Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausführung

d

117

86

2203

2204

richtung  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  andere
in  A.  der  Verrichtung  einem  Dritten
widerrechtlich  zufügt.  840.

Jur.  Pers.  d.  öff.  Rechts  s.
Verein  31.

Kauf.
Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen
des  Käufers  die  verkaufte  Sache  nach
einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,
  so  geht  die  Gefahr  auf
den  Käufer  über,  sobald  der  Verkäufer
die  Sache  dem  Spediteur,  dem  Frachtführer
  oder  der  sonst  zur  A.  der
Versendung  bestimmten  Person  oder
Anstalt  ausgeliefert  hat.  451.

Stiftung  s.  Verein  27,  31.

Testament.
Der  Testamentsvollstrecker  hat  die
letztwilligen  Verfügungen  des  Erblassers
  zur  A.  zu  bringen.  2208.
Der  Testamentsvollstrecker  hat  die
Erben  über  den  Auseinandersetzungsplan
  vor  der  A.  zu  hören.  2208.

208  Hat  der  Testamentsvollstrecker  Ver-2218,.


2223

fügungen  des  Erblassers  nicht  selbst
zur  A.  zu  bringen,  so  kann  er  die
A.  von  dem  Erben  verlangen,  sofern

nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers

anzunehmen  ist.
2220  s.  Auftrag  664,  666,  667,  670.
Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker
  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
  daß  dieser  für  die  A.  der
einem  Vermächtnisnehmer  auferlegten
Beschwerungen  sorgt.

Verein.
40  s.  Auftrag  664—670.
Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein
anderer  verfassungsmäßig  berufener
Vertreter  durch  eine  in  A.  der  ihm
zustehenden  Verrichtungen  begangene,
zum  Schadensersatze  verpflichtende
Handlung  einem  Dritten  zufügt.

188

 

8

Ausgabe

Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  An-1835



sprüche:
Der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker
  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung
von  Waren,  A.  von  Arbeiten  und
Besorgung  fremder  Geschäfte,  mit
Einschluß  der  Auslagen,  es  sei  denn,
daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb
  des  Schuldners  erfolgt.  201.
Vormundschafts.  Auftrag  669,  670.

Werkvertrag.

644,  646,  651  s.  Kauf  447.

645

Art.

Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  infolge

  eines  Mangels  des  von  dem
Besteller  gelieferten  Stoffes  oder  infolge
  einer  von  dem  Besteller  für  die  A.
erteilten  Anweisung  untergegangen,
verschlechtert  oder  unausführbar  geworden,
  ohne  daß  ein  Umstand  mitgewirkt
  hat,  den  der  Unternehmer  zu
vertreten  hat,  so  kann  der  Unternehmer
einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden
  Teil  der  Vergütung  und  Ersatz
der  in  der  Vergütung  nicht  inbegriffenen
Auslagen  verlangen.  646,  650.

Ist  dem  Werkvertrag  ein  Kostenanschlag
  zu  Grunde  gelegt  worden,
ohne  daß  der  Unternehmer  die  Gewähr
für  die  Richtigkeit  des  Anschlags  übernommen
  hat,  und  ergiebt  sich,  daß
das  Werk  nicht  ohne  eine  wesentliche
Überschreitung  des  Anschlags  ausführbar
  ist,  so  steht  dem  Unternehmer,
wenn  der  Besteller  den  Vertrag  aus
diesem  Grunde  kündigt,  nur  der  im
§  645  Abs.  1  bestimmte  Anspruch  zu.

Ausgabe.
Einführungsgesetz.

HUnberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen

Vorschriften  über  die  Rückzahlung  oder
Umwandlung  verzinslicher  Staatsschulden,
  für  die  Inhaberpapiere  aus-