Geständniß. 149
die Vorschrift der Deutschen CPO. hinaus, daß, und zwar wegen des konkurrirenden
öffentlichen Interesses, in Entmündigungssachen und für Aufhebung einer Ehe ihre
Bestimmungen über gerichtliche G. und Anerkenntnisse wegfallen sollen. Das G. ist
endlich kein Bertrag, sondern eine einseitige Willenserklärung, welche von Seiten des
Gegners keiner Acceptation bedarf, der vielmehr der Richter auch ohne eine solche
die ihr gesetzlich zukommende Wirksamkeit einräumen muß. — Seinen Ausdruck kann
das G. ebensowol durch konkludente Handlungen erhalten, wie durch Wort oder
Schrift und in besonderer Urkunde. — Das G. ist ein gerichtliches, wenn es im
Prozeß, nach der Deutschen CPO. in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll
eines beauftragten oder ersuchten Richters, ein außergerichtliches, wenn es außerhalb
des Prozesses, nach der Deutschen CPO. auch, wenn es in den Schriftsätzen des
Prozesses abgelegt ist. Das gerichtliche G. bedarf eines Beweises nicht, da es ja vor
dem Urtheilenden abgegeben wird; das außergerichtliche ist zu erweisen, nach erbrachtem
Beweise aber ebenso voll beweisend, als nach der Deutschen CPO. das gerichtliche.
Das Röm. R. schied die gerichtlichen G. in confessio in jure und confessio in
judicio; das Mittelalter in confessio ante und confessio post litis contestationem:
jene, in einer generellen Einräumung des klägerischen Anspruchs bestehend, machte
judicium und Endurtheil überflüssig und berechtigte ohne Weiteres zur Exekution;
diese, da erst im judicium die thatsächliche Begründung und der Beweis des An-
spruchs erfolgten, war Einräumung von Thatsachen, und immer folgte daher das
Endurtheil auf sie. Der Gemeine Prozeß erläßt über jedes G. ein Urtheil, weil
der J.R.A. die Begründung der Klage durch Thatsachen vorschreibt und auf
diese dem Beklagten zu antworten gebietet. Die Deutsche CPO. statuirt wieder
ein Anerkenntniß des Anspruchs oder eines Theils desselben, auf welches hin auf
Antrag ein Urtheil oder Theilurtheil abzugeben ist, das zugleich von Amtswegen
für sofort vollstreckbar erklärt wird. Das Anerkenntniß entspricht der Römischen
confessio in jure theils darin, daß es mit einem Vorbringen von Defensionen un-
vereinbar ist, theils darin, daß es eine Einräumung aller Thatsachen nicht erfordert,
über diese, die sog. affirmative Litiskontestation des Gemeinen R., vielmehr dadurch
hinausgreift, daß es eine Anerkennung des Anspruchs nach seinem Rechtsgrunde und
Gegenstande ohne Rücksicht auf die einzelnen begründenden Thatsachen ist. Dies
ergiebt sich namentlich auch daraus, daß die CPO., wenn sie als Strafe des Aus-
bleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Einräumung aller vom
Kläger vorgebrachten Thatsachen zu fingiren gebietet, die Verurtheilung des Be-
klagten doch nur dann gestattet, wenn die Prüfung dieses Vorbringens den Antrag
der Klage rechtfertigt. — Revokation des G. gestattete Weber schon auf Beweis
der Nichtwahrheit hin, während Savigny und Renaud diesen nur gegen das
außergerichtliche zulassen, für das gerichtliche aber Nachweis des Irrthums fordern,
also einen Restitutionsgrund. Die Deutsche CPO. erheischt zum Widerruf des ge-
richtlichen G. sowol Beweis des Irrthums, als der Nichtwahrheit, und wo auf ein
Anerkenntniß ein Urtheil abgegeben wurde, läßt sich dasselbe nur durch neu ermittelte
Urkunden oder früher ergangene rechtskräftige Urtheile beseitigen. Ueber Widerruf
außergerichtlicher G. verordnet die Deutsche CPO. nichts. Ein anderer Revokations-
grund als der des Irrthums ist aber auch hier theils mit der Natur des G. als
Willensdisposition unvereinbar, theils in den Römischen Quellen nicht enthalten; in
den für den Gegenbeweis angeführten Stellen handelt es sich zum Theil gar nicht
um einen solchen, zum Theil um einen gegen die das G. enthaltende Urkunde, also
um einen auf die Nichtexistenz des G. gerichteten Beweis. — G. eines Prozeßbevoll-
mächtigten oder Beistandes können von der anwesenden Partei nur sofort berichtigt oder
widerrufen werden. — Fingirte G. werden dem wirklichen G. oft gegenübergestellt,
sind aber begrifflich G. nicht, sondern Säumnißstrafen, welche nur Uebertragung von
G.-Folgen bezwecken und nach selbständigen Grundsätzen behandelt, z. B. nur auf An-
trag erkannt und auf Einspruch, ohne Irrthum oder andere Gründe, beseitigt werden.