152 Gewähr der Mängel.
die QOuarantänebehörden in New-York konsularische G. allgemein von den aus fremden
Häfen eintreffenden Schiffen. Vgl. auch das Französ. Dekret vom 16. Febr. 1876
sur la police sanitaire maritime (Bull. d. lois, XlIIe d. No. 299). Man unter-
scheidet: Unreine G., welche bescheinigen, daß an dem betreffenden Orte die Pest bzw.
eine sonstige kontagiöse Krankheit herrscht; verdächtige, aus denen erhellt, daß sich an
dem Orte Spuren solcher Krankheit gezeigt haben, eine amtliche Konstatirung der
Krankheit aber noch nicht erfolgt ist; reine, welche bezeugen, daß von dergleichen Krank-
heiten gar nichts wahrgenommen ist. Die verdächtigen G. sind in der That unreine,
daher auch die internationale Konvention vom 3. Februar 1852 (vgl. den Art.
Ouarantäneanstalten) nur reine und unreine G. kennt. Die G. müssen von
dem Konsul desjenigen Landes, nach welchem das Schiff bestimmt ist, ausgestellt oder
visirt sein. Angesichts der großen Wichtigkeit der G. sind die Konsuln angewiesen,
bei Ausstellung und Visirung derselben mit der größten Sorgfalt zu Werke zu gehen.
Unterläßt ein Schiff, sich mit einem G. zu versehen, so kann zwar der Konsul dasselbe
nicht zurückhalten, er soll aber nach den Vorschriften mancher Reglements die
Sanitätsbehörden des Bestimmungshafens von dieser Unterlassung in Kenntniß setzen.
Lit. u. Wn Esperson, Diritto diplomatico, Vol. 2 P. 1 S. 119, im Uebrigen
s. bei dem Art narantäneanstalten. B. König.
Gewähr der Mängel ist die Verpflichtung des Verkäufers, für die gehörige
Beschaffenheit des von ihm verkauften Gegenstandes einzustehen. Nach den allgemeinen
Regeln haftet er nur, wenn er die Abwesenheit des vorhandenen Mangels zugesichert
oder wenn er das Dasein desselben arglistig verschwiegen hat. Unter jeder dieser
Voraussetzungen kann der Käufer Ersatz seines Interesses, unter Umständen also auch
Wiederauflösung des Vertrages fordern (civilrechtliche actio emti; 1. 11 §§ 3, 5;
1. 13 pr. §§ 1—3 D. de act. emt. vend. 19, 1). Das Röm. R. hat aber die
Haftung des Verkäufers noch weiter ausgedehnt, anfangs nur für den Sklaven= und
Biehhandel durch das von den Aedilen, als Inhabern der Marktpolizei, erlassene
Edikt, später für alle anderen Fälle in derselben Weise (I. 1 § 1 D. h. t.). Diese
Erweiterung geht hauptsächlich dahin, daß der Verkäufer auch ohne Versicherung
und ohne Arglist für alle Fehler der Sache einzustehen hat; ausgenommen solche,
welche unerheblich oder so offenbar sind, daß der Käufer sie bei gewöhnlicher Auf-
merksamkeit wahrnehmen mußte (I. 1 § 8; 1 38 8S§ 3, 7—9; I. 14 § 10 D. eod.).
Eigene Unkenntniß des Fehlers, sei sie auch entschuldbar, befreit den Verkäufer nicht
(I. 1 § 2 D. eod.). Das Recht des Käufers ist ein doppeltes. Er kann nach seiner
Wahl entweder (mit der sog. actio quanti minoris oder Minderungsklage,
s. diesen Art.) derhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufpreises oder (mit der actio
redhibitoria, Wandlungsklage, f. diesen Art.) Auflösung des Geschäfts und
demgemäß Erstattung des etwa shen Gezahlten gegen Rücknahme der Sache ver—
langen (1. 38 pr.; 1. 23 § 7; 1. 27 D. eod.). Dagegen kann er das volle In-
teresse, z. B. entgangenen eimin, mit diesen Klagen nicht verfolgen (I. 27 D. cit.;
Seuffert, Arch. IV. 25, X. 32). Beide Klagen sind auch auf den Fall erstreckt,
wo der Verkäufer die Abwesenheit eines Mangels oder das Dasein eines Vorzugs
zugesichert hatte. Hier kann also der Käufer wegen Unwahrheit der Zusicherung,
statt sein Interesse zu beweisen, ebenfalls ohne Weiteres vom Vertrage abgehen (I. 1
§ 1; 1. 18 pr. D. eod.; Seuffert, Arch. XI. 222). Zur Begründung der
Klagen gehört in allen Fällen der Beweis, daß der Fehler zur Zeit des Verkaufs
vorhanden gewesen und noch vorhanden sei (1. 16; 1. 54 D. eod.). Doch haben
die älteren Deutschen und die heutigen Partikularrechte diese Beweislast durch Präsum-
tionen erleichtert, denen zufolge gewisse Mängel, wenn sie binnen einer bestimmten
Frist nach Abschluß des Kaufs hervortreten, als schon zur Zeit desselben vorhanden
gewesen gelten. Vgl. Preuß. LR. I. 11 §9§ 199—206 (24 Stunden bis 4 Wochen);
Sächs. BGB. 8§ 924 ff. Das Verhältniß zwischen beiden Klagen ist ein ausschließ-
liches. Durch Anstellung der einen geht die andere verloren (I. 18 pr.; 1. 19 § 6