Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Die  Stellung  und  Behandlung  der  Kriegsgefangenen.  435

als  auch  in  denjenigen,  für  welche  besondere  Pflichten  aus  der  Eigenthümlichkeit
  der  militärischen  und  der  Gefangenenstellung  erwachsen.
Insonderheit  ist  er  zu  wahrheitsgemäßer  Angabe  über  seine  Person,
Heimath,  Stellung,  Rang  und  Heerestheilzugehörigkeit  auf  Befragen
verpflichtet.?)

Die  auf  Kosten  des  —  zur  Erhaltung  des  Lebens  der  Gefangenen
verpflichteten?!)  —  Nehmestaates  erfolgende  2!)  Ernährung  und  Unterhaltung
  muß  eine  auskömmliche  und  standesgemäße  sein;  der  Gefangene
hat  sich  aber  mit  dem  Landesüblichen  zu  begnügen.?“)  Darüber  hinausgehende
  Genüsse  und  Annehmlichkeiten,  welche  der  Gefangene  sich  auf
eigene  Kosten  verschaffen  kann,  sind  ihm  nicht  zu  versagen,  soweit  dadurch
nicht  Conflicte  mit  der  erwähnten  Ordnung  und  Disciplin  oder  mit  der
öffentlichen  Ordnung  überhaupt  entstehen.  Unter  denselben  Bedingungen
sind  ihm  Correspondenzen  mit  der  Heimath,  die  aber  überwacht  und  eingesehen
  werden  können,  wie  Verkehr  und  Besuche  zu  gestatten.  Freiwillige
  Arbeiten  und  Betheiligung  an  der  Landesindustrie  soll  ihm  ebenfalls,
  soweit  Zeit  dafür  übrig  bleibt  und  wiederum  keines  der  erwähnten
Hindernisse  entgegensteht,  erlaubt?')  und  der  daraus  resultirende  Gewinn
nicht  vorenthalten,  vielmehr  zur  Verbesserung  seiner  Lage  benutzt  werden,)
soweit  er  nicht  für  die  Unterhaltungskosten  angerechnet  wird.

Wie  seine  Person  frei  bleibt  von  allen  unnöthigen  Belästigungen
und  Beschränkungen,  Angriffen  und  Schädigungen,  so  ist  auch  sein  Eigen.
thum  durchaus  geschützt,  und  er  bleibt  —  abgesehen  von  den  Waffen  —
in  der  Regel  auch  im  Besitz  der  Sachen,  dic  er  bei  sich  führt.?")  Etwa
aus  Sicherheits.  oder  sonstigen  Gründen  ihm  abzunehmende  Gegenstände
müssen  ihm,  sobald  die  Gründe  wegfallen  oder  die  Gefangenschaft  sich
endigt,  restituirt  werden.

Die  Kriegsgefangenen  haben,  auch  wenn  sic  unverwundet  und  gesund
in  die  Gefangenschaft  gerathen,  erforderlichen  Falls  Anspruch  auf  ärzllichen
  Beistand  und  Pflege  ganz  im  Sinne  des  durch  die  Genfer  Con—
vention  für  die  Verwundeten  und  Kranken  Festgesetzten,  ebenso  auf  Seelsorge
  70)  und  Rechtsbeistand  (natürlich  in  den  Grenzen  des  Thnnlichen)
und  sind  im  Allgemeinen  überhaupt,  dem  Geiste  jener  Convention  und
des  modernen  Völkerrechts  entsprechend,  wie  die  eigenen  Soldaten  zu
halten,  1)  nicht  schlechter,  aber  auch  nicht  besser.

Auch  der  Gefangenentrausport  regelt  sich  im  Allgemeinen  nach
den  vorgetragenen  Grundsätzen.  Die  Gefangenen  sollen  auf  demselben
namentlich  gegen  Beleidigungen  und  dergleichen  geschützt  werden.3)
Doch  können  nothgedrungen  aus  dem  Zweck  der  Sicherung  folgend,
namentlich  in  Anbetracht  der  unter  Umständen  verhältnißmäßig  schwachen
Bedeckungsmannschaften  Modificationen  des  Vorgetragenen  und  größere
Strenge  nöthig  werden.

Was  die  praktische  Befolgung  der  humanen  Behandlung  überhaupt
und  der  vorgetragenen  Sätze  im  Einzelnen  in  den  Kriegen  der  Nenzeit
anbetrifft,  so  sind  neben  vielen  guten  auch  schlechte  Erfahrungen  gemacht