Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

126 Gerson — Gesammteigenthum. 
Die Vorschiagslist, 1869. — Kriegs= und Bundesresorm, 1870. — Deutschland um Neujahr 
1870. — Fünf Reden huer die Kirchengesetze im Winter und Frühjahr 1873, Berlin 1873. 
Lit.: Stahr, Die Preuß. Repolution Oldenb. 1850, S. 400. — A. Walter, Parla- 
mentarische Größen, 1850 S. 1—17 FSre. Füchen, Eülchichtem der Preußischen Kammern 
v. 26. Febr. bis 27. April 1849, Berlin- 849, S. 164, 176. — Wolff, Berl. Revolutions- 
chronik, III. (1559.% 527. — Von Warschau bis Olmütz, Berl. 1e “ S. 22. — Unsere Zeit, 
1877 I. 686.— Parisius, Deutschlands politische arteien und das Ministerium Bismarck, 
1878. — Wippermann in der Allg. Deutsch. Biogr. IX. 9—14. — Gerlach's Licht und 
Bismarck's Finsterniß, Braunsch. 1870. Teichmann. 
Gerson, Johannes (Charlier), 5 1363 zu Gerson bei Rheims, folgte 
d'Ailly auf dem ehrstuhle und im Universitätskanzleramte zu Paris, aufs dem Konzil 
zu Konstanz, auf dem Schlosse des Herzogs von Bayern zu NRattenberg am Inn, 
ging 1419 nach Loon, 12. VII. 1429. 
Ueber seine zahlreichen kirchenrechtlichen Schriften vgl. Schulte, Gesch., II. 388. — 
Hübler, Die Konstanzer Reformation, Leipz. 1 — Seine Opera Köln 14 9a: S. L. et typ. 
1488 und 1489; Straßb. 1494; Basilese 1518; rt 1706. 
Lit.: Schwab, Joh. Gerson, Würzb. 1858. — Gierke, Joh. Althusius, Bresl. 1880, 
S. 129 u. ö. — Stinping, Geschichte der populären Lit. 541 ff. — Endemann, 
Studien, 1. 26. Teichmann. 
Gerstlacher, Karl Friedrich, 6 12. V. 1732 zu Böblingen in Württem- 
berg, 1761 außerordentlicher Professor in Tübingen, 1767 Assessor in Karlsruhe, 
1789 Mitglied des Geheimrathkollegit, 1791 des nenukonstituirten Revisionshofes, 
wirkl. Geh. Rath, 15. VIII. 1795. 
Von seinen Schriften (bei B. Haug, Das gelehrte Württemberg, Stuttg. 1790, 
S. 213—256) sind hervorzuheben: Sammlung aller einzeln ergang. herz. Württ. Gesetze und 
anderer Normalien, 1759—66. — Sammlung aller Baden-Durlach'schen, das Kirchen= und 
Schulwesen betr. Anstalten u. Verordn., 1773, 74. — Corp. jur. germ., d. i. der möglichst 
echte Text der Deutschen Reichsgesetze, 1783, 2. Aufl. 1785—6 Handb. d. Deutschen Reichs- 
gesetze, 1786—94. — Casus Gerstlacherianus. 
Lit.: H. Müller in der Allg. Deutsch. Biogr. IX. 67. — Pütter, Litt., I. 22; II. 150. 
Teichmann. 
Gesammteigenthum (Th. I. S. 490). Während im Röm. R. — wenigstens 
nach der herrschenden Auffassung — ein gemeinschaftliches Eigenthum nur in den 
beiden entgegengesetzten Formen des patrimonium universitatis und der communio 
möglich ist, so daß entweder schlechthin nur der Eine Wille der Gemeinschaft in dem 
Begriff der juristischen Person als herrschend gesetzt oder schlechthin für jeden der 
mehreren verbundenen Willen eine individuelle und im Prinzip von den anderen 
ganz unabhängige Herrschaftssphäre an einer idealen Eigenthumsquote angenommen 
wird: gab es im Deutschen R. thatsächlich von jeher die mannigfachsten Gemein- 
schaftsverhältnisse, bei welchen die Rechtsherrschaft über ein Grundstück, Kapital oder 
Vermögen für einige Beziehungen dem Einheitswillen der Gemeinschaft als eines 
Ganzen untergeordnet und für andere Beziehungen unter die Vielheit der individuellen 
Willen vertheilt war. Bei dem Eindringen des römischen Eigenthumsbegriffes schien 
die Natur solcher Verhältnisse einer Einzwängung in die römischen Gegensätze allzu 
sehr zu widerstreben. Man stellte daher für sie den Zwischenbegriff eines G. auf. 
Dasselbe konstruirte man (zuerst, wie es scheint, der pseudonyme Justus Veracius) 
als ein dominium plurium in solidum, so daß Jeder Eigenthümer des Ganzen sein 
sollte. So widerspruchsvoll in dieser Formulirung der neue Begriff war, erlangte 
er doch seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts eine weite Verbreitung 
und ging in mehrere neuere Gesetzgebungen über. In unserer Zeit konnte es den 
Kritikern des G. nicht schwer fallen, die Unhaltbarkeit eines solchen G. nachzu- 
weisen (Hasse, Duncker). Dagegen haben neuere Forscher (Befeler, Bluntschli, 
Stahl, Arnold) in verschiedener Weise den Begriff des G. zu klären und zu 
vertiefen versucht, indem sie auf die innere Natur der eigenthümlichen deutschrecht-
	        
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