Beute. 349
Er schrieb: Admiralty Practice in the Courts of the U. S. for the Southern District
of N. T. 18P38.
Lit: Drake, Dict. of American Biography, Boston 1879, p. 87. Teichmann.
Beute (butin, booty; Th. I. S. 387. 1026). Die occupatio bellica,
nach Röm. R. auf feindliches Gut ohne Ausnahme bezogen, erstreckt sich gegenwärtig
nach den Grundsätzen des Völkerrechts nur ausnahmsweise auf Privateigenthum
(. d. Art. Prisenrecht). Unter den Gesammtbegriff der occupatio bellica fällt
auch die B., d. h. im engeren Sinne die durch Besitznahme im Landkriege bewirkte
Aneignung gewisser dem Feinde gehöriger Mobilien zum Eigenthum. Die Haupt-
frage ist: Welche Objekte der Erbeutung unterliegen? Unzweifelhaft das gesammte
Kriegsmaterial des feindlichen Staates und seiner Truppen ipso jure belli, also
Waffen, Proviant, Munition, Nahrungsvorräthe, Kriegskassen, Transportmittel.
Das den Privatbahnen gehörige Eisenbahnmaterial, obwol der Requisition unter-
liegend, gehört nicht hierher. Ferner gehören zur B. die Früchte fruchttragender
Sachen, welche während des Krieges in besetzten feindlichen Gebietstheilen von
Staatseigenthum perzipirt werden können. Unzweifelhaft nicht der B. unterliegend
ist das mit dem Kriegszweck nicht zusammenhängende Privateigenthum feindlicher
Unterthanen. Gewisse Gegenstände, welche ipso jure nicht der B. unterliegen,
können in einzelnen Fällen der Wegnahme durch ausdrückliche Erklärung der Kom-
mandirenden preisgegeben werden, z. B. Privatwaffen der Nichtkombattanten, wenn
das Interesse des Kriegführenden Sicherungsmaßregeln erheischt. Zwischen den
Fällen der unzweifelhaft rechtmäßigen und denen der unzweifelhaft unrechtmäßigen
B. liegt in der Mitte ein streitiges Gebiet, auf welchem die alte härtere Kriegs-
praxis und die moderne Idee des Völkerrechts um Geltung ringen. Dahin ge-
hört: 1) das bewegliche Eigenthum der kämpfenden Soldaten, Kostbarkeiten und
Geld. Nach der ehemals verbreiteten Ansicht nahm man an, daß diese Gegenstände
dem Sieger preisgegeben seien, daher den Gefallenen, Verwundeten, Wehrlosen oder
Gefangenen abgenommen werden dürften. Die neuere Europäische Kriegführungs-
praxis mißbilligt die Wegnahme, was grundsätzlich richtig ist und durch Straf-
bestimmungen gefichert werden muß; 2) die Preisgabe des in erstürmten Plätzen
befindlichen Mobiliareigenthums der Bürgerschaft an die Soldaten; eine barbarische
Sitte, die von Engländern und Franzosen noch im letzten Chinesischen Krieg (1860)
geübt wurde; 3) die Wegnahme von Naturalien zur Verpflegung der Kriegstruppen,
welche sowol im Wege der Requisition gegen Empfangsbescheinigung, als auch von
einzelnen Soldaten zu ihrem Unterhalt in Nothfällen geschehen kann. Richtiger ist
es, in den zum unmittelbaren Verkehr bestimmten Gegenständen nicht die Grund-
sätze der B., sondern vielmehr des Nothstandes und der Expropriation unter Vor-
behalt der Entschädigung anzuwenden. — Bei verzehrbaren Gegenständen und
Kriegsvorräthen in Feindesland kann übrigens darauf nichts ankommen, ob sie
neutralen Unterthanen gehören.
Während die Rechtmäßigkeit der See-B. (s. unter d. Art. Prisenrecht) einer
gerichtlichen Anerkennung bedarf, unterliegt die Zulässigkeit der Land-B. keiner
förmlichen Prozedur. Wildmann bezeugt für die Englische Praxis, daß kein
einziger Fall gerichtlicher Verhandlung über B. aus Landkriegen bekannt sei.
Dennoch ist kaum zu bezweifeln, daß die unter dem Vorwand der B. geschehene
Wegnahme beweglicher Sachen, nach geschehener Wiederherstellung des Friedens,
in Ermanglung entgegenstehender Abreden des Friedensvertrags, hinreichenden Grund
zu einer Vindikationsklage geben kann, wobei freilich der Unterschied zwischen bonae
fidei possessor und malae fidei possessor in Gemäßheit der Gesetze einzelner Länder
wichtig wird und weiter zu fragen ist, ob die Gesetze desjenigen Landes, in welchem
vindizirt wird, oder desjenigen, in welchem der Akt der Entwendung geschah, zur
Anwendung kommt. Rechtmäßige B. unterliegt dem postliminium nicht.
Eigenthümer der B. wird, von verzehrbaren Sachen abgesehen, nicht der ein-
zelne, apprehendirende Soldat, sondern dessen Kriegsherr, bzw. der Staat. „Bello
parta cedunt reipublicae.“ Unterlassene Ablieferung rechtmäßiger B. wäre somit