150 Geständniß.
Quellen: Tit. D. 11, 1; 42, 2. — I1. 23 § 11 D. 9, 2. — I. 152 T. 50, 17. — Tit. C.
2, 10; 7. 59. — Tit. X. 2. 18.— Tit. in VI. 2, 9. — c. 5 X. — 4, 13. —
Kesse CPO. gʒ 81, 86, 129, 261 ff., 278, 296, 431, 494, 543 nr. 7, ff., W. 624;
Mot. S. 210 ff., 219. — Code civ. art. 1354 es.
5ru. Pillins, P. I. S§S 11, 12; P. II. SS 11 ss. — Durantis, Lib. II. Part. II.
le conf. §§ 1 ss. — Grolman, Bürg. Verf., 5 82. — Gönner, Handb., II. Abh. 43. —
Weber ed. Heffter, Verbindl. z. Beweeisführung, S. 32 ff., 242 ff. — effter. Sz#t. d.
Civ.Prz., 8 225; Derselbe, Krim. R., 2. Aufl. § 621. —anz Prz., 4. Mufl.
§& 292 ff. — hitimann; Hollweg, Versuche, S. 250 anoc Vem. lv. Prz., I
§S5 105, 108; III. 158 Anm. 13 ff. — Savigny, Syst Mod. VII. 308. — We70
Sr- §*s 1, 19 — Renaud, Lehrt 88 104 08. — Endemann= Civ.Prd
107 : 5 er Beweislehre, S 119 ff. — Langenbeck, Beweisf., S. 116 ff. —
V #elV Arch. . civ. Prax., Bd. X. S. 248. — Unger, Oesterr. Driv N. Bd. II.
*& 127 Anm 7. — Demelius, Conkessio im Nöm. Civ. Prz., 1880, S. 1 ff., 205 357 ff. —
Eittin REiv. Prz., § 42. — v. Canstein in der Ztschr. f. Deutschen Civ. erz., Bd. I.
o — Komment. z. Deutschen CPO. von Struckmann-Koch, v. Wilmowski-
uchelt, v. Bülow, Endemann, Seuffert u. A. K. Wieding.
Levy,
Geständniß kann im Strafprozeß (John, Th. I. Suppl. S. 43) eine ein-
räumende Erklärung des Anklägers oder des Beschuldigten sein, insbesondere aber ist
es die Erklärung des letzteren, daß er sich der strafbaren That, welche Gegenstand
des Prozesses ist, für schuldig erkenne. Das G. ist im StrafPrz. ebenso, wie im
Civ. Prz., kein Selbstzeugniß, sondern ein Dispositionsakt. Eben darum hat der
Strafrichter zunächst zu dem sog. Jualifizirten G. keine andere Stellung, wie
der Civilrichter, und wenn die P.G.O. die Beschränkung in demselben als eine vom
Beschuldigten zu erweisende Einrede auffaßte, so hat schon der Ingquisitionsprozeß
vom Standpunkte materieller Wahrheit aus diese Auffassung fallen lassen, im An-
klageprozeß erscheint sie schon um der Regel actore non probante reus absolvitur
willen unhaltbar. Sodann sind wegen derselben Natur des G. für das Kriminal-G.
die im vorigen Art. hervorgehobenen Erfordernisse, mit Ausnahme jedoch der nur
auf vermögensrechtliche Verhältnisse bezogenen Dispositionsfähigkeit, gleichfalls maß-
gebend; nur ist nach Gem., nach Französ. R. und den Deutschen StrafP O. wegen
der schweren Folgen der Kriminalstrafe die Wirksamkeit des Kriminal-G. überdies
noch davon abhängig, daß sich bei richterlicher Prüfung des G. keine Bedenken
gegen dessen Zuverlässigkeit herausstellen. Ein einwandfreies, glaubwürdiges G.
kann man als die regina probationum bezeichnen, da es für die Wahrheit keine
höhere Garantie geben kann, als die Anerkennung dessen, der am besten, ja unter
Menschen vielleicht allein, um die That weiß. Jeder Anstand aber, welcher sich in
Absicht auf die morali sche oder intellektuelle Tüchtigkeit des Beschuldigten, die Motive
des G., die Spezialität, Vollständigkeit und den Zusammenhang seines Inhalts und
endlich seine Uebereinstimmung mit den sonstigen Resultaten der Untersuchung ergiebt,
kann bis zu völliger Verwerfung des G. Berücksichtigung finden, namentlich auch
was den objektiven Thatbestand, die Thatsache, daß ein Vergehen verübt worden ist,
anbelangt. Auch für die Revokation des G. hat das Erforderniß seiner Zuverlässig-
keit die Folge, daß dieselbe nicht nur bei Vorhandensein eines Restitutionsgrundes,
sondern auch schon bei bloßem Nachweis der Nichtwahrheit des G. zugelassen werden
muß, ja sogar bei irgendwie glaubhafter Angabe eines mit den Erfordernissen eines
zuverlässigen G. unvereinbaren Motivs, insbesondere auch der Erpressung des G.
durch Zwang oder Drohung, seiner Erschleichung 2c., weshalb auch bei der Ver-
nehmung im Vor= und Hauptverfahren auf das G. nicht hingewirkt werden soll.
Auch im StrasPrz. wird zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem G. unter-
schieden: der Begriff des ersteren ist im Inquisitionsprozeß der eines vor dem er-
kennenden Gericht abgelegten G.; im Anklageprozeß kann mit Rücksicht auf dieses
unterscheidende Merkmal, weil Richter und Geschworene ihr Erkenntniß bzw. Verdikt
allein auf die Ergebnisse der vor ihnen gepflogenen mündlichen Verhandlungen
gründen sollen, nur das G. in der Hauptverhandlung als gerichtliches angesehen