Ausführung
d
117
86
2203
2204
richtung bestellt, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den der andere
in A. der Verrichtung einem Dritten
widerrechtlich zufügt. 840.
Jur. Pers. d. öff. Rechts s.
Verein 31.
Kauf.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers die verkaufte Sache nach
einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte,
so geht die Gefahr auf
den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer
oder der sonst zur A. der
Versendung bestimmten Person oder
Anstalt ausgeliefert hat. 451.
Stiftung s. Verein 27, 31.
Testament.
Der Testamentsvollstrecker hat die
letztwilligen Verfügungen des Erblassers
zur A. zu bringen. 2208.
Der Testamentsvollstrecker hat die
Erben über den Auseinandersetzungsplan
vor der A. zu hören. 2208.
208 Hat der Testamentsvollstrecker Ver-2218,.
2223
fügungen des Erblassers nicht selbst
zur A. zu bringen, so kann er die
A. von dem Erben verlangen, sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers
anzunehmen ist.
2220 s. Auftrag 664, 666, 667, 670.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker
auch zu dem Zwecke ernennen,
daß dieser für die A. der
einem Vermächtnisnehmer auferlegten
Beschwerungen sorgt.
Verein.
40 s. Auftrag 664—670.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,
den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in A. der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
188
8
Ausgabe
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-1835
sprüche:
Der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker
und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung
von Waren, A. von Arbeiten und
Besorgung fremder Geschäfte, mit
Einschluß der Auslagen, es sei denn,
daß die Leistung für den Gewerbebetrieb
des Schuldners erfolgt. 201.
Vormundschafts. Auftrag 669, 670.
Werkvertrag.
644, 646, 651 s. Kauf 447.
645
Art.
Ist das Werk vor der Abnahme infolge
eines Mangels des von dem
Besteller gelieferten Stoffes oder infolge
einer von dem Besteller für die A.
erteilten Anweisung untergegangen,
verschlechtert oder unausführbar geworden,
ohne daß ein Umstand mitgewirkt
hat, den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Unternehmer
einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und Ersatz
der in der Vergütung nicht inbegriffenen
Auslagen verlangen. 646, 650.
Ist dem Werkvertrag ein Kostenanschlag
zu Grunde gelegt worden,
ohne daß der Unternehmer die Gewähr
für die Richtigkeit des Anschlags übernommen
hat, und ergiebt sich, daß
das Werk nicht ohne eine wesentliche
Überschreitung des Anschlags ausführbar
ist, so steht dem Unternehmer,
wenn der Besteller den Vertrag aus
diesem Grunde kündigt, nur der im
§ 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ausgabe.
Einführungsgesetz.
HUnberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Rückzahlung oder
Umwandlung verzinslicher Staatsschulden,
für die Inhaberpapiere aus-