Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

372 Die Staatsbehörden. 
(8. 72.) 
Es war in sechs Sektionen geteilt: a) für die allgemeine Polizei, b) für Gewerbepolizei, 
c) für den Kultus und den öffentlichen Unterricht (in zwei Unterabteilungen), d) für die 
allgemeine Gesetzgebung, e) für die Medizinalsachen und s) für die Angelegenheiten des 
Bergbaues, der Münze, Salzfabrikation und Porzellanmanufaktur. Durch die Verord- 
nung v. 27. Okt. 1810 1 wurde dem Staatskanzler die Leitung des Ministeriums des 
Innern bis dahin übertragen, wo dasselbe mit einem eigenen Minister besetzt werden 
würde 2, und es wurde bestimmt, daß dies Ministerium zu seinem Wirkungskreise alle 
Ausübungen der obersten Gewalt haben solle, insoweit sie nicht ausdrücklich den Mini- 
sterien der Finanzen, der Justiz, des Kriegs oder anderen Behörden beigelegt sind.] 
Dasselbe sollte in vier Abteilungen zerfallen, nämlich: a) der allgemeinen Polizei, b) für 
den Handel und die Gewerbe, c) für den Kultus und öffentlichen Unterricht, und d) für 
das Postwesen." 
Schon ein königlicher Befehl v. 24. April 18125 traf indes hierin wichtige 
Anderungen; das allgemeine Polizeidepartement wurde nämlich einem besonderen Chef“ 
untergeordnet, die Sicherheitspolizei' aber wurde hiervon getrennt und, vereinigt mit 
allen Gegenständen der höheren Polizei unter der oberen Leitung des Staatskanzlers, 
weiterhin durch Kabinettsorder v. 3. Juni 1814 einem Spezialchef, übertragen; die 
Polizei der ersten Lebensbedürfnisse, die Obsorge für Magazine aller Art zur Abwendung 
des Mangels und der Teuerung, wurde dem Gewerbedepartement zugelegt, endlich das 
statistische Bureau dem Staatskanzler unmittelbar untergeordnet. Durch denselben Be- 
fehl wurde ferner bestimmt, daß das Münzwesen, die Mitaufsicht auf die Geldinstitute 
und auf das Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und Gemeinden, mithin auch 
auf die landschaftlichen Kreditsysteme, von dem Departement des Ministeriums des Innern 
für den Handel und die Gewerbe ganz ausscheiden und auf das Finanzministerium über- 
gehen sollten, so indes, daß das Departement für den Handel und die Gewerbe davon, 
  
1 G. S. 1810, S. 3 ff. 
* Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 be- 
stimmte indes, daß der Staatskanzler die Leitung 
nur im allgemeinen und in Absicht auf wichtige 
Gegenstände haben solle, dergestalt, daß die Haupt- 
zweige der Geschäfte besonderen, für die Ausfüh- 
rung verantwortlichen, dem Staatskanzler unter- 
geordneten Chefs anvertraut wurden. 
* G. S. 1810, S. 10. 
* Die Geschäfte der drei letztgenannten Ab- 
teilungen sind später auf andere Ministerien 
übertragen worden; was aber die erstgedachte 
Abteilung betrifft, deren Geschäfte auch jetzt noch 
größtenteils zum Ressort des M. des Inn. ge- 
hören, so bestimmt die Verordnung v. 27. Okt. 
1810 (G. S. 1810, S. 10) den Geschäftskreis 
dieser Abteilung in folgender Art: a) die innere 
Staatsverfassung und alle zum inneren Staats- 
rechte gerechnete Angelegenheiten, insonderheit die 
ständische Verfassung und was darauf Bezug hat 
(wobei jedoch die Verhandlungen mit den Stän- 
den, insofern sie von der höchsten Behörde ressor- 
tieren, dem Staatskanzler vorbehalten bleiben), 
die Aufsicht auf städtische und ländliche Korpo- 
rationen; das Kanton= oder Konskriptionswesen 
nach den für das Kriegsdepartement gegebenen 
Bestimmungen: alles, was auf die Lehnsver- 
bindung, das Herrenrecht, die Patrimonialgerichts- 
barkeit und Veränderungen in diesen Gegenständen 
Bezug hat, b) die gesamte Sicherheitepolizei; 
Jc) das Armenwesen,. Arbeits= und Krankenhäuser 
und alle dahin gehörigen Anstalten, auch Witwen- 
kassen und ähnliche Institute, 4A# die Polizei der 
ersten Lebenobedürfuisse, Magazine aller Art zur 
Abwendung des Mangels und der Teuerung, 
e) alle offentlichen Anstalten zur Bequemlichkeit 
  
und zum Vergnügen, auch die Theater, mit Aus- 
nahme der in den Residenzen, welche in Absicht 
auf ihre Direktion von dieser und vom Hofe 
ressortieren, f) die Konkurrenz bei dem einer be- 
sonderen Abteilung unterworfenen Postwesen, in- 
sofern die Polizei dabei zu Hilfe kommen muß, 
g) die Juden und Sektierer, jedoch nicht in Be- 
ziehung auf ihren Kultus, sondern bloß auf ihre 
Verfassung, auf das Kantonwesen und ihren 
politischen Zustand, h) die ganze Medizinal- 
polizei mit allen Anstalten des Staates für die 
Gesundheitspflege; jedoch verbleibt die äußere 
Einrichtung und die Verwaltung des Militär- 
medizinalwesens nebst der Pepiniere für die Mili- 
tärärzte und deren Ernennung der Militärbehörde, 
i) die Mitaufsicht auf die Provinzialregierungen 
und die Konkurrenz bei der Besetzung derselben, 
mit den Abteilungen für die Gewerbe, für die 
öffentlichen Einkünfte, für das Generalkassenwesen, 
für den Kultus und den öffentlichen Unterricht. 
Die Initiative hat diejenige Abteilung, von 
welcher die zu besetzende Stelle vorzüglich ressor- 
tiert, k) die Sammlung und Zusammenstellung 
aller statistischen Nachrichten, 1) die Zensur aller 
Schriften nicht politischen Inhalts. 
5 G. S. 1812, S. 43 ff. 
6Dem Geh. Staatsrate v. Schuckmann. 
7 Nämlich — wie es in dem Befehle vom 
24. April 1812 heißt — die Aufsicht auf die 
innere Ruhe des Staates, auf verdächtige Fremde, 
auf das Paszwesen, ingleichen die Obsorge für 
die Sicherheit des Lebens, der Freiheit und des 
Eigentums gegen Gewalt und List. 
* Dem Fürsten zu Sayn und Wittgenßein, 
welcher unterm 3. Juni 1814 (G. S. 1814, 
S. 12) zum „Polizeiminister“ ernannt wurde.
	        
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