372 Die Staatsbehörden.
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Es war in sechs Sektionen geteilt: a) für die allgemeine Polizei, b) für Gewerbepolizei,
c) für den Kultus und den öffentlichen Unterricht (in zwei Unterabteilungen), d) für die
allgemeine Gesetzgebung, e) für die Medizinalsachen und s) für die Angelegenheiten des
Bergbaues, der Münze, Salzfabrikation und Porzellanmanufaktur. Durch die Verord-
nung v. 27. Okt. 1810 1 wurde dem Staatskanzler die Leitung des Ministeriums des
Innern bis dahin übertragen, wo dasselbe mit einem eigenen Minister besetzt werden
würde 2, und es wurde bestimmt, daß dies Ministerium zu seinem Wirkungskreise alle
Ausübungen der obersten Gewalt haben solle, insoweit sie nicht ausdrücklich den Mini-
sterien der Finanzen, der Justiz, des Kriegs oder anderen Behörden beigelegt sind.]
Dasselbe sollte in vier Abteilungen zerfallen, nämlich: a) der allgemeinen Polizei, b) für
den Handel und die Gewerbe, c) für den Kultus und öffentlichen Unterricht, und d) für
das Postwesen."
Schon ein königlicher Befehl v. 24. April 18125 traf indes hierin wichtige
Anderungen; das allgemeine Polizeidepartement wurde nämlich einem besonderen Chef“
untergeordnet, die Sicherheitspolizei' aber wurde hiervon getrennt und, vereinigt mit
allen Gegenständen der höheren Polizei unter der oberen Leitung des Staatskanzlers,
weiterhin durch Kabinettsorder v. 3. Juni 1814 einem Spezialchef, übertragen; die
Polizei der ersten Lebensbedürfnisse, die Obsorge für Magazine aller Art zur Abwendung
des Mangels und der Teuerung, wurde dem Gewerbedepartement zugelegt, endlich das
statistische Bureau dem Staatskanzler unmittelbar untergeordnet. Durch denselben Be-
fehl wurde ferner bestimmt, daß das Münzwesen, die Mitaufsicht auf die Geldinstitute
und auf das Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und Gemeinden, mithin auch
auf die landschaftlichen Kreditsysteme, von dem Departement des Ministeriums des Innern
für den Handel und die Gewerbe ganz ausscheiden und auf das Finanzministerium über-
gehen sollten, so indes, daß das Departement für den Handel und die Gewerbe davon,
1 G. S. 1810, S. 3 ff.
* Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 be-
stimmte indes, daß der Staatskanzler die Leitung
nur im allgemeinen und in Absicht auf wichtige
Gegenstände haben solle, dergestalt, daß die Haupt-
zweige der Geschäfte besonderen, für die Ausfüh-
rung verantwortlichen, dem Staatskanzler unter-
geordneten Chefs anvertraut wurden.
* G. S. 1810, S. 10.
* Die Geschäfte der drei letztgenannten Ab-
teilungen sind später auf andere Ministerien
übertragen worden; was aber die erstgedachte
Abteilung betrifft, deren Geschäfte auch jetzt noch
größtenteils zum Ressort des M. des Inn. ge-
hören, so bestimmt die Verordnung v. 27. Okt.
1810 (G. S. 1810, S. 10) den Geschäftskreis
dieser Abteilung in folgender Art: a) die innere
Staatsverfassung und alle zum inneren Staats-
rechte gerechnete Angelegenheiten, insonderheit die
ständische Verfassung und was darauf Bezug hat
(wobei jedoch die Verhandlungen mit den Stän-
den, insofern sie von der höchsten Behörde ressor-
tieren, dem Staatskanzler vorbehalten bleiben),
die Aufsicht auf städtische und ländliche Korpo-
rationen; das Kanton= oder Konskriptionswesen
nach den für das Kriegsdepartement gegebenen
Bestimmungen: alles, was auf die Lehnsver-
bindung, das Herrenrecht, die Patrimonialgerichts-
barkeit und Veränderungen in diesen Gegenständen
Bezug hat, b) die gesamte Sicherheitepolizei;
Jc) das Armenwesen,. Arbeits= und Krankenhäuser
und alle dahin gehörigen Anstalten, auch Witwen-
kassen und ähnliche Institute, 4A# die Polizei der
ersten Lebenobedürfuisse, Magazine aller Art zur
Abwendung des Mangels und der Teuerung,
e) alle offentlichen Anstalten zur Bequemlichkeit
und zum Vergnügen, auch die Theater, mit Aus-
nahme der in den Residenzen, welche in Absicht
auf ihre Direktion von dieser und vom Hofe
ressortieren, f) die Konkurrenz bei dem einer be-
sonderen Abteilung unterworfenen Postwesen, in-
sofern die Polizei dabei zu Hilfe kommen muß,
g) die Juden und Sektierer, jedoch nicht in Be-
ziehung auf ihren Kultus, sondern bloß auf ihre
Verfassung, auf das Kantonwesen und ihren
politischen Zustand, h) die ganze Medizinal-
polizei mit allen Anstalten des Staates für die
Gesundheitspflege; jedoch verbleibt die äußere
Einrichtung und die Verwaltung des Militär-
medizinalwesens nebst der Pepiniere für die Mili-
tärärzte und deren Ernennung der Militärbehörde,
i) die Mitaufsicht auf die Provinzialregierungen
und die Konkurrenz bei der Besetzung derselben,
mit den Abteilungen für die Gewerbe, für die
öffentlichen Einkünfte, für das Generalkassenwesen,
für den Kultus und den öffentlichen Unterricht.
Die Initiative hat diejenige Abteilung, von
welcher die zu besetzende Stelle vorzüglich ressor-
tiert, k) die Sammlung und Zusammenstellung
aller statistischen Nachrichten, 1) die Zensur aller
Schriften nicht politischen Inhalts.
5 G. S. 1812, S. 43 ff.
6Dem Geh. Staatsrate v. Schuckmann.
7 Nämlich — wie es in dem Befehle vom
24. April 1812 heißt — die Aufsicht auf die
innere Ruhe des Staates, auf verdächtige Fremde,
auf das Paszwesen, ingleichen die Obsorge für
die Sicherheit des Lebens, der Freiheit und des
Eigentums gegen Gewalt und List.
* Dem Fürsten zu Sayn und Wittgenßein,
welcher unterm 3. Juni 1814 (G. S. 1814,
S. 12) zum „Polizeiminister“ ernannt wurde.