Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

8 Gattungskauf. 
d. (. E. 18, 1) ebenso behandelt, als wenn ohne Beschränkung auf einen konkreten 
Vorrath oder auch der ganze Vorrath nach Maß, Zahl oder Gewicht verkauft wäre 
(I. 1 § 1 D. de peric.; I. 35 § 6 D. d. C. E.; I. 2 C. de peric. 4, 48) und in 
Gegensatz gestellt zu dem Kauf von omnis grex und pretio (I. 35 * 6 cit.) und 
von Stichus aut Pamphilus (1. 34 & 6 D. d. C. E.). Mit Recht halten darum an 
der oben angegebenen Auffassung fest Regelsberger, Archiv für civ. Pr. II.-. 
S. 185; IJhering, Jahrb. f. Dogm. IV. S. 406; Windscheid, § 255 Anm. 17 
und obwol an ihrer innern Berechtigung zweifelnd, Bekker, Jahrb. des Gem. R., 
V. S. 368, 396. Nur insofern besteht allerdings eine faktische Verschiedenheit, als 
das beschränkte genus, eher als das unbeschränkte, dem gänzlichen Untergang aus- 
gesetzt ist, und darum auch die Diligenzpflicht des Verkäufers bei jenem leichter 
praktisch werden kann, als bei diesem. Vgl. Dernburg, a. a. O. — Im Uebrigen 
ist beim G. in obligatione weder das genus als solches (Ihering), noch jedes 
Stück desselben, sondern eine aus demfselben zu wählende, aber zunächst noch un- 
bestimmte species. Eine Konsequenz dieser Auffassung zieht 1. 67 und 1. 72 § 4 
D. de sol. 46, 3; vgl. dazu Windscheid, § 255 Anm. 21. Die Auswahl 
innerhalb der Gattung steht im Zweifel dem Verkäufer zu. Begreift die Gattung 
verschiedene Arten, so kann er auch die geringste wählen (I. 99 pr. D. d. V. 0. 
45, 1; I. 52 D. mand. 17, 1). Neuere Gesetzgebungen verpflichten ihn indessen, 
Sachen mittlerer Art und Güte, d. h. nicht ganz geringer Sorte, zu liefern; so 
Preuß. LR. I. 5, § 275, Sächs. BGB. § 696 und H#B. Art. 335, wozu Gold- 
schmidt, HPR. § 62 Anm. 42. Das Wahlrecht erlischt mit der Leistung des ge- 
wählten Stücks von Seiten des Verkäufers (I. 9 § 1, 1. 34 § 1 D. de sol. 46, 3), 
desgleichen durch eine der Leistung voraufgehende, von den Parteien vereinbarte 
Wahl. Ob auch schon durch einseitige Erklärung des Wahlberechtigten, insbesondere 
also durch die vom Schuldner vorgenommene Ausscheidung des gewählten Stücks 
aus der Gattung, ist streitig. Man wird diese Frage, wie bei der alternativen 
Obligation, so auch hier, wo durch die Wahl die Rechtsstellung der Parteien noch 
stärker verändert wird, im Allgemeinen verneinen müssen, sofern nicht aus besonderen 
Gründen der Wille der Parteien dahin ging, daß eine derartige Entscheidung end- 
gültig sein sollte. Vgl. 1. 117 D. d. V. O. 45, 1 und neuestens Regelsberger, 
Jahrb. f. Dogm. XVI. S. 170 ff. Ist die Wahl bindend erklärt, so konzentrirt 
sich damit der Vertrag auf eine bestimmte species, und es finden von da ab auf 
ihn die Regeln über den Kauf einer solchen Anwendung (Goldschmidt, Zeitschr. 
f. OR. XIX. S. 112). — Die Leistung des Verkäufers besteht regelmäßig 
auch hier in der Uebergabe, sei es bei ihm selbst (indem der Käufer, was ihm im 
Zweifel obliegt, holt), sei es beim Käufer (indem der Verkäufer bringt), und zwar, 
je nachdem der Käufer es verlangt oder nicht, unter Zumessung der Waare (ad- 
metiri, adpendere, adnumerare) oder ohne diese. Vgl. Regelsberger, Krit. 
V. J. Schr. XIII. S. 110—111. Beim Distanzkauf gilt jedoch heutzutage im 
Zweifel der Verkäufer für beauftragt, die Art der Uebersendung und die Person, 
welche den Transport ausführen soll, zu bestimmen, und er erfüllt seine Ver- 
pflichtung durch die Uebergabe an den Spediteur, Frachtführer u. s. w. (HG#. 
Art. 344, 345). Für alle Fälle des G. erhebt sich noch die Frage nach dem 
Uebergang der Gefahr. Sicher ist, daß der Käufer nicht schon vom Vertrags- 
schluß an die Gefahr des genus trägt (fr. Vat. § 16) und daher, wenn 
dasselbe durch Zufall untergeht (z. B. ein Börsenpapier eingezogen wird), zwar der 
Verkäufer nichts zu leisten, aber auch der Käufer nicht zu zahlen hat, ausgenommen, 
wenn er im Verzuge war (I. 35 87 D. d. C. E.; 1. 5 D. peric.). Im Uebrigen 
bezeichnen die Quellen als Zeitpunkt des Gefahrübergangs das admetiri u. s. w., 
sie setzen aber dabei offenbar die Gegenwart beider Parteien voraus und denken unter 
jenem Akt nichts anderes als ein tradere (1. 35 § 7 1. 5 D. cit.; 1. 2 C. eit. 
Regelsberger, a. a. O. S. 109, 110). Ob auch 1. 8 pr. D. de peric. auf
	        
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