Die Stellung und Behandlung der Kriegsgefangenen. 435
als auch in denjenigen, für welche besondere Pflichten aus der Eigenthümlichkeit
der militärischen und der Gefangenenstellung erwachsen.
Insonderheit ist er zu wahrheitsgemäßer Angabe über seine Person,
Heimath, Stellung, Rang und Heerestheilzugehörigkeit auf Befragen
verpflichtet.?)
Die auf Kosten des — zur Erhaltung des Lebens der Gefangenen
verpflichteten?!) — Nehmestaates erfolgende 2!) Ernährung und Unterhaltung
muß eine auskömmliche und standesgemäße sein; der Gefangene
hat sich aber mit dem Landesüblichen zu begnügen.?“) Darüber hinausgehende
Genüsse und Annehmlichkeiten, welche der Gefangene sich auf
eigene Kosten verschaffen kann, sind ihm nicht zu versagen, soweit dadurch
nicht Conflicte mit der erwähnten Ordnung und Disciplin oder mit der
öffentlichen Ordnung überhaupt entstehen. Unter denselben Bedingungen
sind ihm Correspondenzen mit der Heimath, die aber überwacht und eingesehen
werden können, wie Verkehr und Besuche zu gestatten. Freiwillige
Arbeiten und Betheiligung an der Landesindustrie soll ihm ebenfalls,
soweit Zeit dafür übrig bleibt und wiederum keines der erwähnten
Hindernisse entgegensteht, erlaubt?') und der daraus resultirende Gewinn
nicht vorenthalten, vielmehr zur Verbesserung seiner Lage benutzt werden,)
soweit er nicht für die Unterhaltungskosten angerechnet wird.
Wie seine Person frei bleibt von allen unnöthigen Belästigungen
und Beschränkungen, Angriffen und Schädigungen, so ist auch sein Eigen.
thum durchaus geschützt, und er bleibt — abgesehen von den Waffen —
in der Regel auch im Besitz der Sachen, dic er bei sich führt.?") Etwa
aus Sicherheits. oder sonstigen Gründen ihm abzunehmende Gegenstände
müssen ihm, sobald die Gründe wegfallen oder die Gefangenschaft sich
endigt, restituirt werden.
Die Kriegsgefangenen haben, auch wenn sic unverwundet und gesund
in die Gefangenschaft gerathen, erforderlichen Falls Anspruch auf ärzllichen
Beistand und Pflege ganz im Sinne des durch die Genfer Con—
vention für die Verwundeten und Kranken Festgesetzten, ebenso auf Seelsorge
70) und Rechtsbeistand (natürlich in den Grenzen des Thnnlichen)
und sind im Allgemeinen überhaupt, dem Geiste jener Convention und
des modernen Völkerrechts entsprechend, wie die eigenen Soldaten zu
halten, 1) nicht schlechter, aber auch nicht besser.
Auch der Gefangenentrausport regelt sich im Allgemeinen nach
den vorgetragenen Grundsätzen. Die Gefangenen sollen auf demselben
namentlich gegen Beleidigungen und dergleichen geschützt werden.3)
Doch können nothgedrungen aus dem Zweck der Sicherung folgend,
namentlich in Anbetracht der unter Umständen verhältnißmäßig schwachen
Bedeckungsmannschaften Modificationen des Vorgetragenen und größere
Strenge nöthig werden.
Was die praktische Befolgung der humanen Behandlung überhaupt
und der vorgetragenen Sätze im Einzelnen in den Kriegen der Nenzeit
anbetrifft, so sind neben vielen guten auch schlechte Erfahrungen gemacht