$ 12. Oesterreich. Die Behandlung der Schäden aus den napol. Kriegen. 107
Entschädigungsanspruch gehörig zu würdigen und auf die Befriedigung des Entngswerbers
zu dringen oder denselben gleich zurückzuweisen.
rüuche SS Kriegaschäden, deren Urheber nicht bekannt sind,
tschädigungasnspr
kommen in keine Betrachtung,
IT. Als leitende Grundsätze
für die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden aus den napoleonischen
Kriegen kann man den vorerwähnten Sondervorschriften,
gleichgültig, ob sie zeitlich und örtlich nur beschränkte Bedeutung
tten oder nicht, jedenfalls die folgenden Regeln entnehmen.?)
a. Grund häden, die auf Anordnungen österreiohischer
Befehlshaber zur Förderung. der Kriegsoperationen zurückzuführen
sind, werden aus der Staatskasse vergütet; ebenso
Leistungen für das österreichische Heer oder seine Verbündeten.
b. Feindliche Anforderungen, welche auf einzelne Staatsteile
ausgeschrieben sind (Requisitionen und Kontributionen), sind
unter den hierzu Gehörenden auszugleichen. Sind solche Lasten von
einzelnen für den in Anspruch genommenen Staatsteil getragen worden,
so ist gegen letzteren ein Ersatzanspruch gegeben.
ec. Zufällige oder mutwillige Beschädigungen seitens
der feindlichen Truppen bleiben unvergütet.
. d. Zufällige Beschädigungen seitens österreichischer
Truppen bleiben unersetzt. Auch für mutwillig herbeigeführte
Schäden tritt die Staatskasse nicht ein. Sind solche Exzeß- und
Plünderungsschäden jedoch durch Verschulden österreichischer
Befehlshaber veranlaßt oder ermöglicht worden (,„auctoritate
publica“, „auf Befehl oder Zulassung der Befehlshaber, oder
wenn diese Ordnung zu machen unterlassen hätten‘), so können
die letzteren zum Ersatz dieser Schäden herangezogen werden.
e. Alle aus Kriegsschäden hergeleiteten Ansprüche gehören zur
Zuständigkeit nicht der Gerichts- sondern der Verwaltungsbehörden.
Neben den obengedachten, einen Rechtsanspruch auf Ersatz
in gewissem Umfange gewährenden Vorschriften gehen naturgemäß
Unterstützungshandlungen im Interesse wirtschaftlicher Wiederaufrichtung
der besetzt gewesenen Staatsteile einher.!°)
Sehr geringfügig waren die Entschädigungen, die Oesterreich
für Jeistungen an die französischen Besetzungs- und Durchmarschtruppen
auf Grund der beiden Pariser Frieden (Bd. I S. 127 ff.)
erhielt.!?)
8) Fortsetzung der von Kropatschek verfaßten Sammlung der Gesetze,
herausgegeben von Gutta, Bd. 45, Jahrg. 1821 s. 260 (Wien 1824). Vgl. hierzu
Koropatnicki, Kriegsschäden 8. nda, Die Schadensersatzpflicht
nach österreichischem Recht (1907) S. 108 und die dort Anm. 84 Angeführten.
3) Vgl. Rosenberga. a. O0. (Anm. 2).
10) Vgl. zB. über die "‚Staatstätigkeit nach dem Kriege von 1809 Walter
Boguth, Die Okkupation Wiens und Niederösterreichs durch die Franzosen (Jahrbuch
für Landeskunde von Niederösterreich 1907/8 S. 3
11) Vgl. Bogutha. a. O. S. 343, Oesterreich erhielt ‘auf Grund des Abfindungsvertrages
vom 3. April 1818 (Bd. I S. 129) 1%, Mill. Fr. Rente; mit der