Einfuͤhrung. Eisenbahnbau-Dotatson.
E.
Einführung. Gesetz, die Einführung der
bayerischen Gesetze in den durch Staatsver-
trag vom 13/22. October 1860 mit dem
Churfürstenthum Hessen neu zu erwerbenden
Antheilen des Condominats im Sinngrunde
betr. S. 9 — 11.
Königlich Allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede S. 107. 108.
Einquartierunge= und Vorspannslasten.
Die Erhöhung der Vergütung derselden.
Siehe „Landtags-Abschied“ S. 126.
Eisenbahnen. Gesetz, die Vervollständigung
und weitere Ausdehnung der bayerischen
Staatseisenbahnen betr. S. 29—32. In-
halt: Art. 1. Feststellung des Bedarfes zur
Vervollständigung und Ausdehnung der baye-
rischen Staatseisenbahnen: 1. für Herstellung
eines zweiten Schienengeleises a) Würzburg
und Retzbach, b) Aschaffenburg und Laufach
mit 705.500 fl; 2. zum Bau von Mün-
chen über Ingolstadt an die Südnordbahn
bei Gunzenhausen mit 19.000,000 fl.;
3. von München resp. Großhesselohe in öst-
licher Richtung an die bayerisch,österreichische
Grenze bei Simbach mit 15,400,000 fl.;
4. von Freilassing nach Reichenhall mit
1,200, 000 fl.; 5. eventuell von Lindau
nach Bregenz bis zur Grenze 1,000,000 fl.,
zusammen 37,305,500 fl. S. 30—31.
Art. 2. Ermächtigung des Staatsministe-
riums der Finanzen zur Aufnahme eines An-
lehens für diesen Betrag. Art. 3. Ueber die
Verzinsung. S. 32.
Königl. Allerhöchste Sanction dieses Gese-
des im Landtagsabschiede. S. 106.
Eisenbahnbau= Dotation. Gesetz, die Eisen-
bahnbau-Dotation für die VIII. Finanz-
Perlode betr. S. 161—16•1. Inhalt:
Eisenbahnen. Festungs-Reglement.
Art. 1. Der Bedarf zur Vervollstaͤndigung
der bayerischen Staats-Eisenbahnen wich 1)
an Fahrmaterial auf 3,800,500 fl.; 2) für
die Nürnberg= Würzburger Eisenbahn auf
2,200,000 fl; 3) für die neue Bahnhos=
Anlage in Würzburg auf 2,218,312 fl.;
41) für die Erweiterung des Staatsbahnhofes
in Nürnberg auf 1,480,000 fl.; 5) für
die Crweiterung der Bahnhöse zu Gunzen-
hausen und Ansbach auf 204,000 fl., zu-
sammen auf 9,900,812 fl. festgestellt. S.
162. 163. Art. 2. Deckungsmittel. S.
163. 164. Art. 3. Ermächtigung des k.
Staatsministeriums der Finanzen zur Auf-
nahme eines Staats-Anlehens. S. 161.
Act. 4. Bestimmung über die Verzinsung.
S. 161.
Königlich Allerhöchste Sanction dleses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 110.
Eisenbahnen. Den Bau derselben in der
Pfalz und Uebernahme einer Zinsengarantle
dafür durch den Staat. Siehe „Landtags=
Abschied“ S. 125.
Erwerbs= und Wirthschafts-Genofsenschaften.
Die prlvatrechtliche Stellung der auf Selbst-
hilfe beruhenden Genofssenschaften. Siehe
„Landtags-Abschied“ S. 127.
F.
Feldwege. Die Regelung derselben und die
Beseitigung der sog. Trepprechte. Stehe „Land-
tagsabschied“ S. 128 —129.
Festungs-Reglement und Baurayons-Regula-
tiv. Gesetz, die Verlängerung der Wirksam-
keit des auf Grund des Gesetzes vom 10.
November 186 1 mittelst königlicher Verord-
nung vom 28. Januar 1863 verkündeten
provisorischen Festungs-Reglements und Bau-
Rayon-Regulativs für die Bundesfestungen