Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

Einfuͤhrung. Eisenbahnbau-Dotatson. 
E. 
Einführung. Gesetz, die Einführung der 
bayerischen Gesetze in den durch Staatsver- 
trag vom 13/22. October 1860 mit dem 
Churfürstenthum Hessen neu zu erwerbenden 
Antheilen des Condominats im Sinngrunde 
betr. S. 9 — 11. 
Königlich Allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschiede S. 107. 108. 
Einquartierunge= und Vorspannslasten. 
Die Erhöhung der Vergütung derselden. 
Siehe „Landtags-Abschied“ S. 126. 
Eisenbahnen. Gesetz, die Vervollständigung 
und weitere Ausdehnung der bayerischen 
Staatseisenbahnen betr. S. 29—32. In- 
halt: Art. 1. Feststellung des Bedarfes zur 
Vervollständigung und Ausdehnung der baye- 
rischen Staatseisenbahnen: 1. für Herstellung 
eines zweiten Schienengeleises a) Würzburg 
und Retzbach, b) Aschaffenburg und Laufach 
mit 705.500 fl; 2. zum Bau von Mün- 
chen über Ingolstadt an die Südnordbahn 
bei Gunzenhausen mit 19.000,000 fl.; 
3. von München resp. Großhesselohe in öst- 
licher Richtung an die bayerisch,österreichische 
Grenze bei Simbach mit 15,400,000 fl.; 
4. von Freilassing nach Reichenhall mit 
1,200, 000 fl.; 5. eventuell von Lindau 
nach Bregenz bis zur Grenze 1,000,000 fl., 
zusammen 37,305,500 fl. S. 30—31. 
Art. 2. Ermächtigung des Staatsministe- 
riums der Finanzen zur Aufnahme eines An- 
lehens für diesen Betrag. Art. 3. Ueber die 
Verzinsung. S. 32. 
Königl. Allerhöchste Sanction dieses Gese- 
des im Landtagsabschiede. S. 106. 
Eisenbahnbau= Dotation. Gesetz, die Eisen- 
bahnbau-Dotation für die VIII. Finanz- 
Perlode betr. S. 161—16•1. Inhalt: 
Eisenbahnen. Festungs-Reglement. 
Art. 1. Der Bedarf zur Vervollstaͤndigung 
der bayerischen Staats-Eisenbahnen wich 1) 
an Fahrmaterial auf 3,800,500 fl.; 2) für 
die Nürnberg= Würzburger Eisenbahn auf 
2,200,000 fl; 3) für die neue Bahnhos= 
Anlage in Würzburg auf 2,218,312 fl.; 
41) für die Erweiterung des Staatsbahnhofes 
in Nürnberg auf 1,480,000 fl.; 5) für 
die Crweiterung der Bahnhöse zu Gunzen- 
hausen und Ansbach auf 204,000 fl., zu- 
sammen auf 9,900,812 fl. festgestellt. S. 
162. 163. Art. 2. Deckungsmittel. S. 
163. 164. Art. 3. Ermächtigung des k. 
Staatsministeriums der Finanzen zur Auf- 
nahme eines Staats-Anlehens. S. 161. 
Act. 4. Bestimmung über die Verzinsung. 
S. 161. 
Königlich Allerhöchste Sanction dleses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 110. 
Eisenbahnen. Den Bau derselben in der 
Pfalz und Uebernahme einer Zinsengarantle 
dafür durch den Staat. Siehe „Landtags= 
Abschied“ S. 125. 
Erwerbs= und Wirthschafts-Genofsenschaften. 
Die prlvatrechtliche Stellung der auf Selbst- 
hilfe beruhenden Genofssenschaften. Siehe 
„Landtags-Abschied“ S. 127. 
F. 
Feldwege. Die Regelung derselben und die 
Beseitigung der sog. Trepprechte. Stehe „Land- 
tagsabschied“ S. 128 —129. 
Festungs-Reglement und Baurayons-Regula- 
tiv. Gesetz, die Verlängerung der Wirksam- 
keit des auf Grund des Gesetzes vom 10. 
November 186 1 mittelst königlicher Verord- 
nung vom 28. Januar 1863 verkündeten 
provisorischen Festungs-Reglements und Bau- 
Rayon-Regulativs für die Bundesfestungen
	        
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