Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Gebäudesteuer — Gebauer. 11 
Lit.: Feuerbach, Civil. Versuche, Gött. 1803. — Fahne, Das Fenster= und Lichtrecht 
nach Röm., Gem. Deutschem, Preuß. und Franz. Recht, Berlin 2. Aufl. 1840. — Zachariä 
v. L., Ueber die Untersch, von ss. rr. und uu., 1844. — Zielonacki, Kritische Erörterungen 
über die Servitutenlehre nach Röm. Recht nebst Anhang, Bresl. 1849. — Elvers, Die 
Röm. Servitutenlehre, Marb. 1854—1856. — Barbo, Die Theorie der Servituten des 
Franz. R. unter stetem Hinblick auf Röm. R., 1855. — Molitor, La possession et les servi- 
tudes en droit Romain, Gand. 1851 u. 1874. — F. Muther, Comm. in fr. 6 Commun. praed., 
Erl. 1858. — Pernice, Commentationes juris Romani duae, Halae 1855. — Cohnfeld, 
Die sog. irregulären Servituten nach Röm. R., Leipz. 1862. — Hedemann, Ueber den Er- 
werb und Schutz der Servituten nach Röm. R. mit besonderer Berücksichtigung der quasi- 
possessio und longa quasi possessio, Berl. 1864. — Schönemann, Die Servituten, eine 
civilist. Abhandl., Leipzig 1866. — v. Schelhaß, Das Nachbarrecht nach Gem. R. u. heutiger 
Praxis, Würzb. 1863. — Jahrbb. des Gem. R., Bd. III., VI. — Arch. f. civil. Praxis, Bd. 
XIV., Lll., LXIII. — Ztschr. f. Civ. N. u. Prz., N. F. Bd. XIII., XIX. — Pfeiffer, Prakt. 
Ausführungen, Hann. 1825—46, Bd. IV., VII. — Windscheid, Pandekten, § 211 a. — 
Brinz, Pandekten (2), I. § 190. — Paris, Kritik d. herrsch. Lehre v. Licht= und Fenster- 
rechte, nach §§ 142, 143 Tit. 8 Th. I. des A. LR., Berlin 1879 (Gruchot's Beiträge, Dritte 
Folge, 4. Jahrg., Heft 1 S. 67—89). — Dernburg, I. § 330. — Roth, Bayer. Civ.R., II. 
* 168. 
Teichmann. 
Gebäudesteuer. Die G. beruht in Preußen auf den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betr. die Einführung der allgemeinen G. Sie 
gilt nach § 1 lit. a des Gesetzes vom gleichen Datum, betr. die anderweitige 
Regelung der Grundsteuer, als eine Grundsteuer und wird von den Gebäuden und 
den dazu gehörigen Hofräumen und Hausgärten als Staatsabgabe unter dem Namen 
„G." erhoben. Ihre Veranlagung erfolgt nach § 4 des erstgenannten Gesetzes in 
der Art, daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe seines jähr- 
lichen Nutzungswerthes zu einer, in dem, dem Gesetze beigegebenen Tarife bestimmten 
Steuerstufe eingeschätzt wird. Sie wird mit 4 bzw. 2 Prozent vom Nutzungswerthe 
erhoben von Häusern, welche nicht vermiethet zu werden pflegen, vom mittleren 
Miethwerthe mit Einschluß der Hofräume und Hausgärten aber von denjenigen 
Häusern, welche regelmäßig vermiethet werden. 
Nach dem Bayer. Gesetze vom 15. Aug. 1828 ist die sog. Häufersteuer 
eine direkte Staatsauflage, durch welche die Nutzung aus Häusern belegt wird. 
Außerdem besteht noch für diejenigen Häuser eine Arealsteuer, bei welchen eine 
Nutzung durch Vermiethung nicht vorhanden ist. Letztere hat als Gegenstand eine 
angenommene Ertragsgröße, welche das Produkt des Flächeninhalts der überbauten 
und zu Hofräumen bestimmten Plätze mit der, allgemein für diese festgesetzten, 
dreißigsten Bonitätsklasse bildet. Dieses Produkt stellt zugleich die Verhältnißzahl 
dar, nach welcher die Steuer berechnet wird. Bei der Häusersteuer als Mieth- 
steuer besteht das Produkt aus dem wirklichen, oder durch Schätzung gewonnenen 
Miethertrage. Die Haussteuer wird wie die Grundsteuer katastrirt. Neue Gebäude 
genießen bei der Miethsteuer fünf, bei der Arealsteuer zehn Jahre Steuerfreiheit, 
von der Errichtung des Dachstuhles an gerechnet. In Preußen genießen die neuen 
Gebäude eine zweijährige Steuerfreiheit. Aehnliche Grundsätze bestehen in fast allen 
Deutschen Gesetzgebungen. 
Quellen u. Lit.: Preuß. Gesetze v. 21. Mai 1861 betr. die allgemeine Grundsteuer und 
betr. die allgemeine Gebäudesteuer (G. S. v. 1861 S. 253 u. 317). — Bayer. Gesetz v. 15. Aug. 
1828 betr. die allgemeine Häusersteuer (G. Bl. 1828 S. 170). — Hirth's Annalen, 1874 
S. 901 u. 1688. — Zeitschr. des Bayer. Statistischen Bureaus von 1870 Nr. 2. — Löll 
Die Grundrente und die Preuß. und Bayer. Grundsteuer, 1872. — Tübinger Zeitschrift, 
1873 2. 3. u. 4. Heft. — Bgl. auch d. Art. Grundsteuer. Auffei 
v. Auffeß. 
Gebauer, Georg Christ., 5 26. X. 1690 zu Breslau, wurde 1717 in 
Leipzig Magister, 1720 Advokat, 1727 ord. Prof., 1734 erster Prof. in Göttingen, 
1747 Geh. Justizrath, 1755 Ord. d. Juristenfakultät, F 1773.
	        
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