« Gewähr der Mängel. 153
D. h. t.). Doch wird man wenigstens heute die Verbindung beider in dem Sinne
gestatten müssen, daß wenn Kläger die ihm bei der actio redhibitoria obliegende
Rückgabe der Sache nicht sollte bewirken können, er doch den Anspruch auf Preis-
minderung behalte (Entsch. des vorm. Preuß. Orib. XXXTV. 73—78). Das Ziel
der Wandlung sklage besteht in Wiederherstellung des Zustandes, wie er abgesehen
von dem Kaufgeschäft bestehen würde, doch nicht mit der Wirkung einer Resolutiv-
bedingung (1. 23 8§§ 1, 7; I. 43 § S8 D. eod.; 1. 17 8 2 D. de furt. 47, 2).
Demgemäß muß der Verkäufer den empfangenen Kaufpreis nebst Zinsen erstatten
(I. 25 § 10; I. 26, 27 D. h. t.); außerdem muß er, wenn er die Rückgabe der
Sache verlangt, dagegen dem Käufer die Auslagen ersetzen, die sonst er selbst ge-
macht haben würde, und den Schaden vergüten, den der Käufer durch die Sache
selbst erlitten hat (I. 23 § 8; l. 27; I. 29 pr. u. § 3 D. eod.). Doch pflegen die
vom Käufer verauslagten Futterkosten mit dem Gebrauchswerth kompensirt zu werden
(I. 30 § 10D eod.). Andererseits ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des
Verkäufers die Sache zurückzugeben und mit derselben alle Früchte, die er gezogen
oder zu ziehen schuldhaft versäumt hat (I. 23 § 9; 1. 24 D. eod.), sowie alle
Accessionen, die nicht aus seinen Mitteln der Sache zugekommen sind (1. 23 § 1;
1. 31 §§ 3, 4 D. eod.). Ist die Sache durch Schuld des Käufers verschlechtert.
oder untergegangen, so muß er dafür Ersatz leisten; sein Anspruch auf Redhibition
aber geht darum nicht verloren. Noch weniger ist dies der Fall, wenn der Käufer
zur Rückgabe der Sache ohne seine Schuld außer Stande ist (1. 1 § 1; 1. 21 §1;
1. 23 pr.; 1. 31 §§ 11—15; 1. 38 § 3; I1. 48 D. eod.). In freiwilliger Veräußerung
der Sache, zumal, wenn sie mit Kenntniß des Fehlers geschah, kann ein Verzicht
des Käufers auf Redhibition gefunden werden (I. 47 pr. D. eod.; vgl. auch Langenn
und Kori, Erörterungen, II. S. 78). Wo ein solcher nicht anzunehmen, muß der
Käufer zur Ausübung des Redhibitionsrechts die Sache zurückerwerben (1. 43 § 8
D. eod. [dazu Mommsen in seiner Ausg.]; Seuffert, Arch. X. 149, XVI. 100).
Sind mehrere Sachen nicht blos für einen Gesammtpreis, sondern als zusammen-
gehörig gekauft, so kann wegen Fehlerhaftigkeit einer einzelnen jeder Kontrahent auf
Redhibition aller bestehen. Andernfalls ist der Preis der einzelnen aus dem Ge-
sammtpreis auszusondern nach Maßgabe ihres Werthverhältnisses zu den übrigen
(I. 38 pr. §§ 12, 14; 1. 36, 39, 40 D. eod.). Das Ziel der Minderungs-
klage besteht in der Herabsetzung des Kaufpreises um dieselbe Quote, um welche der
objektive Werth der fehlerhaften Sache hinter dem objektiven Werth der fehlerlosen
zurückbleibt. Genaueres darüber s. in dem Art. Minderungsklage. Wegen mehrerer,
nach einander entdeckter Fehler kann mehrmals auf Preisminderung geklagt werden
(I. 31 § 16 D. eod.). Endlich kann die Preisminderung auch einer Auflösung des
ganzen Geschäfts gleichkommen (I. 25 § 1 D. de erc. rei jud. 44, 1). Sowol
die Wandlungs= als die Minderungsklage ist einer kurzen Verjährung und zwar jene
von 6 Monaten, diese von 1 Jahre unterworfen. Die Verjährung beginnt mit dem
Kontraktsschluß, wird aber nach tempus utile berechnet (1. 19 § 6; l. 38 pr.;
1. 55 D. de aed. ed.; Seuffert, Arch. X. 31). Völlig ausgeschlossen sind die
Klagen bei fiskalischen Veräußerungen (I. 1 § 3 D. eod.). Außerdem kann ver-
tragsmäßig darauf verzichtet werden, wie z. B. durch die Erklärung, man kaufe die
Sache, „so wie sie ist“". Als Kauf mit Ausschluß des Redhibitionsrechts wird von
den Römern auch der bisher allgemein falsch verstandene Ausdruck gedeutet, venditio
simplaria (I. 48 § 8 D. eod.) (= roxy K), d. h. ein schlechthin, ohne Regreß-
pflicht geschlossener Verkauf. Vgl. Bruns, Syrisch-Römisches Rechtbuch, S. 207.
Ueber die Anwendung aller dieser Vorschriften beim Gattungskauf f. diesen Art.
Eine Ausdehnung haben dieselben im Gem. R. nur auf den Tausch gefunden, nicht
auch auf Schenkung, Miethe oder andere Rechtsgeschäfte (I. 1. 62, 63 D. eod.). Da-
gegen haben Partikularrechte jene Haftung des Verkäufers generalifirt. So soll nach
Preuß. R. bei allen lästigen Verträgen der Geber der Sache sowol die ausdrücklich