290 Bergrecht.
Bestehens der Gewerkschaft, Einflußlosigkeit des Mitgliederwechsels auf letzteres,
ausschließliche Haftbarkeit der Grube für die Grubenschulden (s. diesen Art.), so daß
jeder Gewerke seiner Verbindlichkeiten ledig wird, falls er seinen Antheil an der
Grube preisgiebt, dabei aber immer im Uebrigen Miteigenthum der Gewerken an der
Grube, daher Immobiliareigenschaft der Kuxe, über deren Besitzstand das Bergamt
das Gegenbuch führt (Kuxhypotheken). Die neuere Gesetzgebung hat der Gewerk-
schaft vollständig den Korporationscharakter aufgeprägt (zuerst königl. sächf. Gesetz
von 1851, § 14 ff.); dieselbe erscheint gegenwärtig als eine eigens aus dem Be-
dürfnisse des Bergbaus entstandene und nur für diesen bestimmte Gattung der
juristischen Personen, deren Betriebskapital nicht, wie bei manchen anderen Er-
werbsgemeinschaften, im Voraus festgesetzt ist, sondern nach dem ieweiligen Bedarfe
als Zubuße aufgebracht und vom Ertrage des Bergbaues zurückerstattet wird. Die
Grundzüge ihrer Verfassung sind gesetzlich geregelt (Preußen § 95 ff., Oesterreich
* 139 ff., Königr. Sachsen 1868, § 10 ff.), können jedoch in gewissen Punkten
durch Statut abgeändert werden, in Preußen (§ 94) und Oesterreich (§ 143);
Königr. Sachsen § 9 verlangt unbedingt Statuten. Nach Preuß. R. (zuerst Gesetz
über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks vom 12. Mai 1851)
bilden zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerks stets eine Gewerkschaft,
sobald ihre Rechtsverhältnisse nicht anderweitig durch Vertrag oder Willenserklärung
(öffentliche Urkunde, der Bergbehörde einzureichen) geregelt sind (Miterben, Kon-
kursgläubiger, in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten gehören nicht hierher); in
Oesterreich muß regelmäßig eine Gewerkschaft gebildet werden, wenn kleinere als
16 Theile des Bergwerkes vorhanden sind; im Königr. Sachsen hängt die Bildung
einer Gewerkschaft vom Belieben der Theilhaber ab, so daß mehrere Miteigenthümer
eines Bergwerks, wenn sie nicht eine Gewerkschaft besonders bilden (Statuten ein-
reichen und bestätigt erhalten) nach den Vorschriften über das Miteigenthum und
bzw. die Gesellschaft (als Gesellenschaft) zu behandeln sind (ebenso in Oesterreich,
§ 136, wenn das Bergwerk nicht weiter als in 16 Theile getheilt ist). Die Zahl der
Antheile am Gewerkschaftsvermögen (Kuxe, (. diesen Art.) ist beliebig in Sachsen, in
Preußen stets 100, wenn nicht das Statut 1000 zuläßt, und darf in Oesterreich nicht
mehr als 128 betragen; die einzelnen Kuxe dürfen in Preußen gar nicht, in Oesterreich
in nicht mehr als 100, in Sachsen nur in 100 Theile getheilt werden, die Kux-
scheine überall nicht auf den Inhaber lauten. Als Kuxinhaber gilt, wem der Kux im
Gewerkenbuche (in Deutschland vom Grubenvorstande, in Oesterreich, § 141, von
der Bergbehörde zu führen) zugeschrieben ist. Die Kuxe haben die Eigenschaft be-
weglicher Sachen. Die Gewerkschaft wird durch das von ihr gewählte Organ (Oester-
reich: Direktion; Sachsen: Grubenvorstand; Preußen: Repräsentant oder Gruben-
vorstand) vertreten; in wichtigeren Fällen entscheidet die Gesammtheit der Gewerken
durch Mehrheitsbeschluß (Preußen § 114 fordert zu gänzlicher oder theilweiser Ver-
fügung über den Gegenstand der Verleihung drei Viertel Majorität, zu Ver-
fügungen über das verliehene Bergwerkseigenthum Einstimmigkeit). Eigenthüm-
lich ist die Preußische Vorschrift § 115, wonach binnen 4 Wochen (Bayern
30 Tagen) ein Gewerkschaftsbeschluß ohne Suspensiveffekt von einem Gewerken,
weil er nicht zum Besten der Gewerkschaft gereiche, angefochten und seine Aufhebung
verlangt werden kann. Jeder Gewerke kann seinen Kux lossagen (spezielle Vor-
schriften über das dann einzuschlagende Verfahren enthält Oesterreich § 167,
Preußen § 130 ff., nicht Königr. Sachsen 1868). Die Gewerkschaft erlischt jedoch
erst, wenn alle Gewerken austreten oder sie ihr Bergbaurecht verliert. Uebergangs-
bestimmungen für die Gewerkschaften des älteren Rechts: Königr. Sachsen 1851,
§§ 17, 299 ff.; 1868 § 17; Oesterreich §§ 168 ff., besonders Preußen 88 226 ff.
und Gesetz vom 9. April 1873. Ueber den Gerichtsstand: CPO. § 19. — Eine
Verpflichtung aller Bergwerkseigenthümer eines bestimmten Distriktes, an gemein-
nützigen Unternehmungen im Interesse des Bergbaues sich zu betheiligen, besteht