Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

12 Gebühren für Rechtsanwälte. 
Schriften: Narrutio de Brencmanno, Gott. 1764. — Exercitationes academicae, Erf. 
1776, 177. — Ausg. d. (orp. jur. civ. ed. Shansgen bang: Gott. 1776—97. 
Lit.: Ersch u. Gruber. — Göschen, Vita G., Gott. 13837. — Frensdorff in der 
Allg. Deutsch. Biogr. VIII. 449 — 452. Teichmann. 
Gebühren für Rechtsanwälte stellen die Vergütung dar, welche ein 
öffentlich zugelassener Rechtsanwalt für die Gewährung seiner Dienstleistung zu be- 
anspruchen hat. So lange die Advokatur, wie im Römischen Reiche, eine Ehren- 
pflicht war, konnte von einer solchen Vergütung auch nicht die Rede sein. Erst als 
sich die Vertretung und Verbeistandung in Rechtsangelegenheiten zu einer Berufs- 
thätigkeit ausbildete, kam man zgur Klagbarkeik des Honorars mittels einer extra- 
ordinaria cognitio;, ohne sich wie bei der Thätigkeit von Lehrern, Aerzten u. s. w. 
über den Charakter dieser merces näher zu äußern. Schon zu Nero's Zeit wurde 
eine solche cognitio auch ohne vorgängiges Versprechen mit richterlicher Feststellung 
des Honorars gewährt (Suetonius, Nero, c. 17; I. 1 8 10, I. 4 D. 50, 13; I. 13 
§ 9 C. 3, 1). Ungeachtet diese Grundsätze mit dem Corpus juris geltendes Recht 
wurden, so bildete sich in Deutschland die gemeinrechtliche Praris dahin aus, daß 
der Advokat seine Handlungen selbst taxirte und alsdann seine Kostenrechnung bei 
it einreichte, welches dieselbe festsetzte (K.G. O. I, 46 § 1; R. D. A. 1557 
§ 50). Dieser Zustand gilt heute noch bezüglich der Anwälte (attorneys, sollicitors) 
in England, deren Kostenbeträge ein Gerichtsbeamter (taking master) prüft und 
festsetzt (6 u. 7 Vict. c. 73 sect. 37—44; 33 u. 34 Vict. c. 28). Erst im 
18. Jahrhundert beginnen Taxordnungen aufgestellt zu werden, die in dem herr- 
schenden Mißtrauen gegen die Advokaten ihren Ursprung hatten (Preuß. A. G.O. 
vom 6. Juli 1793 III. 7 § 116). Die Prinzipien, nach denen in jenen Taxen 
die Gebühren berechnet wurden, sind zum Theil von der Art des Verfahrens 
abhängig, zum Theil haben sie bis in die neueste Zeit auch innerhalb desselben 
Verfahrens gewechselt. Im Civilprozeß waren es folgende: 1) das System der 
Einzelgebühren, wonach jede einzelne Handlung des Anwalts liquidirt wird (so 
namentlich nach dem Französ. Kostentarif von 1807 und in einzelnen Ländern 
des Gem. R.). 2) Das System der Einzelgebühren für gewisse wichtige Hand- 
lungen, so daß geringfügige nicht in Betracht kommen. 3) Das System zu 2 unter 
besonderer Hervorhebung einer Gebühr für die mündliche Verhandlung (in den 
reformirten Prozessen von Bayern, Württemberg, Oldenburg, Lübeck). 4) Das 
Bauschsystem, wonach das ganze Verfahren als solches bzw. einzelne Abschnitte 
desselben taxzirt wurden (Preußen, Baden, Waldeck). Nirgends zeigen sich jedoch 
diese Systeme in voller Durchführung, auch sind die Grundsätze innerhalb der ein- 
zelnen verschieden: bald Werthklassen, bald feste Sätze, bald Zahl der Bogen, bald 
Verwendung der Zeit, endlich Verschiedenheit je nach der einfacheren oder schwierigeren 
Prozeßart (z. B. Mandats-, Wechselprozeß), oder nach der hierarchischen Stufe der 
Gerichte, vor denen die Handlungen vorgenommen wurden. Dieselben Systeme 
kehren auch in Strafsachen wieder, während in dem Konkursverfahren theils die- 
selben Gebühren angewendet wurden, wie in Civilsachen, theils besondere Abschnitte 
in demselben zur Honorirung gelangten (Bayern, Sachsen). Gar keine Taxe bestand 
in Sachsen-Koburg-Gotha (Anwaltsordn. vom 2. Juni 1862). — Fraglich war, 
wie weit der Anwalt durch Verträge mit seinem Klienten die Gebühr für feine 
Vergütung verabreden konnte. Auch hier haben die Grundsätze des Röm. R. die 
späteren Gesetzgebungen beherrscht. Nach beendetem Rechtsstreit ließ man jede Ab- 
rede und jede Liberalität innerhalb eines Maximum von 100 Dukaten (aurei) zu, 
während der Schwebe dagegen untersagte man jeglichen Vertrag, damit der Klient 
nicht in seiner Leidenschaft zu ungemessenen Versprechungen verleitet werde, als contra 
bonos mores, ohne Rücksicht, ob die Vergütung auf eine bestimmte Geldsumme, oder 
auf eine Quote des Streitobjekts (pactum de quota litis) ging oder nur im Falle 
des Siegs gezahlt werden sollte (palmarium) — 1. 1 § 12 D. 50, 13; 1. 5 C. 2, 6 —.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.