Geschworene. 141
geschlossen und daher auszuscheiden sei (Deutsche StrafPO. 8 279, Oesterr.
StrafPHO. § 306). Nach § 32 der Deutschen Straf PO. ist von der Aus-
übung des G.amtes Derjenige ausgeschlossen, welcher zu der Sache eine Beziehung
hat, wie sie nach § 22 dieser StrafP O. die Ausschließung von der Ausübung des
Richteramtes bewirken würde. Die gleiche Verfügung enthält die Oesterr.
StrafP O. § 306 Z. 1 und 3; außerdem ist nach derselben ausgeschlossen Derjenige,
welcher „aus der Freisprechung oder Verurtheilung des Angeklagten einen Nutzen
oder Schaden zu erwarten hat“ (das. Z. 2) und Derjenige, „welcher bei einer
früheren Hauptverhandlung über dieselbe Strafsache, welche nunmehr“ (wegen Ver-
nichtung oder Suspension des Wahrspruches) „zur neuerlichen Hauptverhandlung ge-
langt, sich als G. (d. h. als Mitglied der G. bank) betheiligt hat“ (das. Z. 4). —
Die G. werden aufgefordert, den ihnen etwa bekannten Ausschließungsgrund anzu-
zeigen; die Parteien sind berechtigt, Anträge zu stellen, und über die auf die eine
oder andere Art angeregten Ausschließungsgründe entscheidet das Gericht. Das
Deutsche Gesetz erwähnt hier noch des Falles, wo entdeckt wird, daß ein Un-
fähiger in die Liste ausgenommen wurde. Die Ausscheidung eines solchen, wenn
sie auch bei einer bestimmten Verhandlung erfolgt, gilt natürlich auch für die
Folge. — Zur Ausloosung darf nicht geschritten werden, wenn nicht nach Vor-
nahme der vorerwähnten Ausscheidungen 24 G. übrig bleiben (Deutsche Straf PO.
8 280; Oesterr. Straf# O. § 307; nach letzterer darf zur Ausloosung auch bei
Anwesenheit einer geringeren Zahl geschritten werden, wenn alle zur Ablehnung
Berechtigten sich ausdrücklich damit einverstanden erklären). Der Ausloosungsvorgang
hängt mit der Ablehnung der G. (s. diesen Art.) auf das Innigste zusammen.
„Das Loos wird von dem Vorsitzenden gezogen“ (Deutsche StrafP O. § 281;
Oesterr. Strafp O. § 309). Der Vorsitzende verliest die gezogenen Namen, und
setzt das Geschäft so lange fort, bis zwölf, und wenn Ergänzungs-G. beigezogen
werden, eine um deren Anzahl erhöhte Zahl von G. gezogen sind. In
dem Augenblick, wo dies der Fall ist, ist auch das Geschäft der Bildung der
G. bank beendigt. In Oesterreich, wo dasselbe in nichtöffentlicher Sitzung vorge-
nommen wird, kehrt der Gerichtshof in den Sitzungssaal zurück und werden erst,
nachdem die G. „,ihre Sitze in der Reihenfolge, in welcher sie aus der Urne ge-
zogen wurden, eingenommen haben“, die die Eröffnung der Hauptverhandlung be-
zeichnenden Förmlichkeiten: Aufruf der Sache und Vernehmung des Angeklagten
über seine persönlichen Verhältnisse vorgenommen (§ 312). In Deutschland
bildet die Ausloofung der G. einen Theil der öffentlichen Sitzung. In beiden
Gebieten wird nun sogleich zur Beeidigung der G. geschritten, nach dem § 288 der
Deutschen StrafPO., „in Gegenwart der Angeklagten, über welche sie richten sollen“.
Die Beeidigung erfolgt dadurch, daß der Vorsitzende an die zu Beeidigenden eine
Anrede richtet, in welcher denselben ihre Pflichten vorgehalten werden, nach der
Deutschen StrasP O.: „Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden,
in der Anklagesache . die Pflichten eines G. getreulich zu erfüllen und Ihre
Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben“. Die Oesterr. Formel
(6 313) ist ausführlicher, erwähnt ausdrücklich die Pflicht zu allseitiger und ge-
wissenhafter Prüfung der Beweise, die Pflicht, „das Gesetz, dem Sie Geltung
verschaffen sollen, treu zu beobachten“, der Nichtbesprechung mit Anderen als G. —
Die G. leisten den Eid, indem Jeder einzelne hierauf antwortet: „Ich schwöre
(es), so wahr mir Gott helfe“. Nach beiden Gesetzen (Deutsche StrafP.O. § 286,
Oesterr. Gesetz über Bildung der G.liste § 22) kann die G. bank, welche für die
erste an einem Tage zur Verhandlung kommende Strafsache gebildet wurde, auch
für alle oder einige andere für denselben Tag angesetzte Verhandlungen beibehalten
werden, sofern die dabei betheiligten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft (nach
Oesterr. R.: die zur Ablehnung Berechtigten) sich damit einverstanden erklären.
Nach beiden Gesetzen wird hier vorausgesetzt, daß die G. bank zunächst nur für eine