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Zugstricke der Pferde, im Angeschre des Feindes , abschneidet, soll ein- bis zehnjaͤhrige
Eisenstrafe, und, wenn solches in verrätherischer Absicht geschehen, die Todesstrafe zu er-
warten baben.
12.
Das Marodiren und Plündern im Kriege soll mit Arrest in steigenden Graden, und Marodiren und
in steigender Dauer, auch mit Degradation oder Ausstoßung aus der Klasse der Ausge- Plündern.
zeichneten, nach Befinden, zugleich mit harter körperlicher Züchtigung, und, wenn bei der
zugefügten Gewalt, Jemand in Freundes oder Feindes Landen getödet worden, mit dem
Tode geahndet werden.
Wer einem Verwundeken, er sei Freund oder Feind, auf dem Schlachtfelde unent-
behrliche tebensbedürfnisse raube, soll fünf= bis zehnjährige Eisenstrafe zu erwarten, und,
wenn er denselben verstummelt ober getödet hat, das teben verwirke haben.
16.
Jede vorsähliche Brandstiftung oder Zerstbrung sremden Eigenthums im Kriege soll Verheerung.
mit harter. Ersenstrafe geahndee, und es soll die Dauer dieser Strafen verdoppelt werden,
wenn Kirchen, Schulen, Klöster, Vorraths= und Zeughäuser, Mühlen oder andere from-
men oder gemeinnüßigen Zwecken gewidmete, oder für die Bedürfnisse der Truppen unent-
behrliche oder nützliche Gegenstände zerstöre, oder vernichtet worden sind.
Wer Jemanden dabei getödet, oder durch dergleichen Zerstörung einen Mangel an
tebensbedüurfnissen bei den Truppen, oder bei den Landesbewohnern veranlaßt hatc, soll.
erschossen werden.
14.
Das unbefugee Ausschreiben von Regquifitionen oder Contribucionen, auch jede andre, Erpreffungen.
unter dem Schuße der Waffengewalt verübte Erpressung im Kriege ist, bei Vermeidung
harten Arrests, oder angemessener Eisenstrafe, verboten.
Die Strafe soll bis zu fünfjährigem Festungsarrest ersten Grades, oder bis zu fünf- " "
jähriger Eisenstrafe an Demjenigen gesteigert werden, welcher eins dieser Verbrechen an
der Spite einer Truppenabtheilung begangen hat. Die Strafe wird verdoppelt, wenn
Gewaltthätigkeiten dabei verübt worden sind; die Todesstrafe findet Statt, wenn Jemand
dabei getöder worden ist.
15. —
Die Nothzucht im Felde soll mit sechs- bis zwoͤlfjaͤhriger, und, nach Befinden, zu Noth rucht