12 Gebühren für Rechtsanwälte.
Schriften: Narrutio de Brencmanno, Gott. 1764. — Exercitationes academicae, Erf.
1776, 177. — Ausg. d. (orp. jur. civ. ed. Shansgen bang: Gott. 1776—97.
Lit.: Ersch u. Gruber. — Göschen, Vita G., Gott. 13837. — Frensdorff in der
Allg. Deutsch. Biogr. VIII. 449 — 452. Teichmann.
Gebühren für Rechtsanwälte stellen die Vergütung dar, welche ein
öffentlich zugelassener Rechtsanwalt für die Gewährung seiner Dienstleistung zu be-
anspruchen hat. So lange die Advokatur, wie im Römischen Reiche, eine Ehren-
pflicht war, konnte von einer solchen Vergütung auch nicht die Rede sein. Erst als
sich die Vertretung und Verbeistandung in Rechtsangelegenheiten zu einer Berufs-
thätigkeit ausbildete, kam man zgur Klagbarkeik des Honorars mittels einer extra-
ordinaria cognitio;, ohne sich wie bei der Thätigkeit von Lehrern, Aerzten u. s. w.
über den Charakter dieser merces näher zu äußern. Schon zu Nero's Zeit wurde
eine solche cognitio auch ohne vorgängiges Versprechen mit richterlicher Feststellung
des Honorars gewährt (Suetonius, Nero, c. 17; I. 1 8 10, I. 4 D. 50, 13; I. 13
§ 9 C. 3, 1). Ungeachtet diese Grundsätze mit dem Corpus juris geltendes Recht
wurden, so bildete sich in Deutschland die gemeinrechtliche Praris dahin aus, daß
der Advokat seine Handlungen selbst taxirte und alsdann seine Kostenrechnung bei
it einreichte, welches dieselbe festsetzte (K.G. O. I, 46 § 1; R. D. A. 1557
§ 50). Dieser Zustand gilt heute noch bezüglich der Anwälte (attorneys, sollicitors)
in England, deren Kostenbeträge ein Gerichtsbeamter (taking master) prüft und
festsetzt (6 u. 7 Vict. c. 73 sect. 37—44; 33 u. 34 Vict. c. 28). Erst im
18. Jahrhundert beginnen Taxordnungen aufgestellt zu werden, die in dem herr-
schenden Mißtrauen gegen die Advokaten ihren Ursprung hatten (Preuß. A. G.O.
vom 6. Juli 1793 III. 7 § 116). Die Prinzipien, nach denen in jenen Taxen
die Gebühren berechnet wurden, sind zum Theil von der Art des Verfahrens
abhängig, zum Theil haben sie bis in die neueste Zeit auch innerhalb desselben
Verfahrens gewechselt. Im Civilprozeß waren es folgende: 1) das System der
Einzelgebühren, wonach jede einzelne Handlung des Anwalts liquidirt wird (so
namentlich nach dem Französ. Kostentarif von 1807 und in einzelnen Ländern
des Gem. R.). 2) Das System der Einzelgebühren für gewisse wichtige Hand-
lungen, so daß geringfügige nicht in Betracht kommen. 3) Das System zu 2 unter
besonderer Hervorhebung einer Gebühr für die mündliche Verhandlung (in den
reformirten Prozessen von Bayern, Württemberg, Oldenburg, Lübeck). 4) Das
Bauschsystem, wonach das ganze Verfahren als solches bzw. einzelne Abschnitte
desselben taxzirt wurden (Preußen, Baden, Waldeck). Nirgends zeigen sich jedoch
diese Systeme in voller Durchführung, auch sind die Grundsätze innerhalb der ein-
zelnen verschieden: bald Werthklassen, bald feste Sätze, bald Zahl der Bogen, bald
Verwendung der Zeit, endlich Verschiedenheit je nach der einfacheren oder schwierigeren
Prozeßart (z. B. Mandats-, Wechselprozeß), oder nach der hierarchischen Stufe der
Gerichte, vor denen die Handlungen vorgenommen wurden. Dieselben Systeme
kehren auch in Strafsachen wieder, während in dem Konkursverfahren theils die-
selben Gebühren angewendet wurden, wie in Civilsachen, theils besondere Abschnitte
in demselben zur Honorirung gelangten (Bayern, Sachsen). Gar keine Taxe bestand
in Sachsen-Koburg-Gotha (Anwaltsordn. vom 2. Juni 1862). — Fraglich war,
wie weit der Anwalt durch Verträge mit seinem Klienten die Gebühr für feine
Vergütung verabreden konnte. Auch hier haben die Grundsätze des Röm. R. die
späteren Gesetzgebungen beherrscht. Nach beendetem Rechtsstreit ließ man jede Ab-
rede und jede Liberalität innerhalb eines Maximum von 100 Dukaten (aurei) zu,
während der Schwebe dagegen untersagte man jeglichen Vertrag, damit der Klient
nicht in seiner Leidenschaft zu ungemessenen Versprechungen verleitet werde, als contra
bonos mores, ohne Rücksicht, ob die Vergütung auf eine bestimmte Geldsumme, oder
auf eine Quote des Streitobjekts (pactum de quota litis) ging oder nur im Falle
des Siegs gezahlt werden sollte (palmarium) — 1. 1 § 12 D. 50, 13; 1. 5 C. 2, 6 —.