Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

128 Gesammtstrafe — Geschäftsführungsklagen. 
wegen, Gesammtbelehnungen, Erbengemeinschaften, sog. „Gemeinderschaften“, nicht 
lorporative Ganerbschaften, manche gemeinschaftliche Regierungen 2c.; aus dem modernen 
Recht eheliche Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gemeinschaft, Mitrhederei, aber auch zum 
großen Theil das moderne Gesellschaftsvermögen und namentlich das Vermögen der 
Handelsgesellschaften. 
Schließlich ist zu bemerken, daß der Ausdruck G. insofern zu eng ist, als Ge- 
sammtgerechtsame, Gesammtlehenrechte, Gesammtnutzungsrechte rc. nach demselben 
Prinzib zu beurtheilen sind. 
Lit.: Duncker, Das G., Marb. 1843, wo die Togmengeschichte und der Nachweis der 
älteren Lit. zu finden ist. — bhasse, Revision der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter- 
emeinschaft, Kiel 1808, S. 20—53. — Beseler, Erbverträge, I. 73—88; System, 5*§s 83. — 
Plunnu#chti. Rechtsgeschichte g zig II. 73 ff. Grimm, R.A., 49 ff.— — Homeyer, 
Des Sachsensp. wiiter Theil, Bd. TI. S. 461—464. —Stohl. Rechts= und Staatslehre, I. 
295—296. — Lassalle, Die Dell br erworbenen Rechte, I. 409. — Baron, Die ie e- 
sammtrechtsverhältnisse im Röm. R., Berlin 1864. — Stobbe, Ztschr. f. Rechtsgesch., 
297; Derselbe, Deutsches Priv. R. §§ 81 u. 82. — Gierke, Gesch. des Deutschen *7m 
chaftsbegfe (Berlin 1873), §§ 8—14, 29 u. 36. — Vgl. auch Oesterr. BS B. § 361. — 
Preuß. L 17 § 1; 8 § 18; 17 8§8 2—4. — Zürchers BGB. 88 567—571. — Leble r 
Civ.GB., § 213—214 O. Gierke. 
Gesammtstrafe, s. Konkurrenz. 
Geschäftsführungsklagen. A. In mehreren Fällen kann, abgesehen von 
der negotiorum gestio, Jemand aus dem von einem Andern abgeschlossenen Rechts- 
geschäfte in vollem oder in beschränktem Maße verpflichtet werden. Man bezeichnet 
die Klagen, welche gegen den also Verpflichteten erhoben werden können, als actiones 
adjectitiae qualitatis. 
1) Der Hausvater (nach Röm. R. auch der Herr) haftet für das durch sein 
Kind (seinen Sklaven) eingegangene Rechtsgeschäft: 
a) In solidum, wenn er Auftrag dazu gegeben oder ratihabirt hat. Die Klage 
heißt actio quod jussu, nach den Anfangsworten der sie aufstellenden Klausel im 
prätorischen Edikte. 
b) Wenn das Hauskind ein peculium profectitium hat, so weit als das pecu- 
lium zur Zeit der Kondemnation reicht, nach Abzug des dem Vater Geschuldeten 
und ohne Rücksicht auf Verminderung des peculium durch dessen dolus; was wegen 
zu geringen Betrags des peculium jetzt nicht erlangt wird, kann später nachgefordert 
werden. Diese sog. actio de peculio findet übrigens nur bei reinen Geschäftsobliga- 
tionen, nie bei Schenkungen, noch bei Delikten und Quasidelikten statt. 
Wenn mit Wissen und Willen des Vaters der Sohn vermittelst des peculium 
oder eines Theils desselben Handels= oder Gewerbegeschäfte treibt, so darf jeder 
Gläubiger, der in Beziehung darauf kreditirt hat, Bezahlung aus dem Handelsgute 
verlangen. Dabei wird für Vertheilung, Rangordnung, Privilegien der Gläubiger 
ähnlich wie im Konkurse verfahren; es ist eine Art Konkurs, dessen Leitung dem 
Vater zusteht und wofür er mit der actio tributoria verantwortlich gemacht werden 
kann. Für seine eigenen Forderungen steht er den übrigen Gläubigern gleich. 
c) Wenn aus dem die Schuld begründenden Rechtsgeschäfte des Hauskinds 
Etwas in den unmittelbaren Nutzen des Vaters verwendet worden, in rem patris 
versum ist, sei es als positive Bereicherung, sei es zur Bestreitung von Auslagen, 
so haftet der Vater, soweit dieser Nutzen reicht. Die von Neueren behauptete Ver- 
allgemeinerung dieser actio de in rem verso, namentlich deren Ausdehnung auf freie 
Geschäftsführer, ist als unrömisch zu verwerfen. 
2) Der Prinzipal, welcher sein Hauskind oder einen beliebigen Anderen zum 
Betriebe eines Gewerbes oder von Handelsgeschäften als Agent, Faktor, institor, 
ebenso der Schiffsrheder, exercitor, der einen Schiffskapitän oder Schiffer, magister 
navis, anstellt, ertheilt dadurch diesem seinem institor oder magister auch stillschwei- 
gend eine allgemeine Ermächtigung zu den verschiedenen Geschäften, welche der In- 
struktion gemäß mit dem Hauptgeschäfte im Zusammenhange stehen, und haftet daher
	        
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