Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

I. Von den Gesetzen Überhaupt. 29 
1819 (G. S. S. 148) verbleibt, hierdurch bestimmen, daß zur Haltung der Gesetzsammlung und des 
Regierungs - Amtsblattes, außer den Räthen und Referendarien der Appellationsgerichte, auch die Mit- 
glieder der Stadt = und Kreisgerichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichtsassessoren, des- 
gleichen die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sein sollen. 
z. 8. Die für die letzteren dadurch entstehenden Kosten werden als Gemeindeausgaben betrachtet 
und aufgebracht. Die Gemeindevorsteher sind für die genaue und gewissenhafte Sammlung und Auf- 
bewahrung verantwortlich und die Obrigkeiten verpflichtet, alle mangelnden Stücke sogleich auf Kosten 
der Gemeinde wieder anzuschaffen. 
§. 7. Die Staatsbehörden, Regimenteschefs, Landräthe und Magisträte senden binnen 14 Ta- 
gen Nachweisungen an das General-Postamt über den Bedarf an Exemplarien. 
ß. 8. Jeder, der nicht zur Haltung der Gesetzsammlung verpflichtet ist, kann darauf halbjährig 
bei den Postämtern abonniren. 
§. 9. Ueber Einnahme und Ausgabe, wird beim General-Postamte genaue Rechnung geführt 
und der Ueberschuß in die Staatskassen abgeliefert. 
#§. 10. Die Gesetzsammlung wird in Unsern Staaten portofrei versandt. 
4#. Verordnung über die Einrichtung der Amtsblätter in den Regierungs-. 
departements und über die Publikation der Gesetze und Verfügungen durch die- 
selben und durch die allgemeine Gesetzsammlung. Vom 28. März 1811. (G. S. 
S. 165.) 
Wir 2c. J. Zur nähern Ausführung der Verordnung dom 27. Okt. v. J. setzen wir hiermit 
Über die Einrichtung der Amtsblätter in den einzelnen Regierungedepartements und über die Kraft 
der Gesetzsammlung Folgendes fest: 
5s. 1. Es soll in jedem Regierungsdepartement sogleich ein öffentliches Blatt unter dem Titel: 
„Amtsblatt der (Churmärkschen) Regierung“, nach jährlich sortlaufenden Nummern in 
dem Format der Gesetzsammlung, jedoch mit weniger kostspieligem Druck und Papier erscheinen und 
der Inhalt nach den Hauptzweigen der innern Verwaltung geordnet sein. 
. 2. Das Amtsblatt erscheint an bestimmten Tagen und enthält: 
a) Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzsammlung enthaltenen Gesetze. 
b) Alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeigueten Verfügungen der verschiedenen Landesbehörden, 
also sowohl der Regierungen und der Ober-Landgerichte, als sonstigen öffentlichen Provinzialbe- 
hörden, welche ein gemeinsames Interesse für das ganze Departement, einzelne Kreise und Oer- 
ter derselben, oder auch nur für einzelne Klassen der Einwohner des Departements haben. Es 
fallen mithin alle schriftlichen Cirkularien an die Unterbehörden, und so weit es irgend möglich 
ist, auch die Cirkularien der Lettern an einzelne Gemeinden hinweg. 
e) Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten. 
ß 3. Auch öffentliche Verfügungen in speziellen Fällen, die eine allgemeine Bekanntmachung er- 
fordern, z. B. Vorladungen, können in eine, unter besondern Nummern, unter dem Namen des öf- 
fentlichen Anzeigers fortlaufende Beilage des Amtsblatts, gegen Entrichtung der Einrückungsgebühren, 
aufgenommen werden; doch bleibt die rechtliche Wirkung an die Insertion in die Intelligenzblätter 
der Provinz gebunden, und werden in dieser Hinsicht hierdurch die früheren Gesetze nicht abgeändert 4). 
8. 4. Wit dem Anfange des 8. Tages, nachdem die Verordnungen und Verfügungen zum er- 
stenmale im Amteblattr abgedruckt worden, sind sie für gehörig bekannt gemacht anzunehmen. Die 
Tage werden hierbei vom Datum der Nummer des Amtsblatts an, und dieses Datum mit eingezählt. 
Mit dem Anfange des 8. Tages, nachdem ein, in der allgemeinen Gesetzsammlung erschienenes 
Gesetz in dem Amtsblau der einzelnen Regierungen als vorhanden angezeigt ist, ist das Gesetz als 
gehorig bekannt gemacht anzunehmen, und werden hiebei die Tage auf gleiche Weise gezählt. Nur 
dann leiden diese Bestimmungen eine Ausnahme, wenn in den Gesetzen oder Verordnungen ausdrück- 
  
14) Abgeändert durch das Gesetz, betr. die Aufhebung des Intelligenz-Insertionszwanges und der 
amtlichen Intelligenzblätter v. 21. Dez. 1849 (G. S. S. 441).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.