Gesellschaftsvertrag — Gespilderecht. 147
Ablehnung des Gendienstes, Ztschr. f. Bayern III. S. 301. — Quade, Ueber das Verfahren
bei der Ziehung der Ergänzungsgeschworenen, Goltd. Arch. XVII. S. 751 ff. — Memoire
über eine Reform der für die Wahl zum G amt best. Bestimmungen im Bd. Xll. der Blätter
für Rechtspflege in Thüringen. — Das Italienische Gesetz v. 8. Juni 1874 f. bei Caso-
rati, La nuova Legge sul Giuri, 1874. — J. Mel, Regolamento di p. . (3 ed. 1879)
302 ss. — (Zur Orientirung über die Spanischen Einrichtungen: Aguado, Las Listas
ben Jurado, Madrid 1873.) — Ueber das neueste Deutsche und Oesterreichische Recht s. die bei
d. Art. Ablehnung von G. angeführten, nach Paragraphen geordneten Kommentare. — Ull-
mann, Das Oesterreichische StrafPrz.R. (Innsbruck 1879), S. 169—191, 199, 200, 518, 519. —
v. Kolbendorff## Handb. II. 115—127 (H. Meyer) und S. 579—582 (Schwarze,, —
v. Bar, Systematik des Deutschen StrafPrz.R. (Berlin 1878) S. 99—105.— Dochow, Der
RStrasPrz. (3. Aufl. 1880), S. 42 ff., 241—245. — H. Seuffert, Erörterungen über die
Besetzung der Schöffengerichte und Schwurgerichte, Breslau 1879. Glaser.
Gesellschaftsvertrag, s. Societas.
Gesfindevertrag ist der Vertrag, durch welchen Jemand gegen Entgelt (Lohn
und regelmäßig Kost) sich zur Leistung häuslicher oder wirthschaftlicher Dienste ver-
pflichtet. Die übernommene Verbindlichkeit kann ganz allgemein auf alle von der
Dienstherrschaft verlangten häuslichen oder wirthschaftlichen Leistungen gehen, oder sie
kann auf einen engeren Kreis beschränkt sein. Die Uebernahme gewerblicher Dienste
fällt nicht in den Bereich des G. — Das Rechtsverhältniß zwischen Gesinde und
Dienstherrn würde römisch-rechtlich lediglich unter den Gesichtspunkt der Dienstmiethe
(locatio conductio operarum), zu bringen sein, nach Deutscher Gewohnheit schließt es
aber noch ein anderes Element in sich, es begründet nämlich eine persönliche Ver-
bindung des Gesindes und der Dienstherrschaft, in welcher das erstere der letzteren
zum Gehorsam, zur Ehrerbietigkeit und Treue, die Dienstherrschaft aber dem Gesinde
zu angemessener Behandlung und zu einer gewissen Fürsorge verpflichtet wird. Wenn-
gleich dies Element in den modernen Gesindeordnungen weniger stark als in früheren
Gesinderechten hervortritt, äußert es sich doch auch in solchen noch durch eine Be-
schränkung des Rechts des Gesindes, leichte Injurien und geringe Thätlichkeiten der
Herrschaft im Wege der Klage zu verfolgen, dadurch, daß ein polizeilicher Zwang
gegen das Gesinde stattfindet, den Dienst aufzunehmen und fortzusetzen, dadurch, daß
gegenseitige Verletzung des persönlichen Verhältnisses zur Aufhebung des Dienstes
berechtigt, daß endlich die Herrschaft für kranke Dienstboten zu sorgen hat, und
zwar, wenn die Krankheit durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben entstanden
ist, ohne Ersatz fordern zu dürfen. Hartnäckiger Ungehorsam, Widerspenstigkeit, eigen-
mächtiges Verlassen des Dienstes sind Handlungen, die in Preußen auf Antrag der
Herrschaft mit öffentlichen Strafen belegt werden. — Den Dienstlohnforderungen des
Gesindes (Lietlohn) stand gemeinrechtlich im Konkurs ein Vorzugsrecht zu. Auch
die Deutsche KO. § 54 Nr. 1 giebt den für das letzte Jahr vor der Eröffnung des
Konkursverfahrens rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Dienst-
bezügen ein Vorrecht.
Gsgb.: Preuß. Gesindeordn. v. 8. Nov. 1810; für die Rheinprovinz v. 19. Aug. 1844;
Gesetz, betr. die Verletzungen der Dienstpflichten v. 24. April 1854. — Königl. Sächs. Gesinde-
ordnung v. 10. Jan. 1835. — Code civ. art. 2101 n. 4. Eccius.
Gespilderecht (Theillofung, retractus ex jure congrui, Th. I. S. 505) ist
eine Spezies des Näherrechts. Es steht den Eigenthümern von ursprünglich zusam-
mengehörigen, später aber getrennten Grundstücken (Häusern, wie Landgütern) beim
Verkauf eines derselben zu. Daher erklärt sich der Name; denn Gesfpilde (von
„spalten") bedeutet einen abgetrennten Theil. Unterarten dieses Retrakts sind die
Frohnlosung und die Zinslosung (retractus censualis) bei Grundstücken, auf
denen von der ursprünglichen Vereinigung her gemeinsame Frohn= oder Zinslasten
ruhen. Eine andere Unterart ist die Dachlosung, die einem Grundeigenthümer
gebührt hinsichtlich des mit dem seinigen unter demselben Dach stehenden Gebäudes.
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