Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Geschworene. 145 
den G. in Beziehung auf die Ausübung ihres Amtes die erforderliche Anleitung 
zu geben .. . und sie nöthigenfalls an ihre Pflichten zu mahnen“; — eine Be— 
strafung wegen ordnungswidrigen Benehmens aber ist nicht vorgesehen. — Was 
die Betheiligung des einzelnen G. an der Entscheidung anbelangt, so ist er jeder 
Einwirkung eines Anderen entrückt und hat Niemand darüber Rede zu stehen. 
(Daran werden auch Versuche scheitern, Zerstreutheit, Schlaf u. dgl. zur Sprache 
zu bringen; anders mit momentaner Entfernung von der Verhandlung. Vgl. speziell 
Kompe in Goltdam. Arch. Bd. II. S. 453—464.) Der G. nimmt, was Unabhängig- 
keit in der Ausübung des Amtes betrifft, die Stellung eines Richters ein. Eben 
darum aber verfällt er, wenn er sich bestechen läßt, der Strafbestimmung des § 334 
des Deutschen Straf GB. Derjenige, der einen Bestechungsversuch an einem G. 
unternimmt, wird so bestraft, als wäre die Handlung einem Richter gegenüber be- 
gangen (a. a. O. Abs. 2). Dagegen ist mit Bedacht bei anderen Strafbestim- 
mungen die Erwähnung des G. ausgeblieben, und er fällt auch nicht unter den 
allgemeinen Begriff des Beamten (Oppenhoff bei § 359 des RötrafG#. 
N. 8). Der G. kann also z. B. nicht wie der Schiedsrichter wegen Beugung des 
Rechtes u. dgl. bestraft werden. — Nach Oesterreichischem R. gehört der 
G. zu den Personen, welche „vermöge öffentlichen Auftrages Geschäfte der Re- 
gierung zu besorgen verpflichtet sind“ (§ 101 des Straf GB. von 1852) und ist 
seinerseits der Bestrafung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt und passiver Be- 
stechung unterworfen, wie andererseits an ihm begangene Bestechung strafbar ist 
(§8 101, 104 u. 105 des Straf GB., vgl. die Entsch. des Oesterr. Kass. H. vom 
24. Febr. 1877 — in der amtl. [Manz'schen) Publikation Nr. 142). 
3) Befreiung, Entschuldigung und Entbindung vom Gr.amt. 
Die Gesetze befreien gewisse Personen vom G. dienst, und zwar vor Allem aus 
Rücksicht auf die Anforderungen, welche im öffentlichen Interesse an sie bereits 
gestellt sind, und weil sich nicht bestimmen läßt, ob sie diesen Anforderungen neben 
dem G. dienste entsprechen könnten: 1) die Mitglieder gesetzgebender Körper (das 
Deutsche GVG. § 35 Z. 1 unbedingt, das Oesterr. Gesetz § 4 Z. 2 nur für die 
Dauer der Sitzungsperiode), das Sanitätspersonal (Deutsches G. § 35 Z. 3 u. 
4, Oesterr. Ges. § 4 3. 4 gegen Nachweis der Unentbehrlichkeit). Das Oesterr. 
Ges. erwähnt unter der gleichen Bedingung im Hofdienste stehende Personen (3. 4) 
und zur mililärischen Dienstleistung Einberufene (Z. 3). Aus Rücksficht darauf, 
daß der Dienst sie zu hart träfe, sind befreit: Greise (Deutsches Ges. Z. 5) vom 
65. Jahre an, Oesterr. Ges. Z. 1 vom überschrittenen 60. Jahre an), Personen, 
die im letzten Jahre ihre G. pflicht erfüllt haben (Deutsches GVG. Z. 2, Oesterr. 
Ges. Z. 5), und (Deutsches Gef. Z. 6) „Personen, welche glaubhaft machen, daß 
sie den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Aufwand zu tragen nicht ver- 
mögen“. Das Deutsche Gesetz bezeichnet diese Personen als zur „Ablehnung“ 
berechtigt, das Oesterreichische als befreit. Nach beiden Gesetzen werden diese 
Personen in die Urliste aufgenommen. Nach dem Oesterreichischen hat der Befreite 
bei der Richtigstellung der Urliste seinen Befreiungsgrund geltend zu machen, und 
ist darüber in gleicher Weise wie über andere Reklamationen zu entscheiden (§8 6 
u. 7 — f. d. Art. Urliste). Die verabsäumte Geltendmachung kann nicht mehr 
nachgeholt werden. Ist der Befreiungsgrund erst später eingetreten, so ist er bei 
dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geltend zu machen, welcher, wenn 
er ihn anerkennt, die Ausscheidung aus der Jahresliste verfügt (§ 16). — Ab- 
gesehen hiervon hat Jeder der G.pflicht zu entsprechen und wird bestraft, wenn er 
nicht darthun kann, „daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hinderniß 
vom Erscheinen abgehalten habe“ (Entschuldigung). — Auch nach dem Deutschen 
G. sind die Ablehnungsberechtigten in die Urlisten aufzunehmen, und es kommt 
vor Allem darauf an, ob eine zur Ablehnung des G dienstes berechtigte Person in 
die Spruchliste aufgenommen ist (nur auf die wegen bereits erfüllter G. pflicht Be- 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 10
	        
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