Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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und  dem  nach  Art.  39  zu  berechnenden  Betrag  des  bis  dahin  aus  dem  Abfindungs-Capital
verfallenen  Zinses  angestellt  und  ein  Ueberschuß  der  Leistungen  über  die  Zinsschuld  von  dem
Abfindungs-Capital  abgezogen.

In  beiden  vorstehenden  Fällen  werden  die  entrichteten  Naturalien  nach  den  zur  Zeit
der  Entrichtung  bestandenen  örtlichen  Mittelpreisen,  das  Getreide  nach  den  zwischen  Martini
und  Lichtmeß  des  betreffenden  Jahrs  sich  ergebenden  Mittelpreisen  der  für  den  betreffenden
Ort  maßgebenden  Fruchtschranne  angeschlagen.

Art.  64.

Die  Vertheilung  der  Ablösungsschuld,  beziehungsweise  der  Lastenabsindung  auf  die
zehentbaren  Grundstücke  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  16  und  39  stebt  der  Gemeindebehörde
  zu,  welche  den  jedem  Grundstücke  zugewiesenen  Antheil  dem  Besitzer  desselben,  so  wie
dem  Berechtigten  zu  eröffnen,  auch  diese  Antheile  in  den  öffentlichen  Büchern  vorzumerken
bat.

Eine  Beschwerde  gegen  die  Vertheilung  kann  innerhalb  dreißig  Tagen  von  der  Eröffnung
  an  bei  dem  Oberamte  vorgebracht  werden,  von  dessen  Entscheidung  innerhalb  gleicher
Frist  ein  weiterer  und  letzter  Rekurs  an  vie  Ablösungs-Commission  stattfindet.

Art.  65.

Die  Kosten  des  wegen  der  Zehent-Ablösung  eintretenden  Verfahrens  hat  jede  Partei,
soweit  sie  für  sie  besonders  erwachsen  sind,  auf  sich  zu  leiden.  Die  Kosten  der  zur  Ausmittlung
  des  Zehentablösungs-Capitals  vorgenommenen  erstmaligen  Schätzung  haben  vie  Berechtigten
  und  Rflichtigen  nach  vorausgegangener  Ermäßigung  derselben  durch  vie  Ablösungs-Commission
  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.

Die  Kosten  der  Vertheilung  des  Zehentablösungs=  und  beziehungsweise  Lastenabfindungs-Capitals
  auf  die  zehentbaren  Grundstücke  (Art.  16  und  39)  liegen  den  Zehentpflichtigen  zu
bestreiten  ob.

Die  Kosten  der  für  die  Lasten-Abfindung  erforderlichen  Schätzungen  sind  im  ersten  Schähungsfall
  von  den  Zehentberechtigten  und  dem  Inhaber  des  Abfindungs-Anspruchs  gemeinschaftlich
  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.

Wird  wegen  der  Ausmittlung  des  Zebentablösungs=  oder  des  Lastenabsfindungs-Capitals
auf  eine  zweite  Schätung  erkannt,  so  richtet  sich  die  Zuscheidung  der  Kosten  derselben  nach
ivilprecessualischen  Grundsätzen,  jedoch  werden  bei  der  Revision  einer  Baulasten-Schätzung
durch  das  in  Art.  53  vorgesehene  Collegium  die  Kosten  der  technischen  Versendung  zu  einer

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