Betrug. 347
also die Vorspiegelung, deren sich der Betrüger bedient, sich auf Verhältnisse er—
streckt, welche für die Realisirbarkeit der erwachsenden Civilansprüche entscheidend
find. Das ist u. A. der Fall, wenn derselbe einen falschen Namen und ein falsches
Domizil angiebt, um die Betretung des Civilwegs von vornherein unmöglich zu
machen, wenn er, obgleich insolvent, sich kreditiren läßt, oder wenn die Vorspiege-
lung den Gegenstand eines betreffenden Geschäfts betrifft und zugleich auf eine
dauernde Wirkung berechnet ist, so daß nach der Intention des Betrügers der
Getäuschte keine Veranlassung oder keine Möglichkeit findet, den Civilweg zu betreten.
In subjektiver Richtung ist gefordert: 1) daß die Wahrheitsentstellung eine
bewußte und auf Irreführung des Andern angelegte sei; 2) daß die Absicht des
Täuschenden auf die Herbeiführung der im Vorigen charakterisirten Disposition
über Vermögensrechte seitens des Getäuschten und der hierdurch vermittelten Ver-
mögensverletzung gerichtet sei; 3) daß die Absicht des Täuschenden darauf gerichtet
sei, ihm selbst oder Dritten „einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen“.
Dieser Vortheil erscheint als ein rechtswidriger dann, wenn er dem Gegenstande
nach mit dem oben charakterisirten Vermögensnachtheil auf Seiten des Betrogenen
zusammenfällt. Die verbrecherische Absicht muß also dahin gehen, Vermögens-
objekte ohne rechtlichen Grund und in rechtswidriger Weise Anderen zu entziehen,
um sie den eigenen Interessen dienstbar zu machen. Um eine „gewinnbringende“
Zueignung braucht es sich dabei nicht zu handeln. Auch die Absicht, einen
Schaden auf fremde Kosten abzuwenden, kann hierher gehören. — Diese subjektiven
Erfordernisse fehlen u. A. bei dem sogenannten „Kreditbetruge“, bei welchem
Jemand unter Verhältnissen, welche seinen Voraussetzungen nicht entsprechen, zu
kreditiren veranlaßt wird, ohne daß die Absicht auf eine Benachtheiligung des Ge-
täuschten und eine derselben entsprechende rechtswidrige Bereicherung des Thäters
gerichtet wäre. Das Rötraf G. enthält keine Strafdrohung gegen diese Verleitung
zum Kreditiren.
Versuch und Vollendung. Zum Versuch gehört das Vorliegen eines
wahrheitswidrigen und auf Täuschung rc. berechneten Benehmens. Zur Vollendung
der Eintritt des oben charakterisirten Verbrechenserfolgs. Derselbe liegt u. A. vor,
wenn der Betrüger sich eine realisirbare Forderung durch die Täuschung erworben
hat. Bezüglich des Falls, wo in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr
versicherte Sache in Brand gesetzt, oder ein Schiff, welches an sich oder hinsichtlich
der Ladung oder des Frachtlohns versichert ist, stranden oder sinken gemacht wird,
ist im § 265 der Moment der Vollendung in einer Weise bestimmt, daß weder
die Merkmale des versuchten, noch die des vollendeten B. hierfür als wesentlich er-
scheinen. — Oesterreich setzt die Vollendung des Delikts allgemein in die vollbrachte
Irreführung.
Die Bestrafung des (vollendeten oder versuchten) B. erfolgt nur aus An-
trag, wenn der Beschädigte ein Angehöriger, Vormund oder Erzieher des Schul-
digen (ehedem, bis zur Novelle von 1876: oder eine Person, in deren Lohn oder
Kost der Schuldige sich befindet) ist. — Das Gesetz stellt nur einen Qualifikations-
grund: den des wiederholten Rückfalls, auf. — Die Hauptstrafe für den einfachen
B. ist Gefängniß, für den qualifizirten Zuchthaus. Neben dem letzteren muß, neben
dem ersteren kann zugleich auf Geldstrafe erkannt werden. Bei dem einfachen B.
kann im Fall des Vorliegens mildernder Umstände auf bloße Geldstrafe herabgegangen
werden. Auch bei dem einfachen B. kann ferner auf Verlust der bürgerlichen.
Ehrenrechte erkannt werden. — Unter den mildernden Umständen ist der freiwillig
geleistete Erfatz hervorzuheben. »
Der schon erwähnte, im § 265 behandelte Fall vereinigt Elemente der gemein-
gefährlichen Deliktsarten mit Elementen des B. Das Delikt wird durch die Ab-
sicht charakterisirt, die Versicherungsfumme für sich oder einen Andern rechtswidrig
zu gewinnen. Die allgemeinen Bestimmungen über B. (§ 263, Abs. 3, 4; § 264)
find auf dasselbe nicht anwendbar. Auch der Versuch dieses Delikts wird bestraft.