gewisse  feste
und  dauernde  Gruppe  von  Banken  gebildet,  die  regelmässig  die  Staats-  und  Reichsanleihen  zu
übernehmen  pflegen.  Es  ist  das  sog.  „Preussenkonsortium“,  welches  im  Laufe  der  90er  Jahre
erheblich  erweitert  wurde.

Die  Verwaltung  der  Reichsschulden  lässt  sich  nur  zugleich  mit  der  Verwaltung  der
preussischen  Staatsschuld  darstellen.  Für  Preussen  fungiert  auf  Grund  des  Ges.  v.  24.  2.  1850
(GS.  S.  57)  als  Verwaltungsorgan  für  die  Verwaltung  der  Staatsschulden  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden,  welche  als  eine  von  der  allgemeinen  Finanzverwaltung
abgesonderte,  selbständige  Behörde  unbedingt  verantwortlich  ist  für  An-  und  Ausfertigung,  sowie
Ausgabe  der  Staatsschuld  hreibungen  (Konsols)  und  Zinsscheine,  für  die  regelmässige  Verzinsung,
  für  die  vorgeschriebene  Tilgung,  für  Löschung,  Kassation  und  Aufbewahrung  der  eingelösten
  sowie  der  behufs  Eintragung  ins  Staatsschuldbuch  eingereichten  Schulddokumente,
endlich  dafür,  dass  sie  nicht  über  den  Betrag  der  gesetzlich  genehmigten  Anleihedokumente  hinaus
ausgegeben  werden.  Nur  soweit  es  mit  dieser  unbedingten  Verantwortlichkeit  vereinbar  ist,  unterliegt
  die  H.  d.  St.  der  oberen  Leitung  des  Fin.  Min.  (Ges.  v.24.2.50  881,6  u.  v.  20.  7.  83  8  23).

Im  übrigen  ist  ihre  Aufgabe  Verwaltung  der  Staatsschuld  und  der  zu  diesen  Zwecken  ihr
überwiesenen  Mittel,  An-  und  Ausfertigung,  Ausweisung,  Wiedereinziehung  der  Schulddokumente,
Einrichtung  von  Staatsgarantien,  Ermittelung  und  Verfolgung  von  Fälschungen  pp.  und  endlich
Führung  des  Staatsschuldbuchs.

Sie  ist  eine  kollegiale  Behörde.  Präsident  und  Mitglieder  werden  vom  König  ernannt  und
leisten  vor  dem  Ob.Verw.Ger.  einen  Eid  auf  die  besonderen  Pflichten  ihres  Amts  nach  gesetzlich
bestimmter  Formel.  Als  nachgeordnete  Organe  sind  ihr  unterstellt  1.  Die  Kontrolle  der  Staatspapiere
  2.  die  Staatsschuldentilgungskasse,  3.  das  Stastsschuldbuchbureau.

Die  parlamentarische  Kontrolle  über  die  Hauptverw.  d.  Staatssch.  bezieht  sich  nur  auf  die
ihrer  eigenen  Verantwortlichkeit  unterliegenden  Geschäfte  und  ist  eine  fortlaufende,
durch  die  Stastsschuldenkommission  ausgeübte.  Letztere  besteht  aus  je  3  auf  3  Jahre  gewählten
besonders  vereidigten  Mitgliedern  der  beiden  Häuser  des  Landtags  und  dem  Präsidenten  der  O.R.K.
Alljährlich  hat  sie  dem  Landtag  über  ihre  Tätigkeit  und  die  Verwaltung  des  Schuldenwesens
schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.

Unter  dem  Titel  „Reichsschuldenverwaltung“  hat  die  H.  d.  St.  zugleich  auch  die
Reichsschuld  zu  verwalten.  Die  Funktionen  des  Fin.  Min.  hat  hier  der  Reichskanzler,
diejenigen  der  Staatsschuldenl  ission  die  Reichsschuldenl  ission  zu  übernehmen,  welche
letztere  aus  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  des  Bundesrats  für  das  Rechnungswesen  oder
einem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  5  vom  Bundesrat  alljährlich  gewählten  Mitgliedern  des
Rechnungsausschusses,  6  vom  Reichstag  gewählten  Mitgliedern  und  den  Präsidenten  des  Reichsrechnungshofes
  besteht.  Ihr  Bericht  ist  dem  Bundesrat  und  demReichstage  zu  erstatten.  (Reichsschuldenordnung
  v.  19.  März  1900  $$  9—15).

Zur  Zuständigkeit  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  in  Preussen  und  der  Reichsschuldenverwaltung
  gehört  auch  die  Verwaltung  des  preussischen  Staats-  und  des  Reichsschuldbuches.


Hinsichtlich  der  Einrichtung  des  Schuldbuchs  sind  für  Preussen  die  Gesetze  v.  20.
7.83  (GS.  S.  120)  v.  21.4.  86  u.  8.6.91  (GS.  S.  124  bezw.  105)  v.  24.7.04  (GS.  8.  167)  und  v.
22.6.  1910  (GS.  8.47),  für  das  Reich  die  R.Gesetze  v.  31.  5.  91  (RGBI.  S.  321)  v.  28.  6.04  (RGBI.
8.  251)  und  v.  6.  5.  1910  (RGBl.  S.  665)  massgebend.