8% B. Dispensir-Austalten.
Kompressen, Btrohladen, neue Leinwand, leinen Band, Fusssohlenbretter, Waschund
Feuerschwamm, Pappbogen, Zwirn, Stecknadeln, Nähnadeln, Bruchbinder,
Suspensorien u. s. w.); ’). Bemerkungen.
Die Bandagen werden nach Einnahme, Ausgabe und verbliebenem
Bestande verrechnet; wo Gewichtsangaben vorkommen, sind diese nur in
Civilgewicht zu machen. Die Einnahme umfasst den vom vorigem Quartal
verbliebenen Bestand und den Zugang (durch Ankauf, von anderen
Lazarethen, Depots etc., durch Selbstbereitungen, über welche der Berechnung
eine besondere Nachweisung beizufügen und wobei darauf zu halten
ist, dass jede neu anzufertigende Binde möglichst aus dem Ganzen geschnitten
und jede unnöthige Stickerei vermieden werde, weswegen man
immer eine ganze Breite der Leinwand von der erforderlichen Länge zu
einer und derselben Art von Binden der Länge nach zerschneidet). Bestand
und Zugang werden summirt. — Bei der Ausgabe ist zu unterscheiden:
der Verbrauch an Ort und Stelle laut Ordinationsbücher, die Abgabe an
andere Lazarethe oder Truppentheile, die Ausgabe von Bruchbändern und
Suspensorien an einzelne, näher bezeichnete Individuen (8.33), Ausgaben
durch Selbstbereitungen u. s. w. Die einzelnen Ausgaben werden summirt.
Aus der Differenz der Einnahme und Ausgabe ergiebt sich der verbleibende
Bestand. Bei diesem ist anzugeben, wie viel davon für den kurrenten
Bedarf in der Dispensir-Anstalt und wie viel in dem oder den Bandagenkasten
enthalten ist. — Der Berechnung ist vom ärztlichen Vorstande der
Dispensir-Anstalt und dem betreffenden Hülfsarzte das Attest hinzuzufügen:
„Dass der verbliebene Bestand bei der heute aufgenommenen Inventur
sich wirklich vorgefunden, wird hierdurch bezeugt“. — Die Utensilien-Berechnung
(s. oben) weiset den Bestand, Zugang und Abgang sämmtlicher
Utensilien der Dispensir-Anstalt nach. Die Justifikation des Zugangs
und Abgangs bei dem Apotheken-Inventarium geschieht im Wesentlichen
nach den für das Lazareth-Inventarium bestehenden desfallsigen Vorschriften.
Zerbrochene oder unbrauchbar gewordene Gegenstände werden bis zur
nächsten durch die Intendantur zu veranstaltenden Jahresrevision aufbewahrt,
wo dann über den etwaigen Verkauf etc. verfügt wird. Der
Wiederersatz solcher zerbrochenen oder unbrauchbar gewordenen Utensilien
durch neue ist jedoch ohne Zeitverlust zu bewirken und bedarf es, insofern
sie zu den etatswässigen Utensilien gehören, einer vorherigen
Autorisation zu ibrer Wiederbeschaffung nicht. Die Nebenbedürfnisse,
als Gläser, Papier, irdene Töpfe etc., welche der Dispensir-Anstalt
überliefert worden sind, können nicht Gegenstände einer weiteren Berechnung
sein; die Militär-Aerzte müssen jedoch darauf sehen, dass damit gut
gewirtbschaftet werde.
Inventur. $. 46.
Am letzten Tage eines jeden Vierteljahrs müssen die Arbeiten in
der Dispensir-Anstalt so regulirt werden, dass nach Beendigung derselben
eine genaue Inventur von den Arzneibeständen aufgenommen werden kann.
Dieser Aufnahme der Inventur muss der ärztliche Vorstand der Dispensir-Anstalt
von Anfang bis zu Ende beiwohnen und bleibt demnächst die
Uebereinstimmung des verbliebenen Bestandes mit der Inventur von ihm
unter der Berechnung zu bezeugen. Ebenmässig müssen auch die Verbandmittel-Bestände
und chirurgischen Geräthschaften, sowie die Apotheken-Utensilien
am Schlusse eines jeden Quartals der Inventur unterworfen werden.
Zusätze. 1. (Cirkular an die siimmtlichen Militär-Aerzte v. 27. November 183
ad 2.) Das Königl. Militär-Oel ie-Depart hat unterm 15. Oktober 1537 bestimrot,
dass der am Schlusse eines jeden Quartals aufsunebmenden Inventur der vor-