Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

142 Geschworene. 
Sache und daher nur unter Zuziehung der bei ihr Betheiligten gebildet wurde; 
ein Zusammenwirken der bei verschiedenen Sachen Betheiligten bei der Ablehnung 
ist, auch wenn Alle damit einverstanden wären, ausgeschlossen. Es besteht also die 
Vereinbarung in der Acceptation einer gangen Jury; daß das Ergebniß der Aus- 
loofung den Betheiligten bei Abgabe ihrer Erklärung bekannt gewesen sein müsse, 
fordern die Gesetze nicht; es kann daher wol auch schon vor der Ausloosung auf 
das erst zu erwartende Ergebniß kompromittirt werden. Das Deutsche Gesetz 
fordert auch, daß die Erklärung vor der Beeidigung abgegeben werde, und 
giebt damit und durch eine oben schon hervorgehobene Redewendung bei Re- 
gelung der Beeidigung selbst zu erkennen, daß der letzteren, obgleich sie einen 
integrirenden Theil einer bestimmten Hauptverhandlung bildet, auch die bei 
späteren Verhandlungen Betheiligten beigezogen werden müssen. Beide Gesetze be- 
gnügen sich nicht damit, daß die Strassachen, welche vor derselben G. bank ver- 
handelt werden sollen, für denselben Tag angesetzt seien, sondern sie fordern auch, 
daß dieselben einander unmittelbar folgen, daß nicht eine vor einer andern Jury 
zu verhandelnde Sache dazwischen liege. — Die einmal für eine Sache auf solche 
Art bestimmte Jury kann jedoch nicht mehr willkürlich beseitigt werden. Das 
Oesterr. Gesetz enthält daher eine besondere Anordnung für den Fall, wo sich aus 
was immer für einem Grunde der Beginn der Verhandlung so verzögert, daß er 
nicht spätestens am dritten Tage „nach demjenigen, an dem die G. bank gebildet 
worden war“, eintritt: es muß in diesem Falle zur Bildung einer neuen G.bank 
geschritten werden. Die Deutsche StrafPO. enthält in §5 287 folgende allgemeine 
Anordnung: „Muß nach Unterbrechung einer Hauptverhandlung mit der Verhand- 
lung von Neuem begonnen werden, so ist auch die G. bank von Neuem zu bilden“. 
Nun muß nach § 228 jede unterbrochene Hauptverhandlung, welche nicht spätestens 
am vierten Tage fortgesetzt wird, von Neuem beginnen, und daraus darf wol ge- 
folgert werden, daß auch der Aufschub des Beginnes einer Hauptverhandlung, für 
welche die Beibehaltung einer Jury vereinbart war, den Wegfall der letzteren 
bedingt, wenn er sich so lange verzögert. 
3) Unregelmäßigkeiten und Versehen können bei den so komplizirten 
Vorgängen, welche bestimmte Personen auf die G. bank führen, sehr leicht vor- 
kommen, und die Frage, wie gegen dieselben Abhülfe zu schaffen sei, ist keineswegs 
eine unwichtige oder leicht zu lösende. Im Allgemeinen muß man wol davon aus- 
gehen, daß in jedem Stadium des Verfahrens die Behörde, welche den betreffenden 
Akt vorzunehmen hat, auch berufen ist, wahrgenommene Gebrechen zu beseitigen, 
damit sie nicht auf einer als fehlerhaft erkannten Grundlage weiter baue. Allein 
das kann durch Durchkreuzungen der Zuständigkeit und durch die Rücksicht auf die 
f#melle Rechtskraft vorausgegangener Entscheidungen erschwert werden. Unter allen 
Umständen wird es vorkommen können, daß die Unregelmäßigkeiten erst nach der 
Hauptverhandlung entdeckt werden. — Das Franzöfsische Gesetz vom 21. Novbr. 
1872 erklärt: Niemand kann, bei sonstiger Nichtigkeit, als G. thätig sein 
(remplir les fonctions de juré), wenn er nicht den positiven Anforderungen des 
Gesetzes (Staatsbürgerschaft, Alter, Vollgenuß der politischen und bürgerlichen 
Rechte) entspricht, oder wenn bei ihm einer der in den Art. 2 und 3 des gedachten 
Gesetzes aufgezählten Unfähigkeits= oder Inkompatibilitätsgründe eintritt. (Diese 
Nichtigkeitsandrohung erstreckt sich nicht auf Personen, welche deshalb „nicht G. 
sein können“, weil sie Dienstboten sind oder nicht lesen und schreiben können.) 
Nichtigkeit ist ferner auf die Mitwirkung (wegen spezieller Inkompatibilität) Aus- 
geschlossener gedroht (art. 392 Code d’Instr.). Nach art. 17 des angeführten 
Gesetzes von 1872 muß dem Präsidenten, welcher die Ausloosung für die Dienst- 
liste zu leiten hat, Mittheilung davon gemacht werden, wenn sich die Unfähigkeit 
oder Unzulässigkeit (incompatibilités legales) eines auf die Jahresliste Gesetzten 
herausstellt. Wird nun eine solche Person ausgeloost, so wird sofort an deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.